Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 8D.7/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8D_7/2009

Urteil vom 10. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fachhochschule X.________,
vertreten durch Advokatin Monika Naef,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übrige Fragen betr. öffentliches Dienstverhältnis,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des
Kantons Aargau vom 17. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Z.________ war ab 1. Februar 2002 bei der Fachhochschule X.________
(nachfolgend: Fachhochschule) als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Am
28. September 2007 stellte er der Universität Y.________ Rechnung über Fr.
2'800.- für von ihm ausgeführte Arbeiten. Entgegen seinem Wunsch erfolgte die
Zahlung mit der Lohnabrechnung über die Fachhochschule und es wurden darauf
zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge geleistet, so dass er insgesamt Fr.
3'008.- ausbezahlt erhielt.
Z.________ verlangte beim Direktionspräsidenten der Fachhochschule eine
Berichtigung und Rückabwicklung der Zahlung, was am 21. Dezember 2007/28.
Januar 2008 abgelehnt wurde. Die Beschwerdekommission der Fachhochschule
(nachfolgend: Beschwerdekommission) wies am 19. März 2008 die Sache an die
Direktion zurück. Diese ordnete am 1. Juli 2008 an, es werde Z.________ der
Betrag von Fr. 2'800.- überwiesen und seiner Lohnauszahlung der bereits
geleistete Betrag von Fr. 3'008.- belastet. Z.________ wehrte sich erneut
dagegen. Am 16. Juli 2008 stellte ihm die Fachhochschule einen berichtigten
Lohnausweis zu. Am 17. September 2008 hielt die Beschwerdekommission fest, die
Fachhochschule werde auf ihrer Zusage behaftet, aus der Änderung des
Lohnausweises keine Rückforderungen gegenüber Z.________ zu erheben; im Übrigen
lehnte es seine Forderungen ab.

B.
Die dagegen erhobene Klage wies das Personalrekursgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 17. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat, auferlegte
Z.________ die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'205.- und verpflichtete ihn
zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'194.75.

C.
Z.________ erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Begehren, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und ersucht um einen zweiten
Schriftenwechsel.
Das Personalrekursgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Fachhochschule lässt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne, beantragen.

D.
Z.________ richtete am 13. und 26. November 2009 sowie am 9. Dezember 2009 und
6. Februar 2010 weitere Eingaben ans Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das Rügeprinzip (Art. 117 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG): Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen
darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sein
sollen. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene
Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte,
klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer
präzise geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.
2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt; neue Begehren sind
unzulässig (Art. 117 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Tatsachen und
Beweismittel, die nach Ablauf der Beschwerdefrist ausserhalb eines zweiten
Schriftenwechsels eingereicht bzw. geltend gemacht werden, sind grundsätzlich
unbeachtlich, es sei denn, sie vermöchten eine Revision des Gerichtsurteils zu
rechtfertigen (BGE 127 V 353; SVR 2009 IV Nr. 10 S. 21 E. 3.1 [9C_40/2007]).
Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht aufgelegten neuen Beweismittel
können nicht berücksichtigt werden, da die entsprechenden Punkte bereits im
vorinstanzlichen Verfahren streitig waren und nicht erst der kantonale
Entscheid Anlass zu ihrer Einreichung gab.

2.2 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von
Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im
Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden
werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird
jedoch nur ausnahmsweise durchgeführt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 102 Abs.
3 BGG). Eine Ausnahme ist unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
geboten, wenn die Beschwerdeantwort neue rechtliche oder tatsächliche
Begründungselemente enthält, die zulässig sind und mit welchen nicht gerechnet
werden musste (vgl. Urteil 8C_599/2009 vom 16. September 2009, E. 2).
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen zweiten Schriftenwechsel
notwendig erscheinen lassen, weshalb darauf zu verzichten ist. Daran ändern
auch die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Eingaben nichts.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt, indem sie unterschlagen habe, dass er die Steuerverwaltung
zweimal um Fristerstreckung ersucht habe.
Diese Behauptung ist falsch (vgl. E. II/5.2 des vorinstanzlichen Entscheids),
so dass offen bleiben kann, ob diese Rüge überhaupt rechtsgenügend begründet
wurde (E. 1).

3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88
mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dargelegt, weshalb sie den Einwänden des
Beschwerdeführers nicht gefolgt ist. Sie hat insbesondere nachvollziehbar
begründet, weshalb die "Entscheide" des Direktionspräsidenten keine
(vollziehbare) Verfügungen, sondern lediglich vertragliche Erklärungen
darstellen, inwiefern seine Forderungen durch den berichtigten Lohnausweis
sowie die rechnerische Korrektur erfüllt sind und weshalb kein Anspruch auf
Rückabwicklung nach seinen Vorstellungen besteht. Sein Anspruch auf rechtliches
Gehör ist nicht verletzt.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Willkür
(Art. 9 BV) vor.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen umstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 133
I 149 E. 3.1 S. 153, 131 I 467 E. 3.1 S. 473, je mit Hinweisen).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht in Willkür
verfallen, als sie feststellte, ihm sei - ungeachtet des Ergebnisses vor der
Beschwerdekommission - keine Entschädigung für das Verfahren vor der
Beschwerdekommission auszurichten. Wie das kantonale Gericht unter Verweis auf
die massgebliche kantonale Praxis (Entscheid B. vom 3. Juli 2008, publiziert in
AGVE 2008 Nr. 94 S. 433) darlegte, handelt es sich dabei um ein unentgeltliches
Verfahren und es werden weder Verfahrensgebühren erhoben noch
Parteientschädigungen ausgerichtet. Ebenfalls nicht willkürlich ist, dass die
Vorinstanz sich nicht mit dem Einwand der "zwei Verfahren" auseinandersetzte.
Vielmehr bestand dazu gar kein Anlass, da sie überzeugend begründete, dass das
Verfahren vor dem Direktionspräsidenten - ebenso wie jenes vor der
Beschwerdekommission - nicht kostenpflichtig ist (E. III/2).

3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips von Art. 5 Abs. 2 BV geltend.
Staatliches Handeln ist verhältnismässig, wenn es erforderlich, die vorgesehene
Massnahme zur Erreichung des Ziels geeignet ist und das gewählte Mittel nicht
in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen steht (BGE 135 V
172 E. 7.3.3 S. 182 mit Hinweis). Dabei handelt es sich nicht um ein
verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 116 BGG, sondern um ein
verfassungsmässiges Prinzip (BGE 135 V 172 E. 7.3.2; GIOVANNI BIAGGINI,
Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 116 BGG, je mit
Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde
dennoch eine Rolle spielen, etwa bei der Überprüfung staatlichen Handelns unter
dem Blickwinkel der Willkür (BIAGGINI, a.a.O., N. 16 zu Art. 116 BGG).
Die Vorinstanz hat nicht willkürlich gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip
verstossen, indem sie es dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtete, seine
Steuererklärung mit den damals vorhandenen Unterlagen und dem Vermerk, es gebe
bezüglich des Einkommens noch zu klärende Fragen, einzureichen oder sich vor
der verlangten Fristerstreckung bei der Steuerverwaltung über deren
Notwendigkeit zu erkundigen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder
- nach Ansicht des Beschwerdeführers - gar zutreffender wäre, genügt nicht zur
Bejahung von Willkür (vgl. E. 3.3) und wäre hier auch nicht gegeben.

3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
EMRK.
Art. 6 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, für ein faires Gerichtsverfahren
zu sorgen. Kostenentscheide können in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
EMRK fallen und in Ausnahmefällen gegen das Gebot des fairen Verfahrens
verstossen, sofern sie willkürlich oder unangemessen sind (JENS MEYER-LADEWIG,
Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., N. 60a zu Art. 6 EMRK).
Gerichtskosten sind zulässig, sofern sie weder das Wesen des Rechts auf Zugang
zum Gericht antasten noch den Zugang unangemessen oder unverhältnismässig
erschweren; es kommt somit auf die Höhe der Gebühren, auf die Zahlungsfähigkeit
des Betroffenen, das Stadium des Verfahrens und den Streitgegenstand an.
Schwierigkeiten können durch die unentgeltliche Rechtspflege abgefangen werden,
bei welcher nebst der Zahlungsfähigkeit auch die Erfolgsaussichten
berücksichtigt werden dürfen (MEYER-LADEWIG, a.a.O., N. 22a zu Art. 6 EMRK).
Der Staat ist aber nicht verpflichtet, durch Einsatz öffentlicher Mittel
vollständige Waffengleichheit zwischen den Parteien herzustellen
(MEYER-LADEWIG, a.a.O., N. 23a zu Art. 6 EMRK; vgl. auch BGE 8C_216/2009 vom
28. Oktober 2009, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorinstanzliche
Kostenentscheid nicht willkürlich, sondern beruht auf einer gesetzlichen
Grundlage. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die
auferlegten Kosten seinen Zugang zu einem Gericht unangemessen oder
unverhältnismässig erschweren oder gar beschränken würden. Es liegt somit keine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMKR vor. Daran ändert weder seine Berufung auf
die Bestimmungen des (bis Ende 2008 in Kraft gewesenen) kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes noch auf Art. 68 Abs. 3 BGG etwas, da erstere
nicht massgeblich sind (vgl. zutreffend E. I/2 und III/3 des vorinstanzlichen
Entscheids) und aus letzterem nichts für das Verfahren vor kantonalen Instanzen
abgeleitet werden kann. Ebenso unbehelflich ist der Verweis auf den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Baselland, da sich dieser weder auf die
Rechtslage im Kanton Aargau noch auf ein verwaltungsgerichtliches
Klageverfahren bezieht. Zur Höhe der Gerichtskosten und Parteientschädigung
bringt der Beschwerdeführer keine rechtsgenügende Rüge vor (Art. 117 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Fachhochschule hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 1C_296/2008 vom 5. März 2009, E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold