Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.4/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_4/2009

Urteil vom 24. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
D.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2008
(8C_275/2008).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (8C_275/2008) wies das Bundesgericht die von
D.________ erhobene Beschwerde gegen den die Leistungseinstellung der Basler
Versicherungs-Gesellschaft gemäss Verfügung vom 8. September 2006 und
Einspracheentscheid vom 17. April 2007 bestätigenden Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2008 ab.

B.
D.________ (Gesuchstellerin) lässt unter Einreichung eines Berichts des Prof.
Dr. med. R.________ vom 'Centre X.________' der Klinik Y.________ in Z.________
vom 2. Februar 2009, laut welchem die vorhandenen Beschwerden ursächlich vom
linken Iliosakralgelenk ausgingen, um eine Revision des bundesgerichtlichen
Urteils vom 2. Dezember 2008 ersuchen; unter Aufhebung des kantonalen
Entscheids vom 23. Januar 2008 seien ihr die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale
Gericht zurückzuweisen.

Die Basler lässt auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliessen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist,
weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern sein soll (Urteil 8F_2/2008 vom 4. September 2008, E. 3.1).

1.2 Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen
Revision ersucht wird - entstanden sind. Als in diesem Sinne neu gelten
Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch
der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
waren. Nach der Rechtsprechung sind Tatsachen erheblich, die geeignet sind, die
tatbeständliche Grundlage eines ergangenen Urteils zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl.
BGE 118 II 199 E. 5 S. 204 f. mit Hinweis; Urteil 9F_9/2007 vom 15. September
2008, E. 2.2).

2.
2.1 Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
an, was sie sinngemäss damit begründet, dass in dem von Prof. Dr. med.
R.________ laut Stellungnahme vom 2. Februar 2009 erhobenen Befund am linken
Iliosakralgelenk eine organische Schädigung zu erblicken sei. Im
Revisionsgesuch wird aber nicht begründet, weshalb diese - als erst
nachträglich erfahrene erhebliche Tatsache gewertete - gesundheitliche
Beeinträchtigung Anlass zu einer Änderung des bundesgerichtlichen Urteils vom
2. Dezember 2008 geben sollte, in welchem ein weiterer Leistungsanspruch
mangels adäquater Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden verneint
wurde. Insbesondere wird nicht einmal versucht, einen kausalen Zusammenhang
dieser Schädigung mit dem versicherten Unfallereignis vom 29. Januar 2004
herzustellen und detailliert zu begründen. Ein solcher ergibt sich auch nicht
aus dem Bericht des Prof. Dr. med. R.________ vom 2. Februar 2009. Die blosse
Behauptung einer unfallbedingten organischen Schädigung ohne konkrete
Bezugnahme auf einen die geltend gemachte Leistungspflicht des Versicherers
allenfalls begründenden Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis genügt
den Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht (E. 1.1 hievor). Auf das ergriffene Rechtsmittel kann daher nicht
eingetreten werden.

2.2 Aber auch wenn die Begründung der eingereichten Rechtsschrift noch als
genügend zu betrachten wäre, könnte der Gesuchstellerin kaum Erfolg beschieden
sein, erwähnt doch Prof. Dr. med. R._______ selbst, dass schon ein im März 2004
veranlasstes MRI eine entzündliche Reaktion im Bereich des linken
Iliosakralgelenks gezeigt hätte, deretwegen es zu physiotherapeutischen und
osteopathischen Therapien gekommen sei. Als neu könnte der nunmehr erhobene
Befund daher kaum mehr gelten. Abgesehen davon scheint Prof. Dr. med.
R.________ die erkannte Problematik am Iliosakralgelenk ohnehin als eher
degenerativer Art zu betrachten, was doch erhebliche Zweifel an deren
Unfallkausalität aufkommen lassen dürfte. Unter diesen Umständen könnten die
von Prof. Dr. med. R.________ erhobenen Befunde kaum als im Sinne von Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG erhebliche neue Tatsachen anerkannt werden (vgl. E. 1.2
hievor).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl