Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1009/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1009/2009

Urteil vom 10. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der T.________ vom 30. November 2009 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September
2009,
in die Verfügung vom 10. Dezember 2009, mit welcher T.________ zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens 11. Januar 2010
aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 4. Januar 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 18. Dezember 2009 (Eingangsstempel) wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abgewiesen und der Versicherten zur Leistung des
Kostenvorschusses eine 10-tägige Nachfrist gesetzt wurde, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss - nach der mit Verfügung vom 4.
Januar 2010 erfolgten Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege -
auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin