Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1027/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1027/2009

Urteil vom 26. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Oktober 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 29. September 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau
das Gesuch der M.________ (geboren 1959) um Ausrichtung einer Invalidenrente
nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 0 % ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 ab.
M.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Ausrichtung einer Invalidenrente, eventuell die Durchführung weiterer
medizinischer und/oder beruflicher Abklärungen und Massnahmen, beantragen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni
2008, erwogen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht
die angestammte Tätigkeit in der Garage ganztags zumutbar sei mit einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %, welche sich aus dem Verzicht auf
die selten zu hantierenden Gewichte von 7,5 bis 15 kg ergebe. In einem
angepassten Bereich sei der Beschwerdeführerin eine sehr leichte Tätigkeit
ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Es bestünden zudem keine
Anhaltspunkte, welche ein Abweichen vom angegebenen Validen- und
Invalideneinkommen rechtfertigen würden. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad
von 0 %. Es könne auch keine befristete Rente zugesprochen werden. Zwar sei die
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vom Hausarzt wiederholt arbeitsunfähig
geschrieben worden, so auch von April 2006 bis sicherlich März 2007. Auf den
Bericht des Hausarztes könne jedoch nicht abgestellt werden, insbesondere da
die festgestellten Beschwerden nicht invalidisierend wirkten. Es sei daher auch
für die Vergangenheit von den gleichen Einschränkungen auszugehen wie im
Gutachten des Zentrums X.________ dargelegt. Angesichts des Invaliditätsgrades
von 0 % müsse auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint werden.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale
Gericht eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni 2008
abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht
offensichtlich unrichtig. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt
hat, entspricht das Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. Juni 2008 den
Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Daran ändert die in der Beschwerde vorgetragene
Kritik am Gutachten nichts. Dass den vom Krankenversicherer beigezogenen
Gutachtern nicht sämtliche Arztberichte zur Verfügung standen und die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor dem Jahre 2000 nur am
Rande erwähnt wird, schmälert den Beweiswert nicht. Das kantonale Gericht hat
das medizinische Dossier umfassend gewürdigt und eingehend begründet, weshalb
es für die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung im Gutachten des Zentrums
X.________ abstellt. Die Erwägungen des kantonalen Gerichts sind in
tatsächlicher Hinsicht weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine
willkürliche Beweiswürdigung oder sonstwie eine Bundesrechtsverletzung zu
erblicken. Die konkrete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ist
nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V
413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Hinsichtlich der
beruflichen Massnahmen wird ebenfalls nichts vorgebracht, was den
vorinstanzlichen Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als
mangelhaft oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer