Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.98/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_98/2009/don

Urteil vom 12. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anzeige der Pfändung eines Anteilsrechts,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2009 des
Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2009
des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
18. Februar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 11. Februar 2009 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 19. Februar 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und
ungeachtet des nachträglichen Schreibens vom 27. Februar 2009 des
Beschwerdeführers) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann