Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1024/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1024/2009

Urteil vom 29. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
R._________,
vertreten durch Patronato INCA, Rechtsdienst,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene R._________ bezieht seit dem 1. September 1991 eine Rente der
Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wies die IV-Stelle des
Kantons Zürich das Gesuch vom 6. Juni 2005 um eine Erhöhung der bisherigen
Dreiviertelsrente ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006
bestätigte. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom 31.
Dezember 2007 zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlicher Verfügung
über den Leistungsanspruch ab 1. September 2006 an die IV-Stelle zurück. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach erneuter ärztlicher Begutachtung
und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 9. Januar
2009 die Abweisung des Erhöhungsgesuches.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die am 14. Januar 2009
erhobene und mit Schreiben vom 6. Februar 2009 ergänzte Beschwerde der
R._________ mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 ab.

C.
R._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 22. Oktober 2009 und die Verfügung
vom 9. Januar 2009 seien aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das kantonale Gericht und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG resp. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 gültigen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG
in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG resp. bis zum 31. Dezember 2007 Art. 28
Abs. 2 IVG), die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
130 V 343 E. 3.5 S. 349, 112 V 387 E. 1b S. 390 je mit Hinweisen) sowie den
zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
(BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1 Mit rechtskräftigem (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.6) Entscheid vom 31.
Dezember 2007 hatte das kantonale Gericht den Anspruch der Versicherten auf
eine Dreiviertelsrente bis 31. August 2006 bei einer 40%-igen Arbeitsfähigkeit
für leichte wechselbelastende Tätigkeiten bestätigt. Streitig und zu prüfen
ist, ob im Zeitraum zwischen dem 1. September 2006 und dem 9. Januar 2009
(Erlass der Verfügung) eine rentenerhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten
ist.

2.2 Mangels ausgewiesener relevanter Sachverhaltsänderung hat das kantonale
Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente verneint. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes verkannt
habe. Sie verweist insbesondere auf die im letztinstanzlichen Verfahren neu
eingereichten Berichte des Dr. med. T._________ vom 9. Februar 2009, der Klinik
X.________ vom 9. September 2009 sowie des Hausarztes, Dr. med. K._________,
vom 19. November 2009.

2.3 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; Ueli
Kieser, Auswirkungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht auf die
Sozialversicherungsrechtspflege, in: Die Reorganisation der Bundesrechtspflege,
2006, S. 460 f.), welcher sowohl das Administrativverfahren vor der IV-Stelle
wie auch den kantonalen Sozialversicherungsprozess beherrscht, besagt, dass die
IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzuhalten haben. Die Untersuchungspflicht dauert so lange,
bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19.
November 2007 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE
125 V 193 E. 2 S. 195; SZS 2004 S. 566, B 75/03 E. 2.3).

2.4 Die Vorinstanz hat unter Berufung auf die Fachmeinungen der Dres. med.
T._________ (Bericht vom 2. Juni 2008) und F._________ (Bericht vom 22. Juni
2008) sowie die Ergebnisse verschiedener Untersuchungen im Universitätsspital
Y.________ (Bericht vom 9. April 2008) festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand hinsichtlich des Schmerzsyndroms abdominal bei
Adhäsionsbauch seit dem Eingriff am 27. September 2006 weder positiv noch
negativ entwickelt habe. In rheumatologischer Hinsicht seien zwar neue Befunde
konstatiert worden (Deckplattenimpressionsfraktur im ersten Lendenwirbelkörper;
Ruptur der Supraspinatussehne), was indessen gestützt auf den
Nachbegutachtungsrapport des Dr. med. F._________ vom 22. Juni 2008 keine
wesentliche Verschlechterungen des Gesamtzustandes zu Folge gehabt habe. Das
gleiche Ergebnis hat das kantonale Gericht nachvollziehbar auch für die
Gefühlsstörung im linken Bein festgestellt. In der Beurteilung des psychischen
Gesundheitszustandes hat die Vorinstanz aus den Ausführungen des Dr. med.
F._________ zur Tagesablaufgestaltung der Beschwerdeführerin gefolgert, dass
sich das Ausmass der psychischen Komponente des generalisierten Schmerzbildes
nicht verschlechtert habe. Diese Feststellungen hat das kantonale Gericht
gestützt auf beweiskräftige medizinische Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352) getroffen. Inwiefern diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung beruhen (E. 1.1), ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend
gemacht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind.
In Bezug auf das linke Knie der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht
festgehalten, dass sich in der Zeit von August 2006 bis Januar 2009 keine
wesentliche, den Rentenanspruch beeinflussende Änderung ergeben habe. Weder die
Replik vom 5. März 2009 noch die Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2009 resp. 6.
Februar 2009 an die Vorinstanz oder die medizinischen Akten enthalten Hinweise,
aufgrund derer das kantonale Gericht verpflichtet gewesen wäre, in Bezug auf
den nicht in den Akten enthaltenen, der Vorinstanz nicht vorliegenden Bericht
des Dr. med. T._________ vom 9. Februar 2009 weitere Abklärungen zu treffen.
Die Vorinstanz hat in zulässiger Weise auf die Vornahme weitergehender Schritte
zur Feststellung des Sachverhaltes verzichtet; aufgrund der Auskünfte der
Beschwerdeführerin ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Zustand
des linken Knies nicht massgeblich verändert hat. Selbst unter Berücksichtigung
der unzulässigen neuen Akten (Art. 99 Abs. 1 BGG) ist die Feststellung des
kantonalen Gerichts nicht offensichtlich unrichtig, weshalb an ihr festzuhalten
ist.

2.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass im
vorliegend relevanten Zeitraum zwischen dem 1. September 2006 und dem 9. Januar
2009 keine rentenerhebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
Allfällige bis zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigte Veränderungen des
Gesundheitszustandes werden gegebenenfalls Gegenstand einer neuerlichen
Rentenrevision sein.
3. Dem Ausgang dieses kostenpflichtigen Verfahrens (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG) entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann