Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.9/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_9/2009

Urteil vom 17. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Gesuchstellerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600
Dübendorf,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2009 (8C_804/
2008).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 2. Juni 2009 (8C_804/2008) wies das Bundesgericht die von
B.________ erhobene Beschwerde gegen den die Leistungseinstellung der Helsana
Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana oder Gesuchsgegnerin) gemäss Verfügung
vom 17. November 2004 und Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 bestätigenden
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. August 2008 ab.

B.
Am 28. August 2009 reicht B.________ (Gesuchstellerin) einen Bericht vom 30.
Juli 2009 des Dr. med. O.________ von der Neurochirurgischen Klinik des
Universitätsspitals X.________ ein und ersucht um Revision des Urteils 8C_804/
2008. Sie beantragt, die Leistungseinstellung per 31. Oktober 2004 sei
aufzuheben und die Helsana habe ab 1. November 2004 weiterhin die gesetzlichen
Leistungen nach UVG zu erbringen. Unter Bejahung der grundsätzlichen
Leistungspflicht sei die Sache zur weiteren Klärung der materiellen Ansprüche
an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. Wie angekündigt, ergänzt B.________ ihr
Revisionsgesuch am 8. und 14. Oktober 2009 durch Nachreichung je einer CD, mit
nicht näher spezifizierten Röntgenbilder des Kantonsspitals bzw. der Klinik
Y.________.

Die Helsana lässt auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliessen. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist,
weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern sein soll (Urteil 8F_2/2008 vom 4. September 2008 E. 3.1).

1.2 Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen
Revision ersucht wird - entstanden sind. Als in diesem Sinne neu gelten
Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch
der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
waren. Nach der Rechtsprechung sind Tatsachen erheblich, die geeignet sind, die
tatbeständliche Grundlage eines ergangenen Urteils zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl.
BGE 118 II 199 E. 5 S. 204 f., Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.2, je
mit Hinweis).

2.
Gemäss Bericht des Dr. med. O.________ vom 30. Juli 2009 sieht man "in alten
Aufnahmen [...] noch eine kleine Einblutung links frontoparietal". Weder im
genannten, revisionsweise neu eingereichten Bericht noch im Revisionsgesuch
wird in irgend einer Weise näher umschrieben, um welche "alten Aufnahmen" es
sich konkret handle. Die Gesuchstellerin macht auch nicht geltend, diese
"alten" bildgebenden Untersuchungsergebnisse seien bis zum massgebenden
Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung (bzw. des Erlasses
Einspracheentscheides vom 13. Mai 2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) medizinisch
unberücksichtigt geblieben oder aus fachärztlicher Sicht offensichtlich
unrichtig beurteilt worden. Schliesslich behauptet sie auch nicht, die
Sachverhaltsfeststellung laut Urteil 8C_804/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.2,
wonach intrakranielle Läsionen computertomographisch ausgeschlossen werden
konnten, stehe im Widerspruch zur damaligen, hinsichtlich der strittigen
Leistungseinstellung ausschlaggebenden Aktenlage. Die Tatsache, dass Dr. med.
O.________ mit Bericht vom 30. Juli 2009 die "alten Aufnahmen" im Gegensatz zu
den früher damit befassten Facharztkollegen abweichend würdigt und nunmehr auf
diesen Bildern "eine kleine Einblutung links frontoparietal" zu erkennen
glaubt, lässt dieser mehr als vier Jahre nach Abschluss des
Einspracheverfahrens erstellten neuen Interpretation der "alten Aufnahmen" im
Vergleich zu den bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Mai 2005
verfügbar gewesenen medizinischen Akten keine höhere Beweiskraft zukommen. Dr.
med. O.________ setzt sich denn auch mit den früheren, von seiner eigenen
Einschätzung abweichenden fachärztlichen Beurteilungen nicht auseinander. Bei
der im Bericht des Dr. med. O.________ vom 30. Juli 2009 zum Ausdruck
gebrachten Auffassung handelt es sich in Bezug auf die bei Erlass des
Einspracheverfahrens massgebenden tatsächlichen Verhältnisse lediglich um eine
andere Würdigung des unveränderten Sachverhaltes, was keine neue erhebliche
Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darstellt und eine Revision
des Urteils 8C_804/2008 vom 2. Juni 2009 daher nicht zu rechtfertigen vermag
(Urteil 8F_15/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli