Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.10/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F_10/2009

Urteil vom 23. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
F.________,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/
83 vom 7. Mai 1984.

Sachverhalt:

A.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (nunmehr: Bundesgericht) lehnte mit
Urteil U 6/83 vom 7. Mai 1984 eine Leistungspflicht der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für von F.________ in den Jahren 1958 und
1980 erlittene Gesundheitsschäden letztinstanzlich ab. Dabei diente unter
anderem ein aus dem Jahr 1959 stammendes Gutachten von Dr. med. T.________ als
Entscheidgrundlage.

F.________ ersuchte in der Folge wiederholt erfolglos um Revision des Urteils U
6/83 vom 7. Mai 1984 (Urteile U 62/84 vom 4. April 1985 und 8F_6/2007 vom 21.
April 2008).

Im Rahmen der Beurteilung eines dieser Revisionsgesuche wies das Bundesgericht
mit Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008 die SUVA an, über ein im
bundesgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Datenschutzgesetzgebung
gestelltes Gesuch um Nichtigerklärung bzw. Entfernung aus den Akten des
Gutachtens von Dr. med. T.________ zu befinden.
A.a Die SUVA behandelte dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2008 und
Einspracheentscheid vom 4. August 2008. Dazu folgte der Entscheid A_6067/2008
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2009. Darin lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die verlangte Nichtigkeitserklärung bzw. Vernichtung
des sich ursprünglich (zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, indessen nicht
mehr) in den Akten der SUVA befindlichen Gutachtens von Dr. med. T.________ vom
21. April 1959 ab. Darüber hinaus wies das Gericht die SUVA an, das speziell
für das Beschwerdeverfahren bei der Universitätsklinik (wieder-)beschaffte
Gutachten in Kopie aus ihren Akten zu entfernen und zu vernichten.

Auf eine gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil
1C_187/2009 vom 4. Mai 2009 nicht ein, womit der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts Rechtskraft erlangte.

A.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 samt umfangreichen Unterlagen gelangte
F.________ an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, "es sei die gesamte,
jahrelange Verweigerung der SUVA Fehler einzugestehen neu zu beurteilen und
unterlassene Untersuchungen einzuleiten, um das mir widerfahrene Unrecht
abzugelten, in einer gemäss Akten angemessenen Entschädigung". Zur Begründung
führte er die angeordnete Vernichtung der Gutachtenskopie an.

Das Bundesverwaltungsgericht überwies diese Eingabe am 22. Juni/ 17. Juli 2009
an die SUVA mit der Begründung, es liege an ihr zu entscheiden, wie in dieser
Sache weiter zu verfahren sei, insbesondere liege es auch an ihr, die Eingabe
allenfalls an die zuständige Behörde weiter zu leiten.

B.
Die SUVA übermittelt am 28. August 2009 die Eingabe vom 22. Juni 2009.

Erwägungen:

1.
Mit der Eingabe vom 22. Juni 2009 stellt der Einleger erneut das Urteil U 6/83
vom 7. Mai 1984 in Frage. Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 - 123 BGG
bringt er jedoch auch dieses Mal keine vor. Er verkennt, dass die angeordnete
Entfernung der Gutachtenskopie aus den Akten der SUVA aus rein
datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt ist und nichts über dessen inhaltliche
Aussagekraft für die damals mit Urteil U 6/83 vom 7. Mai 1984 rechtskräftig
entschiedene Frage der Leistungspflicht der SUVA für Ereignisse von 1958 und
1980 aussagt.

2.
Das Bundesgericht hat dem Gesuchsteller übrigens bezogen auf die seinem Gesuch
inhärente Schadenersatz- und Genugtuungsforderung bereits im Urteil 8F_6/2007
vom 21. April 2008 dargelegt, weshalb dieser Punkt nicht (erneut) zur
Diskussion gestellt werden kann. Darauf wird verwiesen. Daran hat die
angeordnete Entfernung der Gutachtenskopie nichts geändert.

3.
Der fehlende Zusammenhang zwischen einer allfälligen Entfernung des Gutachtens
aus den Akten der SUVA aus datenschutzrechtlichen Gründen und der
Rechtsbeständigkeit des Urteils U 6/83 vom 7. Mai 1984 hätte sich für den
Gesuchsteller eigentlich bereits aus dem Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008
ergeben müssen. Sein Vorgehen weist daher querulatorische Züge auf. Von der
Erhebung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 33 Abs. 2 BGG wird indessen abgesehen.

4.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.
Damit sollte diese Angelegenheit nunmehr endgültig ihren Abschluss gefunden
haben. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben
in dieser Sache in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel