Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1006/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1006/2009

Urteil vom 15. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

avanex Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. November 2009 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
20. Oktober 2009,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz entscheidwesentlich feststellte, der Rückschein enthalte
nicht nur das handschriftlich eingetragene und vom Beschwerdeführer
unterschriftlich bestätigte Zustelldatum vom 2. Juli 2009, sondern sei zudem
mit zwei Poststempeln der Poststelle R.________ mit gleichem Datum versehen,
womit die Eröffnung des am 22. Juni 2009 ergangenen Einspracheentscheids am 2.
Juli 2009 hinlänglich bewiesen und die am 3. September 2009 aufgegebene
Beschwerde verspätet sei,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich in keiner Weise das Datum der
Poststempel erörtert, ja diese nicht einmal erwähnt, sondern nur die
handschriftliche Datierung als "möglicherweise fehlerhaft" rügt und allgemein
von postalischen Fehlleistungen spricht, die ihm bei Zustellungen innert der
letzten 15 Monate aufgefallen seien, womit er sich nicht mit dem laut
angefochtenem Entscheid bereits durch eigenhändige Unterschrift und Poststempel
auf dem Rückschein erbrachten Beweis des Eröffnungszeitpunkts auseinandersetzt,
dass die Eingabe damit den Begründungsanforderungen nicht genügt, weil keine
Beschwerdeführung gegen den für das vorinstanzliche Nichteintreten kausalen
entscheidwesentlichen Punkt vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin