Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1014/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_1014/2009 {T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
N.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 15. September 2009.

Sachverhalt:
Der 1964 geborene N.________ bezog seit Mai 1996 eine halbe (Mitteilung vom 30.
Januar 1997), seit April 1998 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 29. Mai
1998). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland kam aufgrund von Abklärungen im
Rahmen eines Revisionsverfahrens zum Schluss, der mittlerweile in Bosnien
ansässige Versicherte habe mit Wirkung ab September 2007 keinen Anspruch mehr
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 gültigen
Fassung; nunmehr Art. 29 Abs. 4 IVG); sein aktueller Gesundheitszustand lasse
es zu, mehr als die Hälfte des heute bei guter Gesundheit erreichbaren
Erwerbseinkommens zu erzielen (Verfügung vom 16. Juli 2007).

Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid
vom 15. September 2009).

N.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit
Wirkung ab Juli 2007 eine ganze, eventuell eine Dreiviertels- oder eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei eine interdisziplinäre Begutachtung
durch eine Klinik in der Schweiz, eventuell in Bosnien-Herzegowina, anzuordnen.

Das Bundesgericht weist das mit der Beschwerde erhobene Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfügung vom 22. Dezember 2009).

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erkannte, die IV-Stelle habe in der strittigen
Verfügung vom 16. Juli 2007 die seit Mai 1996 laufende halbe (ab April 1998
ganze) Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht auf Ende August 2007 hin
eingestellt (Art. 17 Abs. 1 ATSG), da sich der Gesundheitsschaden, namentlich
die Rückenbeschwerden, seit der früheren Leistungszuerkennung (BGE 133 V 108)
massgeblich gebessert habe.

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur
auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen
im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

1.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer bezeichnet das Ergebnis der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung, er sei für leichtere Arbeiten und unter bestimmten
Rahmenbedingungen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, vor allem mit
dem Argument als willkürlich, das für das Bundesverwaltungsgericht massgebliche
interdisziplinäre Gutachten des Zentrums X._________ vom 8. November 2006
lasse, unter anderem aufgrund unterbliebener geeigneter Diagnostik, ausser
acht, dass er nach wie vor an einer Diskushernie und ausserdem an einer
Arthrose des Kniegelenks sowie an einer Depression leide, und gelange deswegen
zu falschen Schlüssen.

2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf die
vorinstanzliche Feststellung über eine massgebliche Veränderung von
Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit, somit auf bundesgerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbare Tatfragen (vgl. BGE 132 V 393).

2.2 Im interdisziplinären Gutachten vom 8. November 2006 wird insbesondere
festgehalten, eine Diskusprotrusion (im Bereich L3/4 und L4/5) sei mit einer
leidensangepassten vollzeitlichen Tätigkeit nunmehr vereinbar. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, die Administrativgutachter hätten die medizinischen
Vorakten unbeachtet gelassen, trifft nicht zu, wie sich aus dem Aktenauszug der
Expertise ergibt. Es kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, indem sie
auf die betreffende Expertise abgestellt hat. Im Weiteren steht die
ausschlaggebende Feststellung der Vorinstanz, mit dem Wegfall der - früher
ausgewiesenen - Diskushernie sei eine objektive Besserung des
Gesundheitsschadens eingetreten (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids und dort
angegebene ärztliche Berichte), nicht in offensichtlichem Widerspruch zu den
Akten.

Auch die vom Versicherten eingereichten, teilweise nach der
Administrativverfügung vom 16. Juli 2007 datierenden Unterlagen deuten nicht
auf ein akutes, die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkendes Geschehen
hinsichtlich der Bandscheibenbeschwerden hin (vgl. etwa Berichte der Klinik
Z.________ vom 13. Februar 2006 und 8. August 2007); mitunter ist auch hier von
(blossen) Protrusionen und nicht von Vorfällen (Hernien) der Bandscheibe die
Rede (Bericht der Klinik A.________ vom 5. März 2007).

2.3 Schliesslich tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine Arthrose
des Kniegelenks und eine Depression seine Leistungsfähigkeit erheblich
beeinflussen. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich keine Notwendigkeit für
eine nähere medizinische Abklärung (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE
124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

2.4 Nach dem Gesagten weist die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen
Dossiers keine augenfälligen Mängel auf, welche eine offensichtliche
Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen
begründen könnten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Da Anhaltspunkte für eine
anderweitig rechtswidrige Bemessung des Invaliditätsgrades nicht ersichtlich
sind, besteht kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE
110 V 48 E. 4a S. 53). Mithin ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der
Anspruch auf eine Invalidenrente falle auf Ende August 2007 hin weg, nicht zu
beanstanden.

2.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht mit Eingabe vom 11.
Januar 2010 ein in bosnischer Sprache verfasstes Attest der medizinischen
Einrichtung "B._________" ein, in welchem offenbar von einer Behandlung vom 7.
bis 18. Dezember 2009 berichtet wird (Diagnosen: "Block corporis v. C4-C5;
Hernia disci i.v. C3-C4 et TH II_TH III; Stenosis canalis spinalis reg. L3-L4,
L4-L5; Sponadylosis deff.v. in toto"). Die Entwicklung des rechtserheblichen
Sachverhalts wird im Rahmen dieses Verfahrens indessen nur bis zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (Verfügung vom 16. Juli 2007)
betrachtet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

3.
Die Beschwerde hatte - in Bezug auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt -
keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird
(Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub