Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1004/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1004/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
S.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 trat die IV-Stelle des Kantons Zürich auf eine
neue Anmeldung des S.________ (geb. 1959) zum Rentenbezug vom 13. März 2008
mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
letzten gerichtlich bestätigten Leistungsablehnung durch Einspracheentscheid
vom 17. März 2006 nicht ein.

B.
Die gegen die Verfügung vom 4. Juni 2008 erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September
2009 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben
und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Gesuch (vom 13. März 2008)
einzutreten und ihm "die 3/4 IV-Rente" zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Prozessthema des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, was
(zulässigerweise) Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides bildet
(Art. 90 BGG). Dieser beschränkt sich hier auf die Frage nach dem Eintreten der
Beschwerdegegnerin auf das erneute Rentengesuch vom 13. März 2008 (Art. 87 Abs.
4 i.V.m. Abs. 3 IVV). Dagegen ist der Rentenanspruch (Art. 28 ff. IVG) als
solcher nicht Teil des Anfechtungsobjektes; er kann daher auch nicht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Streitgegenstand
gemacht werden (BGE 135 II 38 E. 1 S. 41 ff.). Der Antrag auf Zusprechung einer
Dreiviertels-Rente ist daher offensichtlich unzulässig.

2.
Gesetzliches Gültigkeitserfordernis einer dem Bundesgericht unterbreiteten
Rechtsschrift ist nach Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begründung der Begehren.
Gemäss Abs. 2 erster Satz dieser Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Daran lässt es
der Beschwerdeführer fehlen, weil er sich nicht mit den vorinstanzlichen
Erwägungen - der ausführlich begründeten Würdigung der im
Neuanmeldungsverfahren zulässigen Beweise im massgeblichen Vergleichszeitraum -
auseinandersetzt. Die in einem Satz erhobenen Vorwürfe des überspitzten
Formalismus und der unvollständigen Tatsachenfeststellung sind nicht
substanziiert. Den übrigen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die
Vorinstanz den für die Beurteilung der glaubhaft zu machenden Änderung
erheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder in
unhaltbarer Weise gewürdigt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG) hat.

3.
Auf die Beschwerde ist daher zufolge der Unzulässigkeitsgründe des Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die anbegehrte
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Umständehalber wird indessen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch gegenstandslos ist.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz