Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1032/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1032/2009

Urteil vom 12. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Hans Schmidt, und dieser substituiert durch Daniel Fritz, c/o
Schmidt Eugster Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1957 geborene, als Sonderpädagogin tätige B.________ zog sich am 20.
August 1998 bei einem Unfall eine Commotio cerebri zu; bei dieser Gelegenheit
wurde ein Status nach älterer ischämischer Hirnstammläsion festgestellt. Am 5.
Oktober 1998 nahm sie die bisherige Arbeit wieder vollumfänglich auf,
reduzierte das Pensum wegen "vermehrter Müdigkeit und Stresssituationen" ab dem
23. November 1998 jedoch auf 75 Prozent. Im weiteren Verlauf klagte sie über
Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Konzentrationsstörungen, Schwindel,
Übelkeit, vermehrte Müdigkeit und Stressanfälligkeit. Gestützt auf eine
vertrauensärztliche Untersuchung vom 14. Januar 2000 wurde sie mit Beschluss
des Bildungsrates des Kantons Zürich vom 7. März 2000 auf den 29. Februar 2000
aus gesundheitlichen Gründen pensioniert.
A.b Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach B.________ am 5. Dezember 2001 mit
Wirkung ab Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 Prozent zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die
Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und neuen Verfügung an
die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 29. August 2002). Nach Erhalt der
Expertise des Zentrums X.________, vom 3. März 2004 hielt die Verwaltung mit
durch Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 bestätigter Verfügung vom 27.
April 2004 an der Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Oktober 2000 fest.
Gestützt auf Privatgutachten reichte B.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde ein mit den Anträgen, es sei ihr eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien hinsichtlich der erwerblichen
Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nähere Abklärungen zu treffen
und es sei gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu festzusetzen. Ferner sei
ihr eine angemessene Kapitalleistung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 22. März
2006 gelangte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, es
seien keine Gründe ersichtlich, um von der Beurteilung im Gutachten des
Zentrums X.________ vom 3. März 2004 abzugehen, wonach die Versicherte in ihrer
angestammten Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsunfähig sei. Unter Bezugnahme auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt sei jedoch konkret zu ermitteln, welches Einkommen
die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 Prozent erzielen könnte.
Dementsprechend wies das kantonale Gericht die Sache an die Verwaltung zurück,
damit sie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch
und den Anspruch auf Kapitalleistung neu verfüge. Das Bundesgericht wies die
dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil I 470/06 vom 8. Mai 2007).
A.c Die IV-Stelle nahm daraufhin einen Einkommensvergleich vor, in dessen
Rahmen das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik bemessen wurde, und
ermittelte einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Demgemäss wurde B.________
mit Wirkung ab Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab Januar
2004 (Inkrafttreten der 4. Revision des IVG) eine Dreiviertelsrente
zugesprochen (Verfügungen vom 6. und 22. Mai 2008).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen eingereichte
Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Oktober 2009).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung der strittigen Verfügungen und des
angefochtenen Entscheids, eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihr
eine Kapitalhilfe in der Höhe von Fr. 57'000.- zuzusprechen. Eventuell sei die
Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Strittig ist, ob die Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht auf der
Grundlage einer unselbständigen Tätigkeit als Sonderpädagogin bemessen hat. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei auf die tatsächlich ausgeübte
selbständige Tätigkeit abzustellen und in diesem Rahmen eine Kapitalhilfe zu
sprechen. Falls eine unselbständige Tätigkeit zumutbar wäre, müsse ein
invaliditätsbedingter Abzug vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen um
25 Prozent vorgenommen werden.

2.
2.1 Mit Urteil I 470/06 vom 8. Mai 2007 bestätigte das Bundesgericht den
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 22. März 2006, wonach die
IV-Stelle auf der Grundlage einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchzuführen habe, um
anschliessend über den Rentenanspruch und den Anspruch auf Kapitalleistung neu
zu verfügen. Das Bundesgericht verwies auf die Akten, wonach sich die
Versicherte im Hinblick auf eine spätere selbständige Tätigkeit um eine
Anstellung bei der "Beratungsstelle Y.________" beworben habe. Als die
Bemühungen um ein Anstellungsverhältnis auf der Basis eines Pensums von 50
Prozent gescheitert seien, habe sie die Beratungsstelle übernommen und sei
seither als Seniorpartnerin zusammen mit weiteren Personen
selbständigerwerbend. Ein Erwerbspensum von 50 Prozent erweise sich auch im
Rahmen der ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar, zumal die
Versicherte dabei in der Zeiteinteilung freier sei und insbesondere in der
Eigenschaft als Seniorpartnerin auch leitende und administrative Aufgaben zu
erfüllen habe, bei denen sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weniger
stark auswirkten (E. 5.1 S. 8 des Urteils vom 8. Mai 2007).

Unter Bezugnahme auf eine Einschätzung in einem Parteigutachten, wonach eine
Tätigkeit als Sonderpädagogin in einer Schulklasse insbesondere aufgrund der
neuropsychologischen Störungen in Verbindung mit einem pseudoneurasthenischen
Syndrom nicht mehr zumutbar sei, führte das Bundesgericht weiter aus, diese
Feststellungen deckten sich im Wesentlichen mit der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Zentrums X.________; sie bestätigten die
Zumutbarkeit einer selbständigen Tätigkeit als Sonderpädagogin mit
Einzelunterricht. Aufgrund der gutachtlichen Ausführungen sei davon auszugehen,
dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit den Anforderungen an eine angepasste
Tätigkeit optimal entspreche, weil die Beschwerdeführerin in zeitlich kurzen
Abständen und weitgehend frei zwischen körperlich und mental belastenden
Tätigkeiten wechseln und auch vermehrt Pausen einlegen könne. Mit der
Vorinstanz sei daher festzustellen, dass die Verwaltung gestützt auf das
Gutachten des Zentrums X.________ zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit als
Sonderpädagogin von 50 Prozent ausgegangen sei. Zu bestätigen sei der kantonale
Entscheid auch insoweit, als die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen werde,
damit sie einen konkreten Einkommensvergleich durchführe und hierauf über den
Leistungsanspruch neu verfüge (E. 5.2 S. 10 f.).

2.2 Die IV-Stelle ermittelte aufgrund des letztinstanzlich bestätigten
kantonalen Rückweisungsentscheids einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent, indem
sie dem aus dem früheren Gehalt abgeleiteten Valideneinkommen als
Invalideneinkommen den um 50 Prozent reduzierten Zentralwert der Löhne für
Absolventinnen von Fachhochschulen gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE; Anforderungsniveau 1+2) gegenüberstellte; es bestehe
keine medizinisch attestierte Notwendigkeit, die beruflichen
Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin als Sonderpädagogin auf Nachhilfe-
und Stützunterricht im Status einer Selbständigerwerbenden zu beschränken
(Stellungnahme der Berufsberatung vom 17. August 2007; Verfügungen vom 6. und
22. Mai 2008). Im angefochtenen Entscheid gelangte das kantonale Gericht zum
Schluss, für die Versicherte sei - im Interesse der Schadenminderung und
Selbsteingliederung - nicht nur die selbständige Tätigkeit als Sonderpädagogin,
sondern auch eine unselbständige Tätigkeit in diesem Beruf zumutbar, soweit sie
auf Einzelunterricht beschränkt sei (E. 3.3).

Die tatsächlichen Einkommen aus selbständigem Erwerb können den Akten nicht
zuverlässig entnommen werden. Aufgrund der in der vorinstanzlichen
Beschwerdeschrift angegebenen Daten ging das kantonale Gericht indessen davon
aus, dass das Jahreseinkommen bei einem Pensum von 50 Prozent Fr. 20'000.-
betrage. Damit schöpfe die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene
Leistungsfähigkeit nicht vollständig aus, weshalb zur Bemessung des
Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen sei (E. 2.2 und 4.3.2 des
angefochtenen Entscheids).

2.3 Geht man davon aus, das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Mai 2007
verpflichte die IV-Stelle grundsätzlich darauf, das Invalideneinkommen auf der
Grundlage der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu
bemessen, lässt sich daraus allein indessen kein höherer Invaliditätsgrad
ableiten. Denn unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten bleibt ausschlaggebend, ob
die - vorab durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllbaren -
Rahmenbedingungen (vgl. oben E. 2.1) für eine leidensangepasste Arbeit in
unselbständiger Stellung ebenfalls effektiv gewährleistet sind. Die
Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben im Jahr 2001, also nach Eintritt
der leistungsbegründenden Invalidität, eine Institution übernommen, für welche
sie seither im angestammten Tätigkeitsfeld als Selbständigerwerbende tätig ist.
Unter dem Aspekt der Schadenminderung durften und mussten die Vorinstanzen
indessen prüfen, ob die im bundesgerichtlichen Urteil formulierten Vorgaben
allenfalls auch im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit im Bereich von Stütz-
und Fördermassnahmen (mit Einzelunterricht) eingehalten werden können. Dem
Beschluss des Bildungsrates des Kantons Zürich vom 7. März 2000, mit welchem
die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen "vollumfänglich
pensioniert" wurde, ist zu entnehmen, dass solche Stellen allenfalls von den
Schulgemeinden angeboten werden. Allerdings ist zum einen offen, ob diese den
medizinischen Vorgaben in gleicher Weise gerecht werden wie eine selbständige
Tätigkeit. Ungeklärt blieb zum andern auch, ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich Zugang zu entsprechenden Stellen hätte. Die Arbeitsmöglichkeiten,
die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven
und subjektiven Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in
Art. 16 ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen
Ausformungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und
quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind (Urteile I 268/04 vom 26.
November 2004 E. 3.1 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 mit Hinweisen). Je enger
umschrieben das Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten
Verweisungstätigkeiten ist, desto weiter geht die Substantiierungspflicht der
Verwaltung bei der Bezeichnung entsprechender Arbeitsgelegenheiten. Insoweit
kann die Invaliditätsbemessung nur dann auf der Grundlage einer unselbständigen
Arbeit als Sonderpädagogin erfolgen, wenn dem medizinischen Anforderungsprofil
entsprechende Stellen (Förder- und Stützmassnahmen in Gestalt von
Einzellektionen) auch effektiv angeboten werden, was an sich gerichtsnotorisch
zutrifft.

2.4 Die offenen Fragen können jedoch dahingestellt bleiben. Ein Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente könnte selbst dann nicht entstehen, wenn der
Invalidenlohn auf der Grundlage eines Einkommens als Selbständigerwerbende
festgesetzt würde. Denn die Versicherte ist offenkundig auch in diesem Fall in
der Lage, ein Invalideneinkommen zu erzielen, das mindestens demjenigen aus dem
von den Vorinstanzen angerechneten unselbständigen Erwerb entspräche. Nicht
zuletzt der Umstand, dass sie Mitarbeiter beschäftigt (vgl. Budget Schuljahr
2001/2002), lässt den Schluss zu, dass das Arbeitsvolumen - wenigstens nach
einer gewissen Anlaufzeit - eine Auslastung der Beschwerdeführerin im zeitlich
zumutbaren Ausmass von 50 Prozent mit sich bringt. Nicht anzunehmen ist, dass
die Nettostundenansätze unter einem Erwerbseinkommen aus einem
Angestelltenverhältnis liegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Geschäftsführung Gelegenheit hat, administrative Verrichtungen zu
erledigen, welche den ärztlich auferlegten Anforderungen ebenfalls gerecht
werden. Die Beschwerdeführerin wäre demnach in der Lage, bei optimaler
Ausnützung ihrer medizinisch vorhandenen Ressourcen ein Invalideneinkommen zu
erzielen, das den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliesst.

2.5 Dem Hauptbegehren der Versicherten kann im Übrigen im Falle eines
Abstellens auf unselbständigen Erwerb nicht deswegen stattgegeben werden, weil
die diesfalls beizuziehenden Tabellenlöhne gemäss der LSE wie anbegehrt im
rechtsprechungsgemäss höchstmöglichen Ausmass herabzusetzen wären (vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75). Die Festlegung der Höhe des Abzugs vom
Tabellenlohn beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist im Lichte der
Kognitionsbefugnis (Art. 95 und Art. 105 Abs. 2 BGG) letztinstanzlicher
Korrektur nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Rechtsermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch
oder -unterschreitung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und 3.3 S. 396 und 399).
Ermessensmissbrauch im Besonderen ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen
des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck
der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2 S. 615 und 123 V 150 E. 2
S. 152, je mit Hinweisen; SVR 2009 IV Nr. 43 S. 127 E. 3, 9C_235/2008; SVR 2008
IV Nr. 49 S. 163 E. 1.3, 9C_404/2007).

Im Ergebnis hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es zum
Schluss gelangte, ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich nicht.
Vorausgesetzt, die ärztlich vorgegebenen Rahmenbedingungen seien auch im Rahmen
einer unselbständigen Arbeit als Sonderpädagogin gegeben, sind keine Faktoren
ersichtlich, welche eine solche Herabsetzung des anrechenbaren
Invalideneinkommens gebieten würden. Insbesondere wäre mit der pensenmässigen
Reduktion um 50 Prozent sowie mit der leidensangepassten Beschaffenheit der
Arbeit (Einzelunterricht) den im Gutachten des Zentrums X.________
umschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen in einem Masse Rechnung
getragen, dass die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen erwerblichen Einbussen
zu gewärtigen hätte.

3.
Verwaltung und Vorinstanz haben den Anspruch auf Kapitalhilfe zur Aufnahme
einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 18b IVG verneint
mit der Begründung, es wäre für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, eine
unselbständige Arbeit (im Bereich der Sonderpädagogik) zu suchen und auszuüben.
Nach dem Gesagten (E. 2.3) trifft diese Begründung zu, sofern Stellen, welche
dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechen (Förder- und Stützmassnahmen
in Gestalt von Einzellektionen), auch effektiv angeboten werden. Dies ist zwar
ungewiss. Jedenfalls aber fehlen Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin
die Institution, durch welche sie seit dem Jahr 2001 ein selbständiges
Erwerbseinkommen erzielt, wegen der Invalidität - und nicht bloss bei
Gelegenheit der Arbeitssuche nach dem gesundheitlich bedingten Stellenverlust -
übernommen hat. Der Schritt in die Selbständigkeit entspricht offenkundig den
Neigungen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Stellt sich die Aufnahme
einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende auch im hypothetischen
Gesundheitsfall als ein ohne Weiteres realistisches Szenario dar, so verbietet
es der Grundsatz der Rechtsgleichheit, die damit verbundenen wirtschaftlichen
Risiken teilweise durch die Invalidenversicherung abzusichern.

4.
Die Gerichtskosten gehen entsprechend dem Verfahrensausgang zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub