Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1002/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1002/2009

Urteil vom 27. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse Basel-Stadt, Clarastrasse 13, 4005 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Advokat Dr. Dieter Thommen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 21. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene A.________ erlitt am 17. April 2001 eine Schulterluxation.
Als Mitarbeiter der X.________ war er beim Departement Y.________ Basel-Stadt
angestellt und damit bei der Pensionskasse Basel-Stadt
berufsvorsorgeversichert. Auf Antrag des kantonsärztlichen Dienstes wurde er
aufgrund des Unfalles wegen unverschuldet eingetretener Dienstunfähigkeit
vorzeitig pensioniert. Die Pensionskasse Basel-Stadt richtete ihm ab 1. Februar
2003 eine Rente von 100 % aus.
Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog A.________ mit
Wirkung ab 1. August 2003 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von
24 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von
10 % (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2005).
Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihm aufgrund des ermittelten
Invaliditätsgrades von 23,91 % keine Rente zu (Verfügung vom 11. Februar 2004,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005).
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte die Pensionskasse A.________ mit, sie
habe den Entscheid der Invalidenversicherung zum Anlass für eine Rentenrevision
genommen. Nach eigenen Abklärungen werde sie die Leistungen mit Wirkung ab 1.
Dezember 2007 von 100 auf 24 % reduzieren. Die von A.________ hierauf
eingereichte Klage hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Entscheid vom 17. September 2008 gut und verpflichtete die Pensionskasse,
A.________ weiterhin eine 100 %-ige Invalidenrente auszurichten.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 kündigte die Pensionskasse A.________ die
Nachzahlung eines Differenzbetrages von Fr. 37'159.20 für ausstehende
Rentenleistungen aus dem Jahre 2008 an. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass
sich aufgrund einer Überentschädigungsberechnung im Jahre 2009 eine monatliche
Rentenkürzung von Fr. 3'240.50 ergebe. Diese werde mit Wirkung ab 1. Juli 2009
vorgenommen, sofern er innert einer Frist von 6 Monaten nicht glaubhaft
darlegen könne, dass ihm die Erzielung eines Einkommens im Umfang der
verbliebenen Resterwerbsfähigkeit von 76 % bzw. in der Höhe des von der
Invalidenversicherung festgestellten Invalideneinkommens von Fr. 49'266.- nicht
mehr möglich sei.

B.
Klageweise liess A.________ beantragen, die Pensionskasse habe auf den vom 1.
Januar 2008 bis Ende Januar 2009 zu Unrecht vorenthaltenen Rentenleistungen von
total Fr. 37'159.20 jeweils ab Fälligkeit der einzelnen Monatsrenten einen
Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass er Anspruch auf
eine ungekürzte Invalidenrente habe, und es sei die Pensionskasse zu
verpflichten, ihm ab 1. Juli 2009 weiterhin eine 100 %-ige Invalidenrente
auszurichten. Die Pensionskasse sei zudem vorsorglich anzuweisen, ihm nach dem
1. Juli 2009 weiterhin eine 100 %-ige Invalidenrente auszurichten.
Mit Entscheid vom 21. September 2009 hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse, A.________ ab 1.
Juli 2009 weiterhin eine ungekürzte Rente auszurichten. Im Übrigen behaftete es
die Pensionskasse bei ihrer Anerkennung, einen Verzugszins von 5 % auf die Ende
Januar 2009 erfolgte Nachzahlung von Fr. 37'159.20 für Rentenleistungen aus dem
Jahre 2008 ab jeweiliger Rentenfälligkeit zu bezahlen.

C.
Die Pensionskasse Basel-Stadt erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben
und die Klage des A.________ abzuweisen. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
die Pensionskasse auch bei Renten, welche unter den bis 31. Dezember 2007
geltenden Pensionskassenbestimmungen entstanden seien, eine Berechnung der
Überentschädigung vornehmen könne und dabei ein zumutbarerweise erzielbares
Einkommen anrechnen dürfe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
A.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen und um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) ersuchen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schliesst in seiner Stellungnahme auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdegegners ist am 1. Februar 2003 entstanden.
Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin
angekündigten Rentenkürzung infolge Überentschädigung.

1.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf kantonales öffentliches
Berufsvorsorgerecht. Dieses prüft das Bundesgericht frei (BGE 134 V 199 E. 1.2
S. 200; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N.
16 zu Art. 95 BGG; Markus Schott, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N. 46
zu Art. 95 BGG).

2.
Die Auffassungen der Parteien, ob hinsichtlich der angekündigten Rentenkürzung
mit Blick auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17.
September 2008 eine res iudicata vorliegt, gehen - wie bereits im kantonalen
Verfahren - auseinander.
Gegenstand des ersten berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens bildete die mit
Entscheid vom 17. September 2008 bejahte Frage, ob der Versicherte weiterhin
Anspruch auf eine Invalidenrente von 100 % habe. Die Vorinstanz erkannte, dass
mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes die Rente nicht revisionsweise
von 100 auf 24 % herabgesetzt werden könne und dass mangels zweifelloser
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung auch die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Über die Frage, ob und gegebenenfalls
inwieweit die Leistungen im Hinblick auf ein allfälliges Erwerbseinkommen zu
kürzen sind, wurde im Entscheid vom 17. September 2008 demgegenüber nicht
befunden. Von einer res iudicata kann folglich nicht die Rede sein.

3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt verneinte die Zulässigkeit der
angekündigten Rentenkürzung und verpflichtete die Pensionskasse, dem
Versicherten weiterhin eine ungekürzte Rente auszurichten mit der Begründung,
seine Rente sei unter dem bisherigen, bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen
Pensionskassengesetz entstanden, in welchem keine Überentschädigung oder
Rentenkürzung zur Diskussion gestanden habe. Nach dem alten Recht (§ 28 der
Übergangsordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Pensionskassengesetz und zur Übergangsordnung) sei in der
Überentschädigungsberechnung nur tatsächlich erzieltes und nicht auch
zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen berücksichtigt worden. Gemäss
der neurechtlichen Koordinationsvorschrift des § 57 PKG würden die unter dem
bisherigen Gesetz entstandenen Rentenansprüche in unveränderter Höhe weiter
ausgerichtet, unter Vorbehalt der laufenden Überbrückungsrenten, deren Höhe und
Anspruchsvoraussetzungen sich für die gesamte Laufzeit nach dem bisherigen
Gesetz richten würden. Bei dieser Rechtslage sei die von der Pensionskasse
aufgrund der neuen Überentschädigungsbestimmungen vorgenommene Rentenkürzung
nicht zulässig. Die Anwendung der neuen Überentschädigungsbestimmungen auf die
altrechtlichen Invalidenrenten würde im Übrigen zu einem systeminhärenten
Widerspruch führen, da das neue Recht mit der Änderung des Invaliditätsbegriffs
einen Systemwechsel mit sich bringe, welcher eine saubere Trennung der
Rechtsanwendung erfordere.

3.2 Die beschwerdeführende Pensionskasse macht geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht angenommen, die Besitzstandswahrung, wie sie in § 57 Abs. 1 PKG
vorgesehen sei, beziehe sich auf die Kürzungsbestimmungen. Sie betreffe nur die
Art der Berechnung, die Anspruchsvoraussetzung, kurz die Höhe der
Invalidenrente. Des Weitern habe das kantonale Gericht mit § 28 der
Übergangsordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Pensionskassengesetz und zur Übergangsordnung auf eine veraltete
Rechtsgrundlage Bezug genommen. Vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 habe
bereits ein (auf der Grundlage einer per 1. Juni 2005 in Kraft getretenen
Gesetzesänderung vom 10. November 2004 erlassenes) Vorsorgereglement gegolten,
in dessen Art. 30 unter dem Titel "Überversicherung" vorgesehen gewesen sei,
dass Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenleistungen das weiterhin erzielte
oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet werde. Damit
hätte die Invalidenrente des Beschwerdegegners bereits vor dem 1. Januar 2008
aufgrund der Überentschädigung unter Anrechnung des zumutbarerweise erzielbaren
Erwerbseinkommens gekürzt werden können.

3.3 Zur Zeit der Berentung des Beschwerdegegners aufgrund unverschuldet
eingetretener Dienstunfähigkeit auf den 1. Februar 2003 galt als Invalidität
die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte
Dienstunfähigkeit, d.h. die Verhinderung, im Staatsdienst eine seiner Eignung
und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben (§ 31 Abs. 1 und 2 der
damals geltenden Fassung des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt
vom 20. März 1980 [PKG]; SG 166.100).
Die Überversicherung war in §§ 23 und 28 der Übergangsordnung zum Gesetz
betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt vom 20. November 1984 (SG 166.110)
sowie § 17 der Verordnung zum Pensionskassengesetz und zur Übergangsordnung zum
Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals vom 20. November 1984 (SG
166.111) geregelt und bezog sich ausschliesslich auf tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen. In einer im Jahre 2005 in Kraft gewesenen Verordnungsfassung
war sodann auch die Anrechnung von zumutbarerweise noch erzielbarem
Erwerbseinkommen vorgesehen. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2006 wurde die
Verordnung aufgehoben und durch das Vorsorgereglement ersetzt. Auch dieses
statuierte in Art. 30 die Anrechnung des zumutbarerweise erzielbaren
Einkommens.
Auf den 1. Januar 2008 traten das neue Gesetz betreffend die Pensionskasse
Basel-Stadt vom 28. Juni 2007 (Pensionskassengesetz [PKG]; SG 166.100) und das
dazugehörende Vorsorgereglement vom 24. August 2007 in Kraft. Mit der
Totalrevision erfolgte ein Systemwechsel, indem der bisherige
Invaliditätsbegriff der Dienstunfähigkeit aufgegeben und neu die Definition der
Eidgenössischen Invalidenversicherung übernommen wurde (§ 34 PKG). Als
Übergangsbestimmung sieht § 57 PKG vor, dass die bisherigen Rentenansprüche in
unveränderter Höhe weiter ausgerichtet werden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des neuen
Vorsorgereglements werden die Leistungen gemäss diesem Reglement herabgesetzt,
soweit sie zusammen mit anderen (im Einzelnen bezeichneten) anrechenbaren
Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen, und wird
das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder
Ersatzeinkommen von invaliden Personen ebenfalls angerechnet.

3.4 Bereits vor dem (einen neuen Invaliditätsbegriff einführenden)
Systemwechsel am 1. Januar 2008 war mithin im Jahre 2005 in § 17 Abs. 1 der
damaligen Verordnung und in Art. 30 Abs. 1 des am 1. Januar 2006 in Kraft
getretenen Vorsorgereglements die Anrechnung zumutbarerweise erzielbaren
Einkommens vorgesehen. Die Vorinstanz stellt allerdings zu Recht in Frage, wie
sich dies mit dem in § 31 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen PKG
vorgesehenen System der Dienstunfähigkeitsrenten verträgt. Sie vertritt den
Standpunkt, entweder sei die entsprechende Bestimmung gesetzwidrig und deshalb
nicht anzuwenden oder sie sei gesetzeskonform auszulegen in dem Sinne, dass als
zumutbares Erwerbseinkommen nur das für die Pensionskasse für eine teilweise
Dienstunfähigkeit massgebende Einkommen angerechnet wird. Wie es sich damit
verhält, muss nicht entschieden werden, weil die Pensionskasse eine Kürzung
jedenfalls erst mit Wirkung ab 1. Juli 2009 unter Zugrundelegung von Art. 36
Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorsorgereglements
beabsichtigt, an welchen Antrag das Bundesgericht gebunden ist (Art. 107 BGG).

3.5 Nach der Rechtsprechung sind zwar intertemporalrechtlich neue gesetzliche
und analog dazu auch neue reglementarische Überentschädigungsregelungen
grundsätzlich auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67;
122 V 316 E. 3c S. 319; Urteil 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 1.3). Da
indessen § 57 PKG unter den Übergangs- und Schlussbestimmungen ausdrücklich und
unmissverständlich vorsieht, dass die unter dem bisherigen Gesetz entstandenen
Rentenansprüche, unter Vorbehalt der laufenden Überbrückungsrenten (Abs. 2), in
unveränderter Höhe weiter ausgerichtet werden (Abs. 1), bleibt auch die neue
Überentschädigungsregelung des Art. 36 Abs. 1 Vorsorgereglement ohne Einfluss
auf die Rente des Beschwerdegegners. Die Betrachtungsweise der
Beschwerdeführerin, wonach bereits laufende Renten den neuen
Überentschädigungsbestimmungen unterliegen, hat im Wortlaut keinen Niederschlag
gefunden und ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Bestimmung; vielmehr
liegt dieser gerade darin, eine Aushöhlung der bisherigen
Dienstunfähigkeitsrenten zu verhindern. Ebenso wenig trifft es zu, dass bei
dieser Auslegung - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - sämtliche
koordinatorischen Bestimmungen der Gesetzesrevision obsolet würden, sind doch
nur die bei Inkrafttreten am 1. Januar 2008 bereits laufenden Renten von deren
Anwendungsbereich ausgenommen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, die von der Pensionskasse
aufgrund der neuen Überentschädigungsbestimmungen vorgenommene Rentenkürzung
sei nicht zulässig.

4.
Die beschwerdeführende Pensionskasse trägt als unterliegende Partei die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann