Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1010/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1010/2009

Urteil vom 28. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
1. K.________,
2. A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 1. September 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a K.________, geboren 2. Juli 1942, meldete sich am 29. August 2007 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA GR)
an. Dabei erklärte er, weder er noch seine Ehefrau seien erwerbstätig. Mit
Verfügung vom 12. Oktober 2007 sprach die SVA GR K.________ mit Wirkung ab 1.
August 2007 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'199.- zu. Am 8. November
2007 teilte K.________ der SVA GR mit, weiterhin Selbstständigerwerbender zu
sein und am 11. Dezember 2007 gingen bei der SVA GR die AHV-Meldungen der
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für Selbstständigerwerbende betreffend
die Jahre 2005 und 2006 ein. Die SVA GR forderte hienach von K.________ mit
Nachtragsverfügungen vom 20. Dezember 2007 AHV-Beiträge für die Jahre 2005 und
2006, welcher am 28. Februar 2008 bekannt gab, sein Geschäft per 1. Januar 2008
seinem Sohn X.________ übergeben zu haben. Den Geschäftsabschluss 2007
unterbreitete er der SVA GR am 24. November 2008, worauf die Verwaltung am 16.
Januar 2009 verfügungsweise von K.________ für die Zeit vom 1. August bis 31.
Dezember 2007 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr.
6'004.- zurückforderte.
A.b A.________, geboren 5. Mai 1945, Ehefrau des K.________, bezog zu ihrer
Invalidenrente spätestens seit 1. Januar 2005 Ergänzungsleistungen. Da die
Verwaltung ihr in den EL-Berechnungen zum Teil erheblich tiefere und zum Teil
keine der von K.________, erzielten Erwerbseinkommen angerechnet hatte und
überdies durch den Auszug ihres Sohnes aus der elterlichen Wohnung eine
Anpassung des anzurechnenden Mietzinsaufwands nötig geworden war, berechnete
die SVA GR die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2005 neu.
Daraufhin forderte die SVA GR gegenüber A.________ vom 1. Januar 2005 bis 31.
Juli 2007 ausbezahlte Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 14'387.- zurück
(Verfügung vom 16. Januar 2009).
A.c Gegen die Verfügungen vom 16. Januar 2009 erhoben K.________ und A.________
am 10. Februar/13. März 2009 Einsprache, welche die SVA GR am 5. Mai 2009
abwies.

B.
K.________ und A.________ reichten am 2. Juni 2009 Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren ein, der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2009 und die Verfügung
vom 16. Januar 2009 seien hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar 2005
bis 31. Dezember 2006 zurückgeforderten Ergänzungsleistungen aufzuheben, und es
sei festzustellen, dass in diesem Umfang keine Rückerstattungspflicht bestehe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 1. September 2009 ab.

C.
K.________ (Beschwerdeführer 1) und A.________ (Beschwerdeführerin 2) lassen
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der
Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006
erloschen sei.

Die SVA GR und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, währenddem sich das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen
Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache
entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 136 V
7 E. 2 S. 9, 132 V 93 E. 1.2 S. 95 mit Hinweis; vgl. auch BGE 123 V 280 E. 1 S.
283).

1.2 Nach dem kraft Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG auch in Streitigkeiten
betreffend Ergänzungsleistungen der Kantone (Abschnitt 1a des ELG) anwendbaren
Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen
Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich
auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE
134 II 120 E. 2.1 S. 122, 133 II 400 E. 2.2 S. 404; Urteil 8C_539/2008 vom 13.
Januar 2009 E. 2.1, publ. in: SVR 2009 BVG Nr. 27). Ein schutzwürdiges
Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des
oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden
kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den
angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als
jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache steht (BGE 133 V 239 E. 6.2 S. 242, 120 Ib 48 E. 2a
S. 51 f.).

1.3 Die Beschwerdeführer stellten bereits vor kantonalem Gericht das Begehren,
es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin
für die vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 zu viel ausgerichteten
Ergänzungsleistungen verwirkt sei. In diesem Zeitraum bezog jedoch einzig die
Beschwerdeführerin 2 Ergänzungsleistungen, so dass auch nur ihr gegenüber
diejenige der beiden Rückforderungsverfügungen vom 16. Januar 2009 ergangen
ist, welche diese Zeit beschlägt, zumal diese an sie adressiert war. Zwar wird
im Betreff der Verfügung auch der Name des Beschwerdeführers 1 erwähnt. Jedoch
kann deren Inhalt materiell nicht anders verstanden werden, als dass damit eine
EL-Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht worden ist.
In der Tat ist die leistungsbeziehende Person für von ihr zu viel bezogene
Ergänzungsleistungen materiell rückerstattungspflichtig (Art. 25 ATSG und Art.
2 Abs. 1 lit. a ATSV; Urteil 9C_211/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.3 und 4.4).
Da die Beschwerdeführerin 2 während der Jahre 2005 und 2006 EL-berechtigt war
(vgl. zur EL-Berechtigung auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIIII,
Soziale Sicherheit, 2007, J N. 29 f.) und sich die Beschwerde vor kantonalem
Gericht einzig auf diese Zeit bezog, war der Beschwerdeführer 1 nicht
beschwerdelegitimiert. Die Vorinstanz hätte daher auf die von K.________ gegen
den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2009 erhobene Beschwerde unter Verweis auf
Art. 59 ATSG nicht eintreten dürfen, weshalb der angefochtene Entscheid
insoweit grundsätzlich aufzuheben wäre. Indes ist aus prozessrechtlichen
Gründen von dessen Aufhebung abzusehen. Denn A.________ führte vor kantonalem
Gericht mit identischen Begehren wie K.________ ebenfalls Beschwerde, und das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids lautet auf Abweisung der Beschwerde.
Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hätte mithin zur Folge, dass auch
mit Bezug auf die von A.________ vor Bundesgericht angehobene Beschwerde der
Anfechtungsgegenstand wegfiele, was keinen vernünftigen Sinn ergibt, da die
Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 fraglos materiell zu
entscheiden hatte. Daher ist auch das Eintreten in letzter Instanz nicht weiter
zu prüfen, zumal die Beschwerde auf jeden Fall unbegründet ist, wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn
der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige
Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung
massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Ausgleichskasse später
bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen
müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V
380 E. 1 S. 383; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa S. 274 f.; Urteil I 678/00 vom 30.
Mai 2001 E. 3b, publ. in: SVR 2002 IV Nr. 2: "Wahrnehmung der Unrichtigkeit der
Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes").

3.2 Gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen und daher das Bundesgericht
bindenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 1 BGG), macht die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von bereits
ausbezahlten Ergänzungsleistungen für die Jahre 2005 und 2006 gegenüber der
Beschwerdeführerin 2 geltend, weil die tatsächlichen Erwerbseinkünfte des
Beschwerdeführers 1 in diesen Jahren gegenüber den in den ursprünglichen
EL-Verfügungen berücksichtigen Einkünften abwichen. Dies macht gemäss der
Rückforderungsverfügung vom 16. Januar 2009 für das Jahr 2005 Fr. 7'528.- (Fr.
2'008.- + Fr. 9'536.- - Fr. 4'016.-) aus. Für das Jahr 2006 lässt sich ein
Betrag von Fr. 8'280.- (Fr. 4'864.- + Fr. 9'728.- - Fr. 2'104.- - Fr. 4'208.-)
ermitteln, womit bezogen auf die hier allein zu prüfenden Jahre 2005 und 2006
ein Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 15'808.- resultiert. Im Quantitativ
werden diese Zahlen von der Beschwerdeführerin 2 nicht in Zweifel gezogen. Da
sie hingegen vom 1. Januar bis 31. Juli 2007 einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen von Fr. 10'199.- besitzt, effektiv jedoch Fr. 8'778.- zur
Auszahlung gelangten, reduziert sich die streitige Rückforderungssumme von Fr.
15'808.- um Fr. 1'421.- durch Verrechnung der Ansprüche auf Fr. 14'387.-. In
diesem Sinn ist der im angefochtenen Entscheid versehentlich mit Fr. 15'808.-
festgestellte Rückforderungsbetrag zu korrigieren (Art. 105 Abs. 2 BGG), was
indessen keinen Prozesserfolg bedeutet, hat doch die Vorinstanz im Ergebnis die
auf eine Rückforderung von Fr. 14'387.- lautende Verfügung bzw. den
Einspracheentscheid entsprechend bestätigt und keine reformatio in peius (Art.
61 lit. d ATSG) vorgenommen.

3.3 Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin habe mit den Mitteilungen der Steuerverwaltung Graubünden zu
den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 in
den Jahren 2005 und 2006 am 11. Dezember 2007 Kenntnis der Höhe der
zurückzufordernden EL-Leistungen für die Jahre 2005 und 2006 erlangt, weshalb
ab diesem Zeitpunkt die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25
Abs. 2 ATSG zu laufen begonnen habe. Dieser Betrachtungsweise kann nicht
gefolgt werden. Das höhere Erwerbseinkommen, welches die kantonale
Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin unstrittig am 11. Dezember 2007
gemeldet hat, betraf nicht die Beschwerdeführerin 2, sondern den
Beschwerdeführer 1. Die Beschwerdegegnerin musste daher die Meldung der
kantonalen Steuerverwaltung, welche zur Festlegung der AHV-Beiträge des
Beschwerdeführers 1 der Jahre 2005 und 2006 bestimmt war, der
Beschwerdeführerin 2 zuordnen, und es musste der Konnex zwischen den von der
Steuerverwaltung Graubünden gemeldeten Erwerbseinkünften des Beschwerdeführers
1 und deren Auswirkungen auf den Ergänzungsleistungsanspruch der
Beschwerdeführerin 2 für die Jahre 2005 und 2006 erkannt und festgestellt
werden. Denn die Beschwerdeführerin 2 hatte die Verwaltung nicht über die
Einkünfte des Beschwerdeführers 1 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den
Jahren 2005 und 2006 informiert.

3.4 Die Auffassung der Vorinstanz, die einjährige Frist habe erst im Februar
2008 zu laufen begonnen, ist in diesem Lichte nicht als rechtsfehlerhafte
Feststellung des Beginns der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zu
qualifizieren. Der Verwaltung ist bei gegebener Sachlage eine Prüfdauer von
zumindest zwei Monaten ohne weiteres zuzugestehen. So hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil I 609/98 vom 19. Oktober 2000 (SVR 2001 IV Nr.
30 E. 2f) der Verwaltung einen Zeitraum von "wenigen Monaten" (August bis
November) zugebilligt, um die erforderlichen ergänzenden Abklärungen für die
Konkretisierung des Rückforderungsanspruchs vorzunehmen. Im Urteil I 62/02 vom
2. April 2004 (publ. in: SVR 2004 IV Nr. 41 E. 4.3) räumte das Gericht für die
Beschaffung der gesplitteten Kontoeinträge der Ausgleichskasse einen Monat ein.
Zwar betrafen die beiden zitierten Urteile die Auslegung von Art. 47 Abs. 2
AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung. Jedoch entspricht Art. 25
Abs. 2 ATSG dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG (BGE 130 V 318 E. 5.2
S. 319; Urteil P 7/04 vom 24. November 2005 E. 3.2; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2009, N. 38 zu Art. 25 ATSG). Die erwähnten Entscheide haben
daher nach wie vor Gültigkeit. Die Beschwerdegegnerin konnte im Zeitpunkt des
Eingangs der Steuermeldung betreffend die Einkünfte des Beschwerdeführers 1 aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit am 11. Dezember 2007 - wie dargelegt - noch
nicht erkennen, dass dadurch die EL-Verfügungen der Beschwerdeführerin 2 für
den Zeitraum 2005 und 2006 anzupassen waren, da es sich um zwei verschiedene
Personen handelte und die Steuermeldungen ohnehin die Beitragserhebung des
Beschwerdeführers 1 betrafen. Die von der Beschwerdeführerin 2 angerufene
Rechtsprechung (BGE 119 V 431 E. 3b S. 433, 112 V 180 E. 4c S. 182) betraf -
anders als hier - ein und dieselbe leistungsbeziehende Person. Dass eine
Meldung der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse betreffend den Ehegatten
einer EL-Anspruchsberechtigten auch Einfluss auf deren Ergänzungsleistungen
haben kann, ist für die Verwaltung nicht sofort erkennbar. Anders verhält es
sich beispielsweise mit dem Handelsregistereintrag, welcher ohne weiteres als
der Verwaltung bekannt präsumiert wird, weil dem Handelsregister ex lege
Publizitätswirkung zukommt (vgl. Urteil 8C_293/2008 vom 30. Juli 2009, publ.
in: ARV 2009 S. 346 ff. E. 4.1).

3.5 Die am 16. Januar 2009 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 verfügte
Rückforderung erfolgte nach dem Gesagten innert Jahresfrist ab dem Zeitpunkt,
ab dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung erkennen konnte (E. 3.4 hievor; BGE 119
V 431 E. 3a S. 433). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von je Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin