Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.2/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_2/2009

Urteil vom 3. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
S.________, Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen
das Urteil des Bundesgerichts
vom 20. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 verneinte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Bestätigung der Verfügung vom 16. Dezember
2003 eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung, weil das
Ereignis vom 3. September 2003 weder einen Unfall darstellte, noch eine
unfallähnliche Köperschädigung zur Folge hatte. Die hiegegen von S.________
eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in dem
Sinne gut, dass die Leistungspflicht der SUVA aus dem Unfall vom 3. September
2003 zu bejahen sei (Entscheid vom 8. August 2005). Mit Urteil U 346/05 vom 20.
Februar 2007 hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid in Gutheissung der
von der SUVA erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf.

B.
S.________ lässt am 17. Februar 2009 zusammen mit einem Bericht des Dr. med.
G.________, Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, Akupunktur-TCM ASA, vom
30. Dezember 2008 um Revision des Urteils U 246/05 ersuchen und beantragen, es
seien ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 3.
September 2003 zu erbringen. Er verlangt weiter, "das Verfahren sei bis zum
Abschluss des Anpassungsverfahrens, das (er) bei der SUVA eingeleitet hat, zu
sistieren." Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.

C.
Das Bundesgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 5. März 2009 abgewiesen und vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss
eingefordert, den er innert Frist bezahlt hat.

Erwägungen:

1.
Dem angefochtenen Urteil U 346/05 vom 20. Februar 2007 lagen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht noch die Bestimmungen des OG zugrunde, welches
seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG) am 1. Januar 2007 nicht mehr gilt. Laut Art. 132
Abs. 1 Satzteil 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar. Das am 17. Februar 2009
eingereichte Revisionsgesuch ist daher nach den Vorschriften des BGG zu
beurteilen.

2.
Auf das Begehren um Sistierung des Verfahrens ist infolge unzureichender
Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Der Gesuchsteller ruft gestützt auf den Bericht des Dr. med. G.________ vom
30. Dezember 2008 den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Danach
kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen
Revision ersucht wird - entstanden sind. Als in diesem Sinne neu gelten
Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch
der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
waren; es handelt sich somit um unechte Noven; die Geltendmachung echter Noven,
also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert
werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (SEILER/VON WERTH/GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 75 zu Art. 123; vgl. auch BGE 134
III 669 E. 2.2). Die zu dem mit dem ersten Satzteil von Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG praktisch gleich lautenden, per Ende 2006 aufgehobenen Art. 137 lit. b OG
ergangene Rechtsprechung behält auch unter der Herrschaft des BGG ihre
Gültigkeit (BGE 134 III 669 E. 2.1 mit Hinweisen). Laut dieser Gerichtspraxis
sind Tatsachen erheblich, die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einem andern Ergebnis zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2 in fine mit
Hinweisen; Urteile 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 2.2 und 8F_2/2008 vom 4.
September 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Ob der Bericht des Dr. med. G.________ vom 30. Dezember 2008 ein neues
Beweismittel im Sinne des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist, braucht nicht
abschliessend geprüft zu werden; denn wie im Folgenden darzulegen ist, sind
darin keine neuen erheblichen Tatsachen dargetan.
3.2.2 Streitgegenstand im Hauptverfahren U 346/05 bildete die Frage, ob das
Ereignis vom 3. September 2003 einen Unfall im Rechtssinne darstellte. Gemäss
Erwägungen im Urteil vom 20. Februar 2007 stellten die erstbehandelnden Ärzte
keine Prellungen an Gesäss und Rücken fest, was in Übereinstimmung mit den
Erstaussagen des Versicherten stand. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss,
dass dieser beim Heben oder Tragen einer schweren Last ein Verhebetrauma - ohne
durch etwas "Programmwidriges" gestört worden zu sein - erlitt, welches mit der
ärztlich diagnostizierten Diskusprotrusion auf Höhe des Lendenwirbels L5/S1
eine plausible Erklärung fand. Der in Art. 4 ATSG definierte Unfallbegriff war
daher nicht erfüllt.
3.2.3 Laut Ausführungen des Dr. med. G.________ ist aus medizinischer Sicht ein
stumpfes Bauchtrauma (Unfallfolge) belegt, indem die diffus abdominellen
Schmerzzustände auf Sporanox positiv reagierten; zudem hätten sich durch eine
manuelle Reposition des os coccigis die sakralen Schmerzen erstmals seit dem
Unfall deutlich gebessert; lediglich die Kieferostitis mit reaktiv nuchalen
Schmerzen sei möglicherweise als Vorzustand zu werten. Aus diesen Angaben zieht
der Gesuchsteller den Schluss, es sei nunmehr erwiesen, dass er auf Gesäss und
Rücken stürzte. Indessen nimmt Dr. med. G.________ nur Stellung zum
Kausalzusammenhang der von ihm aufgeführten Beschwerden mit einem nicht näher
bezeichneten Unfall. Selbst wenn mit dem Gesuchsteller von einem Sturz auf
Gesäss und Rücken am 3. September 2003 ausgegangen würde, ist nicht
ersichtlich, inwiefern er sich dabei ein stumpfes Bauchtrauma und Verletzungen
im Bereich des Kiefers zugezogen haben soll. Hinsichtlich der Beschwerden im
Bereich des Steissbeins, die im Hauptverfahren bekannt gewesen sind, ergibt
sich aus dem Bericht des Dr. med. G.________ einzig, dass er einen
manualtherapeutischen Eingriff vorgenommen hat, der zur Linderung der
Beschwerden führte. Dieser Umstand, wäre er dem Bundesgericht im Hauptverfahren
bekannt gewesen, hätte allenfalls der Sachverhaltswürdigung, nicht jedoch der
Sachverhaltsermittlung dienen können (vgl. BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a
S. 293, 108 V 170 E. 1 S. 171), weshalb er nicht geeignet ist, die
tatbeständlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils vom 20. Februar 2007 zu
verändern.

4.
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch wird analog zum vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das Urteil
U 346/05 des Bundesgerichts vom 20. Februar 2007 (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109
Abs. 3 BGG) - erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder