II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1019/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_1019/2009 Urteil vom 21. Dezember 2009 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Attinger. Parteien M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2009 betreffend Invalidenrente, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, dass sich die Formulierung im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils, wonach das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau "entschieden" habe, in keiner Weise beanstanden lässt (vgl. § 33 Abs. 2 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Dezember 2009 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Attinger