Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1025/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1025/2009

Urteil vom 29. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
von F.________, ehemaliger Geschäftsführer der am ........ in Konkurs
gefallenen Firma X.________, Schadenersatz für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'203.15. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 16. April 2008 fest.

B.
Beschwerdeweise beantragte F.________ die ersatzlose Aufhebung des
Einspracheentscheides. In teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde änderte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 16.
April 2008 in dem Sinne ab, als es F.________ verpflichtete, Schadenersatz in
Höhe von Fr. 6'024.70 zu leisten.

C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, er sei von der Zahlung der geforderten Summe von Fr. 6'024.70
vollständig zu befreien.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines
Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung
(Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität,
Nichtverwirkung) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach den verbindlichen (E. 1) Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat
die (am ........ in Konkurs gefallene) Firma X.________ die Pauschalbeiträge
für das dritte Quartal 2004 nur teilweise und diejenige für das vierte Quartal
2004 überhaupt nicht bezahlt. Damit ist sie den ihr als Arbeitgeberin
obliegenden Pflichten nur unvollständig nachgekommen und hat Vorschriften im
Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG grobfahrlässig missachtet.

Sodann hat das kantonale Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
zutreffend dargelegt, weshalb dieses zum Beitragsverlust führende qualifiziert
schuldhafte Verhalten dem Beschwerdeführer als einzigem Gesellschafter und
Geschäftsführer anzurechnen ist.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer in verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellung habe nehmen können,
übersieht er, dass er seine Argumente in der gegen den Einspracheentscheid
gerichteten Beschwerde vorbringen konnte und dabei davon abgesehen hat, bei der
Vorinstanz eine persönliche Befragung zu beantragen. Da sich im Übrigen (auch)
im kantonalen Verfahren keine Fragen stellten, die nicht auf Grund der Akten
hätten entschieden werden können, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu
beanstanden.

Zu seiner Entlastung bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die ersten
Beitragsverzögerungen hätten ihren Ursprung darin gehabt, dass die Firma im
Jahre 2001 Opfer eines Betrugs geworden und das von ihm deswegen eingeleitete
Strafverfahren eingestellt worden sei, für welches Vorbringen er sich auf eine
Verfügung betreffend die Sistierung der Strafuntersuchung der
Staatsanwaltschaft Y.________ beruft. Selbst wenn es sich dabei nicht um ein
unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handeln würde, wäre diesem
Einwand kein Erfolg beschieden; denn nach der Sachverhaltsfeststellung in der
Strafanzeige betraf der Betrugsfall nicht die Firma X.________, sondern
F.________. Des Weitern macht der Beschwerdeführer geltend, er habe finanzielle
Engpässe der Firma stets abgefedert, seinen Lohn gekürzt und Lohn in der Firma
stehen gelassen, womit er sich geradezu vorbildlich verhalten habe. Anders als
der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist für die Beurteilung der
Verschuldensfrage indessen nicht entscheidend, ob die verantwortlichen Organe
zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Vermeidung eines Konkurses
Massnahmen dieser Art unternommen haben, sondern ob sie nach aussen erkennbar
der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.5). Diese
Frage hat die Vorinstanz, auf deren Erwägungen an dieser Stelle verwiesen
werden kann, zu Recht verneint.

4.
4.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und
Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann