Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.12/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_12/2009

Urteil vom 18. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
K.________,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_631/2009
vom 17. September 2009.

Sachverhalt:
Mit Urteil 8C_631/2009 vom 17. September 2009 ist das Bundesgericht auf die von
K.________ gegen eine am 16. Juli 2009 ergangene Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten.
K.________ nimmt mit Eingabe vom 4. November 2009 auf dieses Urteil Bezug und
kritisiert es; er verlangt dessen Aufhebung.
Erwägungen:

1.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Einen solchen ruft der Gesuchsteller nicht ansatzweise an, weshalb auf das
Gesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist.

2.
Obwohl die Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich kostenpflichtig sind,
kann derweilen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals wie im
Verfahren 8C_631/2009 auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

3.
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser
Angelegenheit in Zukunft unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel