Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.7/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_7/2009

Urteil vom 11. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision des Urteils 5A_371/2009 vom 31. Juli 2009.

Erwägungen:

1.
Der Gesuchsteller hat mit einem am 15. Oktober 2009 der Post übergebenen
Schreiben beim Bundesgericht Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil
5A_371/2009 vom 31. Juli 2009 erhoben. Er beantragt, das Urteil des
Bundesgerichts aufzuheben und das Betreibungsamt A.________, evtl. die
kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt anzuweisen, der
gesetzlichen Auflage aus Art. 66 Abs. 3 SchKG nachzukommen. Für das
Revisionsverfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Das begründete Urteil 5A_371/2009 vom 31. Juli 2009 ist dem Gesuchsteller am
15. September 2009 zugestellt worden. Das am 15. Oktober 2009 der Post
übergebene Revisionsgesuch ist damit rechtzeitig erfolgt (Art. 124 Abs. 1 lit.
b BGG).

3.
Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe über weite Strecken nicht auf,
inwiefern überhaupt ein Revisionsgrund vorliegen könnte. Er begnügt sich
vielmehr damit, die im bundesgerichtlichen Urteil 5A_371/2009 vertretene
Rechtsauffassung als falsch zu kritisieren, womit jedoch nicht rechtsgenüglich
ein Revisionsgrund geltend gemacht wird. Konkret wirft er dem Bundesgericht
vor, entgegen der Sachdarstellung im zu revidierenden Urteil seien ihm keine
Betreibungen an die B.________strasse in A.________ zugestellt worden. Dort
befänden sich keine zwei Wohnungen und auch keine Geschäftslokale. C.________
sei nicht seine Frau; seine Kinder seien verheiratet und lebten im Ausland.

3.1 Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision des bundesgerichtlichen Urteils
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d
BGG liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder
mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Die allenfalls
unzutreffende Würdigung von Beweisen berechtigt so wenig zu einer Revision wie
die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes. Die Revision dient auch nicht
dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der
Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile
4F_1/2007 vom 13. März 2007, E. 6.1 und 5F_6/2007 vom 7. April 2008, E. 2.2).

3.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Wohnsitz des
Beschwerdeführers keine eigenen Feststellungen tatsächlicher Art getroffen. Es
hat vielmehr auf die im Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt des Kantons Basel Stadt vom 30. April 2009 enthaltenen, für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen verwiesen, wonach der Gesuchsteller
weiterhin an der B.________strasse in A.________ wohnt, an welcher Adresse auch
die Ehegattin des Beschwerdeführers und fünf seiner Kinder gemeldet sind
(5A_371/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2). Das Bundesgericht hat dazu bemerkt,
dass die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen vom Gesuchsteller nicht
angefochten worden seien (5A_371/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2). Der
Gesuchsteller begnügt sich damit, diese Ausführungen zu bestreiten; er zeigt
aber nicht durch Hinweis auf die Akten auf, inwiefern das Bundesgericht eine in
den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Gleiches gilt mit Bezug auf die Feststellung, wonach Zahlungsbefehle an die
genannte Adresse zugestellt worden sind und dass sich an dieser Adresse keine
Geschäftslokale befinden. Im bundesgerichtlichen Urteil 5A_371/2009 ist denn
auch nicht die Rede davon, dass die Ehefrau des Gesuchstellers C.________
heisst. Dort ist nur erwähnt, dass nach den verbindlichen Feststellungen auch
die Ehegattin des Gesuchstellers an der besagten Adresse wohnt. In den
Ausführungen des Gesuchstellers ist ein Versuch zu erblicken, nunmehr eine
versäumte Anfechtung der tatsächlichen Feststellungen der kantonalen
Aufsichtsbehörde nachzuholen, wozu freilich die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils nach dem Gesagten nicht dienen kann.

4.
Auf das unzulässige Revisionsgesuch ist somit unter Kostenfolge zulasten des
Gesuchstellers (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten hat sich das Revisionsgesuch von Anfang an als aussichtslos
erwiesen, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden