Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.14/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_14/2009

Urteil vom 9. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 wies das Bundesgericht die von
A.________ gegen den die Leistungseinstellung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss Verfügung vom 27. Juni 2008 und
Einspracheentscheid vom 10. November 2008 bestätigenden Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. März 2009 ab.

B.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) ersucht A.________ um Revision
des Urteils 8C_432/2009 und beantragt sinngemäss, die SUVA sei zu verpflichten,
ihre Leistungen auch über den 1. August 2007 hinaus zu erbringen.

Erwägungen:

1.
1.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist,
weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils
abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).

1.2 Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach der
Rechtsprechung sind Tatsachen erheblich, die geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage eines ergangenen Urteils zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. BGE 118 II 199
E. 5 S. 204 f., Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.2, je mit Hinweis).

2.
2.1 Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers hat das Bundesgericht im
Urteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 (nachstehend: das Urteil) zur Kenntnis
genommen, dass der Versicherte in Folge des Unfalles vom 4. November 2000 über
somatisch bedingte Beschwerden klagte; diese führten denn auch zur Zusprache
einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 %
(vgl. E. 6 des Urteils). Diese Beschwerden änderten jedoch nichts an der
Tatsache, dass der Gesuchsteller Ende Februar 2005 in seiner bisherigen
Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war (vgl. E. 5.1 des Urteils).

2.2 Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen des Gesuchstellers, das
Bundesgericht habe nur die primären, nicht jedoch die sekundären Unfallfolgen
in die Prüfung der Adäquanz einbezogen: In E. 5.3 des Urteils wurde ausführlich
dargelegt, dass trotz den Metallentfernungen und den weiteren operativen
Eingriffen in den Jahren 2003 und 2005 das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt ist.

2.3 Dem Bundesgericht sind ebensowenig die Veranlagung des Versicherten für
psychische Störungen und seine Persönlichkeitsstörungen entgangen. Zudem ist
nicht ersichtlich, was der Gesuchsteller daraus bezüglich des Erfordernis des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und
den psychischen Beschwerden zu seinen Gunsten ableiten könnte und inwieweit
diese Tatsachen damit erheblich im Sinne der Recht-sprechung sind (vgl. E. 1.2
hievor).

3.
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer