Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1029/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1029/2009

Urteil vom 12. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Oktober 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1980 geborenen M.________ mit
Verfügungen vom 18. Dezember 2008 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente
ab 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 abwies,
dass M.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht gelangt und beantragt, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei
ab Vollendung seines 18. Altersjahrs anzuerkennen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann,
wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393),
dass die Vorinstanz die Nachzahlung von Rentenbetreffnissen über den 1. März
2002 hinaus im Lichte von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG (in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) beurteilt hat, gemäss welcher Bestimmung weitergehende
Nachzahlungen als zwölf Monate vor der Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG)
erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt
nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme
vornimmt,
dass unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt der körperliche oder geistige
Gesundheitsschaden zu verstehen ist, der eine voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den
nichterwerbstätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich
beeinträchtigt (ZAK 1984 S. 403 E. 1),

dass die Vorinstanz das vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001 absolvierte
Praktikum des Beschwerdeführers zur Ausbildung als kaufmännischer Angestellter
als denjenigen Zeitpunkt feststellte, in welchem der Versicherte den
anspruchsbegründenden Sachverhalt spätestens gekannt hat, was unter dem
Gesichtswinkel der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
(Art. 97 Abs. 1 BGG) insofern nicht zu beanstanden ist, als mit Blick auf die
wegen schulischer Schwierigkeiten bereits 1995 begonnene psychiatrische
Behandlung jedenfalls eine spätere Kenntnisnahme auszuschliessen ist,
dass namentlich das beschwerdeführerische Argument nicht verfängt, die Frage
der Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe sich erstmals mit dem Ende des
Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld im Herbst 2002 gestellt, da zwischen dem Ende
des Leistungsanspruchs bei der Arbeitslosenversicherung und der
invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsbegründung kein rechtlicher
Zusammenhang besteht,
dass die Anmeldung vom 3. März 2003 nicht innert 12 Monaten nach der
vorinstanzlich festgestellten Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden
Sachverhalts (Sommer 2001) ergangen ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG),
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Anmeldung von 1984 daran nichts
änderte, weil hiemit grundsätzlich nur die im Anmeldezeitpunkt bestehenden
Ansprüche gewahrt werden (ZAK 1980 S. 539), er im Alter von 4 Jahren zweifellos
keinen Rentenanspruch besass, und diese frühere Anmeldung keineswegs
unbefristet anspruchswahrende Wirkung zeitigte (BGE 121 V 195), weshalb eine
Nachzahlung weiter zurück als bis zum 1. März 2002 nicht Platz greifen kann,
dass daher der Frage nicht nachzugehen ist, ob im Hinblick auf Art. 26bis IVV
(gültig gewesen bis 31. Dezember 2007) und die unter diesem Aspekt
üblicherweise zur Anwendung gelangende Invaliditätsbemessungsmethode des
Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007
gültigen Fassung]; ZAK 1982 S. 495) sowie den Umstand, dass der Versicherte die
erstmalige berufliche Ausbildung in der Regeldauer von drei Jahren im Sommer
2001 vollendet hat, vor dem 1. März 2002 überhaupt ein Rentenanspruch entstehen
konnte,
dass der Beschwerdeführer sodann mit der Rüge nicht durchdringt, das kantonale
Gericht habe zu Unrecht seine Beschwerde abgewiesen, obwohl es seinem Antrag
auf einen höheren Validenlohn entsprochen habe, weil er verkennt, dass sich der
von der Vorinstanz von Fr. 65'250.- auf Fr. 93'828.- korrigierte Validenlohn
leistungsmässig nicht auswirkt, und das kantonale Gericht offenkundig ein
Feststellungsinteresse nicht bejaht hat, da sich der angefochtene Entscheid
hiemit nicht befasst, so dass die Höhe des Valideneinkommens lediglich Teil der
Entscheidbegründung ist und das Dispositiv nicht beschlägt (BGE 125 V 413 E. 2b
S. 416; Urteil 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.2, Urteil 8C_841/2008 E.
2.2 sowie 3 vom 7. April 2009),
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht kein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung des Validenlohnes darzulegen vermag und
namentlich weder eine künftige Rentenrevision noch eine in Zukunft irgendwie
geartete Gesetzesänderung mit allfälligem Einfluss auf die
Invaliditätsbemessung ein Feststellungsinteresse begründen, weshalb der
angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht der Prüfung stand hält,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin