Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.9/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_9/2009/bnm

Urteil vom 4. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter,

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgericht I, vom 10.
November 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 schied der Bezirksrichter von Visp die am 29.
August 1969 vor dem Zivilstandsamt A.________ geschlossene Ehe zwischen
X.________ (Ehemann) (geb. 1945) und Z.________ (Ehefrau) (geb. 1949). Dabei
wurde X.________ u.a. zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'600.-- pro Monat bis
zu seiner ordentlichen Pensionierung und danach von Fr. 900.-- bis zum
ordentlichen Bezug der Pension durch Z.________ verpflichtet.

Auf Oktober 2005 liess sich X.________ einige Monate vor Erreichen seines 60.
Lebensjahres pensionieren.

B.
Am 20. April 2006 reichte X.________ eine Abänderungsklage ein mit den
Begehren, es sei festzustellen, dass er im November resp. Dezember 2005 auf
ordentliche Weise als Primarlehrer pensioniert worden sei, und der nacheheliche
Unterhalt von Fr. 900.-- ab der ordentlichen Pensionierung sei aufzuheben.

Mit Urteil vom 20. September 2007 stellte das Bezirksgericht Brig,
Östlich-Raron und Goms fest, dass X.________ im Herbst 2005 in seinem 60.
Altersjahr die ordentliche Pensionierung bezogen habe, und entschied, dass er
ab 1. April 2006 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu leisten habe.

Dagegen wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Abänderungsklage mit
Urteil vom 10. November 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat X.________ am 5. Januar 2009
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und
um Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts (gemeint: Feststellung der
ordentlichen Pensionierung und Aufhebung des nachehelichen Unterhalts).
Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.--
übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben
(Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher
Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) grundsätzlich mit freier
Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings ist der Richter - wie bei der
Unterhaltsfestsetzung selbst (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) - auch bei
deren Abänderung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32; aus der neueren Rechtsprechung: Urteile 5C.197/
2003, E. 2.3; 5C.112/2005, E. 1). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung
solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung und greift nur bei eigentlicher
Ermessensüberschreitung ein (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 131 III 12 E. 4.2 S.
15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

2.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht
hätte auf die kantonale Berufung nicht eintreten dürfen, weil es am 4. Februar
2008 eine zweite Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt und diese
nach Niederlegung des Mandates durch den damaligen Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2008 nicht nochmals verlängert habe. Die
Tatsache, dass ihr eine 20-tägige Frist zur Ernennung eines neuen
Rechtsbeistandes gewährt worden sei, beschlage die Kostenvorschussfrist
jedenfalls nicht.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung der angeblich verpassten Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1
BGG), zumal er nicht aufzeigt, inwiefern er bereits im kantonalen Verfahren
entsprechende Vorbringen gemacht hätte und diese unbeachtet geblieben wären. Im
Übrigen könnte auf die Rüge auch insofern nicht eingetreten werden, als der
Beschwerdeführer übergeht, dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. April
2008 in ausdrücklicher Abänderung der Verfügung vom 4. Februar 2008 die
ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses mit Fristen bis 30. April, 30. Mai,
30. Juni und 16. August 2008 bewilligt hat, und er nicht aufzeigt, welche
Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung das Kantonsgericht dabei in
willkürlicher Weise gehandhabt hätte.

3.
Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil sollen die Nebenfolgen der Scheidung
grundsätzlich auf Dauer und mit Bestandeskraft geregelt werden. Indes lässt
sich die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im
Zeitpunkt der Scheidung oftmals nur beschränkt vorhersehen. Eine unerwartete
Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der
ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen
erweist. Diesem Sachverhalt trägt Art. 129 Abs. 1 ZGB dadurch Rechnung, dass
bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente
herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann.
Handelt es sich um eine langjährige Unterhaltsrente, sind an das Kriterium der
Dauerhaftigkeit äusserst strenge Anforderungen zu stellen (Urteil 5P.162/1995,
E. 2b). Über den Gesetzestext hinaus verlangen Lehre und Rechtsprechung als
dritte Voraussetzung zudem, dass die Veränderung unvorhersehbar gewesen sein
muss (SPYCHER/GLOOR, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 129 ZGB).

Sind die drei Kriterien der Erheblichkeit, der Dauerhaftigkeit und der
Unvorhersehbarkeit erfüllt, führt dies nicht zu einer vollständigen
Neufestsetzung der Unterhaltsrente, sondern zu einer Anpassung an die
veränderten Verhältnisse, denn die Abänderungklage bezweckt keine Revision des
Scheidungsurteils (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199). Es ist somit nicht zu
prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet vielmehr das
Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung
des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungsrichter
gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsrichters im Nachhinein
als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen
Lebensstellung hat das Abänderungsgericht die aktuelle gegenüberzustellen und
zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteile 5C.197/2003, E.
2.1; 5C.112/2005, E. 3.1.4).

Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige
Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so ist diese in der Regel
unbeachtlich; der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig
getroffenen Entscheides grundsätzlich selber tragen und nicht auf den
Unterhaltsgläubiger abwälzen können. Die Konsequenz aus diesem Grundsatz
besteht insbesondere darin, von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend ein hypothetisches
Einkommen anzurechnen (BGE 119 II 314 E. 4a S. 317; aus der neueren
Rechtsprechung: Urteile 5C.163/2001, E. 2c; 5C.15/2002, E. 3c; 5C.94/2003, E.
3.1).

Von dieser rechtlichen Situation ist auch das Kantonsgericht ausgegangen.

4.
Mit Blick auf die Abstufung der Unterhaltsbeiträge macht der Beschwerdeführer
vorab geltend, er sei im 60. Altersjahr ordentlich pensioniert worden.

4.1 Diesbezüglich hat das Kantonsgericht folgende Erwägung aus dem
Scheidungsurteil zitiert:

Im zu beurteilenden Falle stehen die Parteien im 56. und 52. Altersjahr. Da die
Beklagte und Widerklägerin invalid ist, wird sie bis zum Eintritt ins Pensions-
und AHV-Alter ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nicht verbessern können.
Grundsätzlich ist sie daher bis zu diesem Zeitpunkt auf einen Unterhaltsbeitrag
angewiesen. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass X.________ vor der Ehefrau
das Pensions- und AHV-Alter erreicht und danach nicht mehr einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.-- zu leisten vermag, da AHV und eine aufgrund
des Ausgleichs gekürzte Vorsorgerente nicht mehr ausreichen. Der
Unterhaltsbeitrag im Umfang von Fr. 1'600.-- ist daher bis zur ordentlichen
Pensionierung von X.________ zu begrenzen. Danach hat er zumindest noch den
Grundbedarf von Z.________ zu decken, solange diese nicht selbst Altersrenten
bezieht, zumal davon ausgegangen werden kann, dass seine Renten dazu
ausreichen, ohne selbst unter das familienrechtliche Existenzminimum zu
geraten. Sobald dann auch Z.________ aufgrund des Vorsorgeausgleichs eine
Pension beziehen kann, sind die Parteien aufgrund der zu erwartenden Renten und
Vermögensverhältnisse in etwa gleich gestellt. Daher wird der Unterhaltsbeitrag
nach der ordentlichen Pensionierung von X.________ auf Fr. 900.-- herabgesetzt
und bis zum ordentlichen Bezug der Pension durch Z.________ befristet.

Daraus hat das Kantonsgericht den Schluss gezogen, dass das AHV- und das
Pensionsalter für den Scheidungsrichter ein und derselbe Zeitpunkt gewesen sei.
Dies zeige sich nicht nur darin, dass er im Zusammenhang mit den Alterslimiten
den Singular verwendet habe, sondern auch im Umstand, dass er um die Kürzung
der Rente auf der Seite des Beschwerdeführers gewusst und deshalb den
Unterhaltsbeitrag ab Erreichen des ordentlichen Pensionsalters tiefer angesetzt
habe.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, sich in
grammatikalischen Erklärungsversuchen ergangen zu haben. Gemäss Schreiben der
Pensionskasse sei sein Rücktritt nicht als Vorruhestand anzusehen. Auch der
Scheidungsrichter habe gewusst, dass man als Lehrer im 60. Altersjahr
ordentlich pensioniert werden könne. Sein Vorgehen sei zumindest im Kanton
Wallis üblich, fast jeder Lehrer gehe mit 60 Jahren in den Ruhestand, sobald er
einen Anspruch auf die maximale Pension habe, und überhaupt sei es schweizweit
verbreitet, dass sich Männer heute vor dem 65. Altersjahr ohne wesentliche
Einkommenseinbusse pensionieren liessen.

4.3 Dem letzteren Argument ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
infolge der an die Beschwerdeführerin erbrachten Freizügigkeitsleistung, die
aufgrund der langjährigen Ehe fast der Hälfte seines Vorsorgekapitals
entsprach, im Unterschied zu seinen Berufskollegen eben gerade eine ganz
wesentliche Renteneinbusse erlitten und deshalb mit 60 Jahren keinen Anspruch
auf die maximale Pension hatte. In dieser Situation wäre, insbesondere auch
angesichts der Rentenverpflichtung, die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit und
entsprechend die weitere Äufnung von Pensionskassenguthaben bis zum 65.
Altersjahr ein Gebot der Stunde gewesen.
Was den Begriff der ordentlichen Pensionierung anbelangt, so vermag der
Beschwerdeführer aus den Statuten der Ruhegehalts- und Vorsorgekasse des
Lehrpersonals des Kantons Wallis aus zwei Gründen nichts für seinen Standpunkt
abzuleiten: Erstens legen die Statuten das Pensionsalter gar nicht auf 60,
sondern vielmehr auf 65 Jahre fest und besagen lediglich, dass der Versicherte
zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr seinen Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente geltend machen könne (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 8).
Zweitens wären die Statuten ohnehin nicht das massgebende Auslegekriterium für
das Scheidungsurteil; vielmehr ist dieses aus sich selbst heraus zu
interpretieren, geht es doch um die Eruierung des Inhalts der in Rechtskraft
erwachsenen scheidungsrichterlichen Anordnung.
Diesbezüglich hat das Kantonsgericht zutreffend bemerkt, dass der
Scheidungsrichter sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann einheitlich
vom Eintritt ins Pensions- und AHV-Alter gesprochen hat; aus der Verwendung der
Konjunktion "und" wird klar, dass ein identischer Zeitpunkt gemeint war. Dies
entspricht denn auch dem allgemeinen Sprachgebrauch und ist der Sinn, der
entsprechenden Formulierungen gemeinhin zuerkannt wird. Dass nicht konkret vom
vollendeten 65. Lebensjahr gesprochen wird, was von vornherein jegliche
Missdeutungen verhindern würde, mag darauf zurückzuführen sein, dass das
AHV-Alter für Männer und Frauen nicht identisch, ja für letztere sogar in
Erhöhung begriffen ist, und deshalb mit einem abstrakten Begriff alle Fälle
einheitlich erfasst werden sollen. Gegen die vom Beschwerdeführer vorgetragene
Auslegung spricht ferner der einleitende Satz, wonach die Parteien im 56.
(Ehemann) und 52. (Ehefrau) Altersjahr stünden; eine Pensionierung bereits mit
60 Jahren hätte in greifbarer Nähe gelegen und wäre im Scheidungsurteil
vermutungsweise thematisiert worden.

5.
Mit Bezug auf sein Begehren um gänzliche Aufhebung der Unterhaltsrente macht
der Beschwerdeführer geltend, die Auswirkungen des Splittings (gemeint: des
Vorsorgeausgleichs) seien für ihn völlig unvorhersehbar gewesen.

5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung für die angebliche
Unvorhersehbarkeit der Kürzung seiner Pensionskassenleistungen auf die vor dem
Kantonsgericht eingereichte Schlussdenkschrift. Damit ist er nicht zu hören;
wie bereits für die frühere Berufung (aus dem seinerzeitigen Art. 55 Abs. 1
lit. c OG) gilt aufgrund von Art. 42 Abs. 2 BGG auch für die Beschwerde in
Zivilsachen, dass die Begründung aus der Beschwerdeschrift selbst hervorgehen
muss und der blosse Verweis auf kantonale Eingaben unzulässig ist (BGE 126 III
198 E. 1d S. 201; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; zur Weitergeltung dieser
Rechtsprechung für die Beschwerde in Zivilsachen vgl. Urteile 4A_115/2007, E.
2.1; 4A_137/2007, E. 4).

5.2 Ohnehin wäre die Behauptung der Unvorhersehbarkeit schlichtweg
unzutreffend. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin relativ kurze
Zeit vor der Pensionierung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs fast die Hälfte
seines Pensionskassenguthabens zu überweisen; es musste ihm bewusst sein, dass
es damit zu Deckungslücken bzw. versicherungstechnisch zum Verlust von
Versicherungsjahren kommen und er mit 60 Jahren keinen Anspruch auf eine volle
Altersrente haben würde, umso mehr als im Scheidungsurteil ausdrücklich auf die
entsprechenden Folgen hingewiesen wurde und der Beschwerdeführer anwaltlich
vertreten und beraten war. Sodann hat das Kantonsgericht festgehalten, dass er
von der Kasse jedes Jahr einen Versicherungsausweis mit den voraussichtlichen
Leistungen erhielt und dass er ein Jahr vor der Pensionierung nachweislich mit
dem Direktor der Pensionskasse darüber gesprochen hatte. Dies deckt sich mit
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Versicherte mit Blick auf die
Pensionierung, zumal bei beabsichtigtem früheren Ruhestand, über die
Modalitäten und die diesbezüglichen Rentenleistungen kundig machen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der Rentenkürzung völlig
überrascht gewesen, ist deshalb ebenso falsch wie der daraus gezogene Schluss,
die Kürzung sei unvorhersehbar gewesen; vielmehr trifft die Erwägung des
Kantonsgerichts zu, der Beschwerdeführer sei wissentlich und willentlich um die
finanziellen Folgen bereits mit 60 Jahren in Pension gegangen.

5.3 Nebst der Unvorhersehbarkeit hat das Kantonsgericht auch die
Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse verneint. Es hat befunden, bis
zum Erreichen des 65. Altersjahres erhalte der Beschwerdeführer zusätzlich eine
AHV-Überbrückungsrente. Diese werde beim Eintritt ins AHV-Alter wegfallen und
durch die eigentliche AHV-Rente ersetzt. Weil die eigentliche AHV-Rente höher
sei als die Überbrückungsrente, werde er mit dem Eintritt ins AHV-Alter
wiederum ein höheres Einkommen erzielen, und es könne deshalb nicht von einer
dauernden Veränderung gesprochen werden. Dazu finden sich in der Beschwerde
keine Ausführungen, womit der Beschwerdeführer die fehlende Dauerhaftigkeit der
Veränderung stillschweigend akzeptiert.

5.4 Nach dem Gesagten fehlt es an den Voraussetzungen für eine Änderung des
nachehelichen Unterhalts, und der Beschwerdeführer hat die Folgen des von ihm
bewusst und in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen getroffenen Entscheides
grundsätzlich selbst zu tragen.

Was in diesem Zusammenhang die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens
anbelangt, so beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, er habe
sein Einkommen nicht mutwillig vermindert, um seinen Unterhaltsverpflichtungen
zu entgehen, sondern dies sei einfach eine zwangsläufige Folge des Splittings
und der Pensionierung. Er äussert sich aber zur Kernfrage der (Ir)
reversibilität der Einkommensverminderung nicht im Ansatz und lässt damit die
sinngemässe Annahme des Kantonsgerichts, er könnte weiterhin als Lehrer tätig
sein, gegen sich gelten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG wäre jedoch eine Beschwerde
hinreichend zu begründen; das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu prüfen, wenn
diese nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Was
sodann die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines hypothetischen
Einkommens anbelangt (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im betreffenden
Zusammenhang vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; 128 III 4 E. 4c/bb und cc S.
7), würde überdies das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gelten.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er aufgrund
seiner gesamten Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage wäre, die
bis Mitte 2013 anfallenden Unterhaltsleistungen gemäss Scheidungsurteil zu
erbringen.

6.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das IV-Einkommen der
Beschwerdegegnerin sei seit dem Scheidungsurteil von Fr. 1'390.-- auf Fr.
2'069.-- gestiegen und der Unterhaltsbeitrag müsste wenigstens um diesen
Differenzbetrag herabgesetzt werden.

Grundsätzlich bildet nicht nur die erhebliche und dauernde Leistungseinbusse
auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch die Verbesserung der
Verhältnisse der berechtigten Person einen Abänderungsgrund; nach dem
ausdrücklichen Wortlaut von Art. 129 Abs. 1 ZGB ist diesfalls aber als zweite
Voraussetzung erforderlich, dass im Scheidungsurteil eine den gebührenden
Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte; die Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse darf mit anderen Worten erst dann berücksichtigt
werden, wenn das neue Einkommen den gebührenden Unterhalt übersteigt (statt
vieler: SCHWENZER, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 12 zu Art. 129 ZGB).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Rentenerhöhung zu einem den
gebührenden Unterhalt übersteigenden Einkommen führen würde (der
Scheidungsrichter ging für den gebührenden Unterhalt von einem Gesamteinkommen
von Fr. 8'500.-- aus), und er hat dies auch vor Kantonsgericht nicht getan.
Weil das gestiegene IV-Einkommen folglich von vornherein keine Berücksichtigung
finden kann, erstaunt es entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht, dass
das Kantonsgericht hierzu keine grossen Ausführungen gemacht hat.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid im
Rahmen des von Art. 129 ZGB eröffneten Ermessens hält und die Beschwerde
deshalb abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgericht I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli