Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1021/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1021/2009

Urteil vom 22. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
L.________ (geboren 1969), in der Kosmetikbranche tätig, meldete sich am 18.
Mai 2006 wegen den Folgen eines am 14. Juli 2004 erlittenen Auffahrunfalles bei
der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach getätigten Abklärungen,
insbesondere dem Beizug von Akten des zuständigen Unfallversicherers und der
Einholung einer polydisziplinären Expertise beim medizinischen
Begutachtungsinstitut A.________, vom 24. Oktober 2007, lehnte die IV-Stelle
des Kantons Zürich den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 23 %,
ermittelt nach der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit 70 %; Haushalt 30 %)
mit Verfügung vom 13. Februar 2008 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, welches L.________ als voll Erwerbstätige betrachtete,
teilweise gut, indem es ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung für Juli
2005 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zuerkannte, dies unter
Verneinung einer weiteren Rentenberechtigung ab 1. August 2005 (Entscheid vom
21. Oktober 2009).

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides, "eine gründliche, medizinische Abklärung vorzunehmen";
eventuell sei das angefochtene Urteil soweit aufzuheben, als es ihr ab dem 1.
August 2005 die halbe Invalidenrente verweigere. In prozessualer Hinsicht wird
um Zustellung der Akten (zur Beurteilung der Begründetheit der vorinstanzlich
erhobenen Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs) und Fristansetzung zur
Einreichung einer Replik ersucht; vorbehalten wird der Antrag auf eine
parteiöffentliche Verhandlung gemäss EMRK, damit sich das Bundesgericht "einen
Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen" könne.
Die IV-Stelle beschränkt sich darauf, die Abweisung der Beschwerde zu
beantragen; kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen sehen von
einer Vernehmlassung ab.

Erwägungen:

1.
Der kantonale Gerichtsentscheid, laut Vermerk auf S. 20 am 11. November 2009
versandt, ist dem im vorinstanzlichen Verfahren als Rechtsvertreter handelnden
Rechtsanwalt am folgenden Tag ordnungsgemäss zugestellt worden. Nach den
Vorbringen in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Laube am
1. Dezember 2009, wenn auch in einem (näher beschriebenen) "absolut desolaten
Zustand" konsultiert und als neuen Rechtsvertreter betreffend "Unfall vom
14.7.2004" mandatiert (Vollmacht vom 1. Dezember 2009). In dieser Situation war
für den neuen Rechtsvertreter - nach seinen Angaben im Besitz des
vorinstanzlichen Urteils vom 21. Oktober 2009 - ersichtlich, dass die
Beschwerdefrist im denkbar ungünstigsten Fall (Zustellung am Folgetag des
Versanddatums vom 11. November 2009, wie geschehen) mindestens noch bis und mit
14. Dezember 2009 (Art. 45 Abs. 1 BGG) lief. Da ein Wiederherstellungsgrund
(Art. 50 BGG) weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, drängt sich die
Feststellung auf, dass dem neuen Rechtsvertreter vom 1. bis 14. Dezember 2009 -
dem für ihn ersichtlichen Rest der laufenden Rechtsmittelfrist - genügend Zeit
verblieb, beim Sozialversicherungsgericht (oder der IV-Stelle) die
Akteneinsicht zu verlangen und in Kenntnis der Sach- und Verfahrenslage eine
den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG genügende
Beschwerdeschrift einzureichen. Ob die Beschwerde in der eingereichten Form
inhaltlich diesem gesetzlichen Eintretenserfordernis genügt, ist zweifelhaft.
Der "intensive Verdacht", "dringende Verdacht" und die weiter geäusserten
Vermutungen aufgrund des Zustandes, in welchem der neue Rechtsvertreter die
Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 antraf, stellen keine minimale
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheiderwägungen dar. Daher
besteht über die eingeholte Beschwerdeantwort - in welcher die IV-Stelle
kommentarlos auf Abweisung der Beschwerde schliesst - hinaus kein Anlass für
prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art (Art. 102 Abs. 3 BGG), ganz abgesehen
davon, dass vorinstanzlich kein Antrag auf Durchführung einer
parteiöffentlichen Verhandlung gestellt worden ist, ein entsprechendes
Begehren, das in der Beschwerde vorbehalten wird, folglich verspätet wäre (vgl.
SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 E. 1.2, 9C_599/2008 mit Hinweisen).
Die Eintretensfrage kann aber offenbleiben.

2.
Denn bei materieller Prüfung kann von einer offensichtlich unrichtigen oder
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich der über
31. Juli 2005 hinaus Rentenleistungen ausschliessenden Arbeitsfähigkeit (als
Entscheidung über eine Tatfrage; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil
8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2 mit Hinweis) nicht gesprochen werden. Die
polydisziplinäre Administrativexpertise, auf welche sich der vorinstanzliche
Entscheid stützt, erfüllt materiell und formell alle Anforderungen an ein
beweiskräftiges Gutachten der spezialisierten Abklärungsstelle (Art. 72bis IVV;
BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Die dagegen erhobenen Vorbringen hat die
Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftet. Wenn die Beschwerdeführerin
insbesondere am Umstand Anstoss genommen hat, dass ihr durch drei Ärzte des
medizinischen Begutachtungsinstituts A.________ die gleichen Fragen (zum
Unfallhergang) gestellt worden sind, so erklärt sich dies ohne weiteres durch
die Gegebenheit, dass die Ärzte aufgrund ihrer Expertisierung auch dem
zuständigen Unfallversicherer den Fragenkatalog vom 6. Juni 2007 beantworteten
(Schreiben des medizinischen Begutachtungsinstituts A.________ an die Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 24. Oktober 2007).

3.
Bei diesem Verfahrenausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini