Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1011/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1011/2009

Urteil vom 21. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
T.________, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. Oktober 2009.

Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem 1960 geborenen T.________ mit
Wirkung von März 2005 bis August 2006 eine befristete Viertelsrente zu
(Verfügung vom 17. November 2008).
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen gerichtete
Beschwerde teilweise gut und sprach T.________ für den Zeitraum März 2005 bis
September 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 29. Oktober 2009).
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei dahingehend aufzuheben, dass
ihm rückwirkend ab März 2005 "bis heute" eine halbe Invalidenrente auszurichten
sei. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung "betreffend des
Weiterbestehens einer Rente ab dem 30. September 2006" an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 weist das Bundesgericht das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur
auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen
im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

1.2 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer leidet nach den interdisziplinären Gutachten des
Internisten und Rheumatologen Dr. L.________ sowie des Psychiaters Dr.
C.________ vom 27. Dezember 2005 und vom 13. August 2007 seit dem Jahr 2003
unter anderem an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einem
lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung und an einer
"Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen". Die noch Ende 2005
ausgewiesene rezidivierende depressive Störung ("gegenwärtig mittelgradige
Episode") war nach gutachtlicher Feststellung im Jahr 2007 "remittiert"
(zurückgebildet).
Der angefochtene Entscheid beruht auf der Schlussfolgerung, ausgehend vom
anfänglich interdisziplinär festgelegten Profil einer zumutbaren Tätigkeit
(maximale Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich mit einer zusätzlichen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 Prozent für leicht- bis
mässiggradig körperlich belastende, leidensangepasste Arbeiten) ergebe sich
zunächst ein Invaliditätsgrad von 54 Prozent, was ab März 2005 einen Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente begründe. Indessen sei bezogen auf den Zeitraum
seit Juni 2006 davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung - zufolge
zwischenzeitlichen Hinfalls der Komorbidität (in Gestalt der depressiven
Störung; vgl. dazu BGE 131 V 49) - nunmehr in dem Sinne überwindbar sei, dass
sie einer (jetzt vollzeitlichen) Tätigkeit im Rahmen des gutachtlichen
(rheumatologischen) Zumutbarkeitsprofils nicht mehr entgegenstehe. Damit sei
(unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV) ab Oktober
2006 kein Rentenanspruch mehr gegeben.

3.
Die Feststellungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
betreffen Tatfragen, wenn sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen;
insoweit sind sie lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (oben
E. 1.1; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).

3.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet das Ergebnis der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung, er sei aus rheumatologischer Sicht für leichtere Arbeiten und
unter bestimmten Rahmenbedingungen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt, vor allem mit dem Argument als willkürlich, die Rückenschmerzen
seien - nach Feststellung des Leitenden Arztes der Medizinischen Klinik am
Spital S.________ (Berichte vom 2. Mai 2007, 15. April 2008 sowie 9. Dezember
2008; vgl. - unter Vorbehalt von Art. 99 Abs. 1 BGG - auch den Bericht vom 24.
November 2009) und entgegen der Meinung des Administrativgutachters Dr.
L.________ - auf ein entzündliches Geschehen zurückzuführen (axiale
Spondylarthritis). Grundlage einer Invalidität bildet indessen stets die
funktionelle Einschränkung; deren Ursache (Ätiologie) an sich ist nicht
massgebend, solange sie einem versicherten Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1
IVG, Art. 6 und 7 ATSG) entspricht (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).

3.2 Selbst wenn die diagnostische Erfassung und Einordnung der
Rückenbeschwerden gemäss dem rheumatologischen Gutachten des Dr. L.________ vom
13. August 2007 als unvollständig zu beanstanden wäre - und dies einen Einfluss
auf die Leistungsfähigkeit zeitigen könnte -, erschiene das vorinstanzliche
Erkenntnis betreffend die zumutbare (und damit anrechenbare) Leistungsfähigkeit
nicht offensichtlich unrichtig, zumal der Leitende Arzt im Spital S.________,
auf dessen Einschätzungen als behandelnder Arzt sich der Beschwerdeführer
hauptsächlich stützt, ebenfalls gefolgert hat, eine leichte bis mittelschwere
Arbeit sei zumutbar (Bericht vom 2. Mai 2007; vgl. auch Bericht vom 9. Dezember
2008). Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass die gutachtliche
Umschreibung der Rahmenbedingungen einer zumutbaren Arbeit mit den Vorbehalten
des behandelnden Arztes (betreffend intermittierend auftretende Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit) vereinbar ist (angefochtener Entscheid, S. 20 oben). Die
Beurteilung des behandelnden Somatikers, eine leichte bis mittelschwere
leidensangepasste Arbeit sei in einem Pensum von 50 Prozent zumutbar (Bericht
vom 15. April 2008), kam unter Berücksichtigung einer "zunehmenden depressiven
Reaktion" zustande; sie zeigt mithin keine Änderung in rheumatologischer
Hinsicht an, zumal gleichzeitig auf die oben erwähnte Einschätzung vom 2. Mai
2007 verwiesen wird. Ausserdem ist der Zusammenhang zwischen einer
entzündlichen rheumatischen Erkrankung und der Einschränkung der
Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Ergebnisse spezifischer therapeutischer
Massnahmen zweifelhaft (Beurteilung des zuständigen Regionalen Ärztlichen
Dienstes [RAD] vom 17. April 2007).

3.3 Nach dem Gesagten weist die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen
Dossiers keine augenfälligen Mängel auf, welche eine offensichtliche
Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen
begründen könnten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Da Anhaltspunkte für eine
anderweitig rechtswidrige Bemessung des Invaliditätsgrades nicht ersichtlich
sind, besteht kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE
110 V 48 E. 4a S. 53). Mithin ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sei auf Ende September 2006 zu
terminieren, nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3
BGG).

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub