Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.99/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_99/2009

Urteil 15. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler.

Gegenstand
Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Familienrecht,
vom 7. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), slowakische Staatsangehörige, und
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Schweizer Bürger, sind seit dem 14.
Mai 2001 verheiratet und haben eine im Jahr 2004 geborene Tochter, welche das
Bürgerrecht des Vaters besitzt. Die Ehefrau kehrte zusammen mit dem Kind im
Februar 2007 in die Slowakei zurück. Am 10. Juli 2007 reichten die Ehegatten
beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans ein gemeinsames Scheidungsbegehren samt
einer Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen ein. Am 27. November 2007 traf
der Gerichtspräsident vorsorgliche Massnahmen. Dabei stellte er die Tochter in
die Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr mit dem Vater. Zudem
verpflichtete er den Ehemann, Kindesunterhalt von Fr. 600.-- zuzüglich
Kinderzulagen und Ehegattenunterhalt von Fr. 660.-- im Monat zu bezahlen. Im
Februar 2008 verlangte der Ehemann beim Eheschutzgericht eine Herabsetzung des
vorsorglichen Familienunterhalts. Mit Verfügung vom 4. November 2008 wies der
Gerichtspräsident dieses Gesuch ab.

B.
Der vom Beschwerdeführer dagegen beim Kantonsgericht St. Gallen erhobene Rekurs
hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid des Einzelrichters im Familienrecht vom 7.
Januar 2009 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer am 9. Februar
2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er beantragt,
die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, und die
Sache sei zur Ergänzung der Akten und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Sache betrifft die gerichtliche Änderung von Massnahmen gemäss Art. 137
Abs. 2 ZGB, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind. Dabei geht es ausschliesslich um die
Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen während des
Getrenntlebens schuldet (Art. 137 Abs. 2 ZGB), sowie um die Unterhaltspflicht
des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Es liegt
damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche
Angelegenheit vor, wobei der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- betragen muss
(Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Entschieden
hat das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Gemäss dem angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert mehr als 30'000 Franken.
Der Beschwerdeführer teilt diese Ansicht, und sie ist zutreffend: Gemäss dem
Eheschutzentscheid hat er der Beschwerdegegnerin und der Tochter monatlich
Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'260.-- zu bezahlen, welche nach seiner
Ansicht auf Fr. 335.70 herabzusetzen seien (Beschwerde, Ziff. 3.11 S. 11). Die
Dauer der Unterhaltspflicht im Massnahmeverfahren ist ungewiss. Wird gestützt
darauf der Streitwert nach Art. 51 Abs. 4 BGG berechnet, so wird der vom Gesetz
geforderte Streitwert erreicht.

1.2 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als Endentscheide (Art.
90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431), aber auch als vorsorgliche Massnahmen
im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), so dass nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Deshalb gelangen die
Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die hier
gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und
einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand
des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im
Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 133 III 584 E. 4.1, mit
Hinweisen).

2.
2.1 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, das schweizerische Gericht, bei
dem eine Scheidungsklage anhängig gemacht worden sei, sei grundsätzlich dafür
zuständig, den vorsorglichen Familienunterhalt zu regeln (Art. 62 Abs. 1 IPRG).
Das anwendbare Recht bestimme sich nach dem Haager Übereinkommen über das auf
die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR
0.211.213.01). Massgebend sei in der Regel das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt
der unterhaltsberechtigten Person (Art. 4). Zu beachten sei jedoch der
Vorbehalt, wonach schweizerisches Recht angewendet werde, wenn der
Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige Schweizer Bürger sei und
dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe (Art. 15 i.V.m. Art.
24). Daraus ergebe sich, dass der Kindesunterhalt sich nach schweizerischem
Recht und der Ehegattenunterhalt nach slowakischem Recht richte. Gemäss § 75
Abs. 1 des slowakischen Familienrechts habe das Gericht bei der Festlegung des
Unterhalts die begründeten Bedürfnisse des Berechtigten sowie die Fähigkeiten
und Möglichkeiten des Verpflichteten zu berücksichtigen. Das gelte auch dann,
wenn der Unterhaltspflichtige ohne wichtigen Grund auf eine bessere
Beschäftigung, einen höheren Verdienst oder einen anderen Vermögensvorteil
verzichte (Petr Bohata, Länderinformation Slowakei, S. 87, in: Bergmann/Ferid/
Henrich [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Das slowakische
Unterhaltsrecht entspreche somit in den Grundzügen dem schweizerischen Recht
(E. 2).
2.2
2.2.1 Mit Bezug auf den Unterhalt der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter
führt die Vorinstanz aus, der Ehemann bringe vor, die Lebenskosten in der
Slowakei seien im ersten Massnahmeentscheid überschätzt worden. Die zuvor in
der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen sollen sich einen minimalen
Lebensstandard nach schweizerischem Zuschnitt leisten können. Es komme deshalb
nicht auf die Angaben in ihrem neuen Aufenthaltsstaat an. Herangezogen würden
vielmehr internationale Kaufkraftvergleiche oder Verbrauchergeldparitäten (BGE
128 III 257 unveröffentlichte E. 3a, publiziert in FamPra.ch 2006, 209). Die
aktuellen Zahlen (UBS, Preise und Löhne - Ein Kaufkraftvergleich rund um die
Welt, Update März 2008) zeigten nun, dass das slowakische Preisniveau rund 55%
des schweizerischen betrage und damit sogar spürbar höher liege als in der
Massnahmeverfügung angenommen (E. 3 S. 4 Abs. 3).
2.2.1.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, im Sinne von § 75 Abs. 1 des
slowakischen Familienrechts könnten nur konkrete Bedürfnisse gemeint sein. Er
habe schon im Massnahmeverfahren verlangt, dass die Beschwerdegegnerin ihren
effektiven Bedarf nachweise. Die Beschwerdegegnerin sei seit gut neun Monaten
wieder in der Slowakei gewesen, als der Eheschutzentscheid vom 27. November
2007 ergangen sei. Das Kantonsgericht hätte verlangen müssen, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Lebenshaltungskosten belege, da sie, als der
erstinstanzliche Abänderungsentscheid gefällt worden sei, schon über 20 Monate
wieder in ihrer Heimat gelebt habe. Die Vorinstanz habe damit Art. 5 Abs. 3 BV
verletzt. Die Bestimmung des Unterhalts mittels eines Kaufkraftvergleichs habe
zur Folge, dass die vom Gesetz verlangte konkrete Ermittlung des
Unterhaltsbedarfs ausser Kraft gesetzt und durch die Statistik ersetzt werde.
2.2.1.2 Fehl geht von vornherein der Einwand, das Kantonsgericht habe auch
gegen das Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV verstossen, denn seine
Leistungsfähigkeit sei konkret ermittelt worden. Es ist nicht einsehbar, wie
seine Unterhaltsverpflichtung hier in der Schweiz anders als gestützt auf die
konkreten Verhältnisse hätte festgelegt werden können. Das Bundesrecht schreibt
keine bestimmte Methode vor, wie der nacheheliche Unterhalt festzulegen ist
(BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414), und der Beschwerdeführer geht damit
grundsätzlich einig. Es wäre auch zulässig, die konkreten Zahlen des Notbedarfs
der Beschwerdegegnerin beizuziehen, wenn diese vorliegen oder zuverlässig
beigebracht werden können. Da im zuletzt erwähnten Urteil explizit auf Art. 285
ZGB Bezug genommen wird, ist seinem sinngemässen Vorwurf, diese Bestimmung sei
willkürlich angewendet worden, der Boden entzogen. Zudem hat das Bundesgericht
in BGE 128 III 257 (nicht publizierte E. 3a) befunden, die Berücksichtigung des
unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolge
praxisgemäss über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen
Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche (vgl. Urteil
5A_736/2007 E. 3a mit Hinweisen auf Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 108 zu
Art. 163 ZGB, Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 14 zu
Art. 285 ZGB, sowie Schwander, Basler Kommentar, 2007, N. 24 zu Art. 83 IPRG;
ferner Urteil 5A_384/2007 E. 4.1). Da diese Rechtsprechung im Einklang mit der
Lehre steht, sind die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr zu
prüfen, zumal von einer willkürlichen Rechtsanwendung keine Rede sein kann (zum
Willkürbegriff: BGE 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470).
2.2.1.3 Gemäss dem Entscheid des Eheschutzrichters (S. 10) hat die
Beschwerdegegnerin einen Bedarf von total Fr. 1'340.-- geltend gemacht, welcher
auf der Schätzung einer Angestellten der slowakischen Botschaft beruhte. Für
schweizerische Verhältnisse wurde ein Existenzminimum von Fr. 2'885.--
errechnet. Gemäss der Studie "UBS, Preise und Löhne - Ein Kaufkraftvergleich
rund um die Welt, Stand Februar 2005" ergab sich, dass das Preisniveau in
Bratislava im Vergleich zu Zürich etwa bei 50 % liegt. Da die
Beschwerdegegnerin auf dem Land wohnt, wurde der monatliche Unterhalt für sie
und ihre Tochter auf Fr. 1'260.-- festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hatte im Abänderungsverfahren eine E-Mail-Auskunft einer
Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft (Konsularabteilung) eingereicht,
wonach das Existenzminimum in der Slowakei für eine volljährige Person mit
einem Kind umgerechnet Fr. 355.70 betrage. Diesbezüglich wird gerügt, der
erstinstanzliche Richter habe dazu bemerkt, diese Mitteilung vermöge am
Entscheid vom 27. November 2007 nichts zu ändern, denn sie sei nicht plausibel;
und die Vorinstanz habe den Vorwurf nicht zur Kenntnis genommen. Vorab
unbegründet ist der Vorwurf, das Kantonsgericht habe das rechtliche Gehör
verletzt, denn es hat erwähnt, der Ehemann bringe vor, die Lebenskosten in der
Slowakei seien im ersten Massnahmeentscheid überschätzt worden, und der
Beschwerdeführer hat dies vor Bundesgericht ohne weiteres anfechten können (zur
Begründungsdichte: BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die auch hier vorgetragene
Kritik an den internationalen Kaufkraftvergleichen geht fehl (E. 2.2.1.1
hiervor).

2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihn betreffenden
Existenzminimumsberechnung geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen,
indem sie entschieden habe, es sei nicht zu beanstanden, wenn ihm keine
Berufsauslagen angerechnet würden, zumal er solche Auslagen nicht geltend
gemacht habe. Diese seien jedoch im SchKG-Beschwerde-Verfahren akzeptiert
worden, weil wegen der kurzen betrieblichen Mittagspause von 60 Minuten dem
Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, das Mittagessen zu Hause
einzunehmen. Der Zuschlag für auswärtige Verpflegung sei damit ausgewiesen.

Im angefochtenen Entscheid wird unter anderem ausgeführt, die
betreibungsrechtliche Ermittlung des Existenzminimums sei für die Bestimmung
des familienrechtlichen Bedarfs nicht bindend (Hausheer/ Spycher, Die
verschiedenen Methoden der Unterhaltsberechnung, ZBJV 1997, 167 f.). Der
Beschwerdeführer setzt sich weder damit, noch mit der Tatsache im angefochtenen
Entscheid auseinander, dass knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen. Er
behauptet jedoch auch vor Bundesgericht nicht, er habe die Berufsauslagen im
kantonalen Eheschutzverfahren glaubhaft gemacht, sondern lediglich, er habe sie
im SchKG-Verfahren geltend gemacht und dort seien sie berücksichtigt worden und
dieser Entscheid habe bei den Akten gelegen. Er kann der Vorinstanz nicht
Willkür vorwerfen, wenn sie ein Argument oder ein Vorbringen nicht beachtet
hat, das der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat. Insofern der
Beschwerdeführer in diesem Kontext der Vorinstanz auch Willkür mit Bezug auf
die Nichtanrechnung der Steuern vorwirft, kann darauf mangels hinreichender
Begründung nicht eingetreten werden (E. 1.2 hiervor).

2.4 Als Letztes rügt der Beschwerdeführer, beide kantonalen Instanzen hätten
eine krankheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit verneint, was
willkürlich sei. Die Einholung eines ausführlichen Arztberichts hätte von Amtes
wegen erfolgen müssen, denn hätte der Beschwerdeführer dies veranlasst, so wäre
einem solchen Attest der Beweiswert abgesprochen worden. In der Beschwerde wird
dazu weiter ausgeführt, im Bericht von Dr. A.________ vom 30. Januar 2008 werde
bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht mehr in
der Lage sei, seine derzeitige Position als Sachbearbeiter weiterzuführen; er
könne in Zukunft nur noch eine "stressärmere" Arbeit bewältigen. Aus dem
Bericht des Praxisnachfolgers Dr. B.________ vom 5. November 2008 gehe hervor,
der Beschwerdeführer müsse aus medizinischen Gründen die Medikamente Propanolol
und Sertrain einnehmen, welche bei Depressionen verschrieben würden.

Die Vorinstanz hat dazu unter anderem bemerkt, es fehle eine aussagekräftige
ärztliche Diagnose, die Arbeitsfähigkeit sei jedenfalls nur vorübergehend
vermindert gewesen, die bisherige Anstellung sei sofort und ohne
Änderungskündigung umgewandelt worden, und das Pflichtenheft erscheine im
Wesentlichen als unverändert.

Gestützt auf diese Beweiswürdigung, die vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt wird, war das Kantonsgericht nicht gehalten, weitere Abklärungen
vorzunehmen, denn Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass zeitlich und
finanziell aufwändige Abklärungen wie die Einholung von Expertisen oder die
Befragung von Zeugen dem Grundgedanken eines summarischen Verfahrens
widersprächen (Art. 179 ZGB; Verena Bräm, Zürcher Kommentar, N. 76 zu Art. 163
und N. 10 f. zu aArt. 180 ZGB; Franz Hasenböhler, Basler Kommentar, 3. Aufl.,
N. 1 zu Art. 179 ZGB; aus der Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesgerichts
5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 4.3.3.1 und 5P.341/2003 vom 12. Januar
2004, E. 2.1). Der Willkürvorwurf geht demnach fehl.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG), denn sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege konnte von vornherein
keine Aussicht auf Erfolg haben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da sie nicht zur
Vernehmlassung aufgefordert wurde (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett