Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 8G.1/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8G_1/2009

Urteil vom 27. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Advokat Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,
Gesuchsteller,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau

Gegenstand
Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. November
2008 (8C_34/2008).

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_34/2008 vom 7. November 2008 eine
Beschwerde von S.________ teilweise guthiess, den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2007 aufhob, soweit
damit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert wurde, Advokat Nicolai
Fullin, Basel, als unentgeltlichen Anwalt für das vorinstanzliche Verfahren
bestellte und im Übrigen die Beschwerde abwies,
dass Advokat Claude Schnüriger um Erläuterung und Berichtigung des Urteils
8C_34/2008 ersucht, weil ihm das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege kein Honorar zusprechen wolle, obwohl
er im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls die Interessen des
Beschwerdeführers wahrgenommen und die Beschwerde vom 29. Januar 2007
eingereicht habe,
dass das Bundesgericht dem kantonalen Versicherungsgericht, S.________ und der
SUVA im Sinne von Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 127 BGG Gelegenheit
zur Vernehmlassung eingeräumt hat,
dass wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar,
unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler
enthält, das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt (Art. 129 Abs. 1 BGG),
dass die Legitimation von Advokat Claude Schnüriger nicht näher zu prüfen ist,
nachdem das Bundesgericht seine Entscheide ausdrücklich auch von Amtes wegen
erläutern und berichtigen kann (vgl. PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF,
2009, N. 7 zu Art. 129 BGG),
dass sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Schreiben an den
Gesuchsteller vom 22. Juli 2009 auf den Standpunkt stellte, sein Name werde im
bundesgerichtlichen Urteil nicht erwähnt, weshalb keine Veranlassung bestehe,
ihm eine Entschädigung zuzusprechen,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15.
Januar 2008 (im Verfahren 8C_34/2008) das Rechtsbegehren um unentgeltliche
Verbeiständung stellte ("unter Kostenfolge betreffend das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau resp.
dem Bundesgericht"),
dass der namentlichen Erwähnung des den Beschwerdeführer zuletzt vertretenden
Anwalts im Dispositiv nicht der Sinn beigemessen werden darf, nur diesem sei
vom kantonalen Gericht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung
für seine Bemühungen zuzusprechen, während der in jenem Verfahren ebenfalls
tätig gewesene Rechtsvertreter leer auszugehen habe,

erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 129 BGG:

1.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 7. November 2008 wird von Amtes wegen wie
folgt präzisiert: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2007 wird
aufgehoben, soweit damit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert
wurde. Die Sache wird zur Festsetzung der entsprechenden Entschädigung(en) an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen".

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, S.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, der SUVA und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer