Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.97/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_97/2009

Urteil vom 24. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

gegen

Z._______ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 6. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Z.________ (Ehefrau) (geb. 1970) und X.________ (Ehemann) (geb. 1976)
heirateten im Jahre 2001. Die Ehe blieb kinderlos. Am 30. Mai 2008 deponierte
Z.________ beim Kreisgerichtspräsidium Rorschach mündlich ein Gesuch auf
Regelung des Getrenntlebens. Der das Protokoll führende Gerichtsschreiber
erfasste folgendes Rechtsbegehren: "Der Ehemann sei zu verpflichten,
angemessene Beiträge, mindestens Fr. 2'700.-- an den Unterhalt der Ehefrau zu
bezahlen." X.________ stimmte diesem in einer wiederum vom Gerichtsschreiber
protokollierten Stellungnahme grundsätzlich zu; er erklärte sich bereit,
"angemessene Beiträge an den Unterhalt der Ehefrau zu bezahlen." Der
Kreisgerichtspräsident wies mit Entscheid vom 18. Juni 2008 die eheliche
Wohnung dem Ehemann zur Benützung zu und setzte der Ehefrau eine Auszugsfrist.
Er ordnete die Gütertrennung an und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau ab
Trennungsbeginn monatlichen Unterhalt von Fr. 2'700.-- zu bezahlen. Die
Verfahrenskosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob Z.________ am 15. Juli 2008 Rekurs. Aus der
Rekursschrift geht hervor, dass sie zusätzlich zum zugesprochenen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- auch noch ihre Gesundheitskosten im Betrag
von monatlich Fr. 600.--, die sich durch den Tagesklinikaufenthalt und
Selbstbehalte ergäben, abgegolten haben wolle. Der Einzelrichter im
Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen hiess diesen Rekurs mit Entscheid
vom 6. Januar 2009 teilweise gut und verurteilte den Ehemann, der Ehefrau
monatlich im Voraus ab September 2008 Fr. 2'700.-- und ab Januar 2009 Fr.
3'100.-- zu bezahlen; soweit weitergehend blieb der erstinstanzliche
Eheschutzentscheid unverändert. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Februar 2009 beantragt X.________
(nachfolgend Beschwerdeführer), der Entscheid vom 6. Januar 2009 sei
aufzuheben, soweit er den Unterhalt ab Januar 2009 und die Regelung der
Gerichtskosten betreffe, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2009 auf Fr. 2'700.--, subeventuell auf Fr. 2'900.-- festzulegen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Es wurden die Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Entscheid vom 25. Februar 2009 wies die Präsidentin der II. Zivilabteilung
das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen,
welcher einen Endentscheid darstellt und einen Streitwert von mehr als Fr.
30'000.-- aufweist, sodass die Voraussetzungen einer Beschwerde in Zivilsachen
insoweit gegeben sind (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1
und Art. 90 BGG).

1.2 Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG
(BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397, 585 E. 3.3 S. 587), sodass nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht prüft
die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer
Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein
Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht
berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl.
BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

1.4 Mit Bezug auf verfassungsmässige Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das heisst, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft, die soweit möglich
zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 133 III
585 E. 4.1 S. 589; 130 I 258 E. 1.3 S. 62).

2.
2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die in Art. 219 Abs. 2
lit. a und Art. 65 ZPO/SG statuierte Dispositionsmaxime willkürlich angewendet,
in dem sie der Beschwerdegegnerin mehr zugesprochen als diese verlangt habe. Im
erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin wiederholt ausgeführt,
sie wolle nur die Bezahlung der lebensnotwendigen Kosten von Fr. 2'700.--. Im
Rekurs habe sie erklärt, Fr. 2'700.-- seien der Grundbedarf ohne die
zusätzlichen Krankheitskosten, welche Fr. 600.-- betragen würden. Allerdings
sei der Bedarf der Beschwerdegegnerin geringer als diese selber geltend mache;
gemäss S. 5 des angefochtenen Entscheids (E. II in fine) betrage er mit den
Gesundheitskosten lediglich Fr. 2'886.--. Das Rechtsbegehren sei somit als
Verzicht auf einen Anteil am Überschuss zu verstehen. Indem die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin gleichwohl einen Überschussanteil zugesprochen habe, habe
diese willkürlich gehandelt; diese hätte maximal Fr. 2'886.-- zusprechen
dürfen.

2.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe vor dem Eheschutzrichter
Unterhalt von "mindestens" Fr. 2'700.-- im Monat verlangt und im
Rekursverfahren ihren Mehrbedarf beziffert. Der Betrag von Fr. 3'100.-- könne
ihr zugesprochen werden, ohne dass die Dispositionsmaxime verletzt würde.
2.3
2.3.1 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4
S. 148; BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, je mit Hinweisen).
2.3.2 Vorab ist zu erwähnen, dass die Dispositionsmaxime bzw. der Grundsatz "ne
eat judex ultra petita partium" nicht in den vom Beschwerdeführer angeführten
Bestimmungen, die sich mit der Formulierung von Rechtsbegehren befassen,
festgehalten ist, sondern in Art. 56 Abs. 2 ZPO/SG.

Sodann liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung dieses
Grundsatzes nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in
rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der
Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E.
3a S. 175 mit Hinweisen).

Vor der Vorinstanz begehrte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr.
2'700.-- an den eigentlichen Unterhalt sowie Fr. 600.-- für die Deckung ihrer
Gesundheitskosten. Insgesamt verlangte sie demnach Fr. 3'300.--. Der von der
Vorinstanz gewährte Unterhaltsanspruch beträgt Fr. 3'100.--. Damit sprach sie
der Beschwerdegegnerin nicht mehr oder anderes zu, als diese verlangt hatte.
Nach dem Grundsatz "iura novit curia" ist ein Gericht zudem nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet, sämtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen
(vgl. KUMMER, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen
Recht, S. 105). Deshalb entscheidet ein Gericht nicht "ultra petita", wenn es
den Anspruch einer Partei auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten prüft,
als von dieser vorgetragen werden. In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden,
dass sich der im vorliegenden Fall zugesprochene Betrag aus dem errechneten
Grundbedarf und einem Anteil am Überschuss zusammensetzt (s. dazu BGE 134 III
145 E. 4 S. 146).

3.
Weiter erhebt der Beschwerdeführer unter verschiedenen Titeln Willkürrügen.

3.1 Der Behauptung, die Vorinstanz sei bei der Berechnung des Notbedarfs in
Willkür verfallen, weil diese die in einem Kreisschreiben der kantonalen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bereits im Dezember 2008
angekündigte Erhöhung des Grundbedarfs für alleinstehende Schuldner von bisher
Fr. 1'100.-- auf Fr. 1'230.-- unberücksichtigt gelassen habe, entzieht der
Beschwerdeführer gleich selbst die Grundlage, indem er ausführt, diese Änderung
habe im Ergebnis alleine keine Folge, weshalb von vornherein nicht von Willkür
gesprochen werden kann.

3.2 Dasselbe gilt sinngemäss für die Behauptung, es sei willkürlich, indem die
Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt des Austrittes der
Beschwerdegegnerin aus der Tagesklinik nicht angepasst habe. Die
diesbezüglichen Ausführungen sind weitgehend appellatorisch; insbesondere zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem
Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Insofern kann nicht auf diese Rüge eingetreten werden.

4.
4.1 Sodann erblickt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der
Bestimmungen über das Instruktionsverfahren (Art. 236 i.V.m. Art. 191 ZPO/SG),
indem die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe, dass der Bonus für 2008,
den er im Mai 2009 erhalte, geringer ausfallen werde als im Jahr 2008. Ferner
müsse er im Rahmen des Leasingvertrages eine Vollkaskoversicherung
abschliessen. Nachdem dies allgemein bekannt sei, hätte die Vorinstanz
diesbezügliche Abklärungen treffen müssen.

4.2 Im Kanton St. Gallen gilt in Ehesachen, worunter auch Eheschutzmassnahmen
fallen, für die Ermittlung des Sachverhalts grundsätzlich der
Untersuchungsgrundsatz (LEUENBERGER/UFFER, Kommentar zur Zivilprozessordnung
des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 2 zu Art. 210 ZPO). Indessen sind die
Parteien von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht
entbunden. Es bleibt in erster Linie ihre Sache, die rechtserheblichen
Tatsachen und Beweismittel zu benennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Mithin oblag
dem Beschwerdeführer, die Frage der Vollkaskoversicherung vorzubringen, was er
unterlassen hat. Damit ist der Willkürrüge die Grundlage entzogen.

Dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 einen tieferen Bonus ausbezahlt
erhält, ist durch nichts belegt und daher einstweilen eine Vermutung, weshalb
die Ausserachtlassung dieser Behauptung von vornherein keine Willkür zu
begründen vermag. Zudem handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges
Vorbringen (Art. 99 BGG).

5.
5.1 Im Umstand, dass die Vorinstanz von ihm beantragte Abklärungen bei der IV
und damit die Abnahme von erheblichen Beweisen unterlassen habe, sieht der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

5.2 Dass sich die Beschwerdegegnerin ein Ersatzeinkommen anrechnen lassen
müsste, wenn sie eine IV-Rente ausgerichtet erhielte, ist eine Rechtsfrage und
zu bejahen (vgl. BGE 107 II 292 E. 5 S. 295 ff.; Urteil 5C.278/2002 vom 28.
Januar 2003, E. 3.1, zusammengefasst in FamPra.ch 2003 S. 433; Urteil 5A_288/
2008 vom 27. August 2008, E. 4.2). Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die
Beschwerdegegnerin eine IV-Rente auch wirklich zugesprochen erhielte, setzt
hingegen entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus (vgl. BGE 126 III 10 E.
2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Dazu fehlen konkrete Anhaltspunkte. Aus der
Feststellung, sie leide seit 2006 an chronischen Angstzuständen, halte sich
seit Juni 2008 an fünf Tagen pro Woche in der Tagesklinik auf, werde frühestens
im April 2009 entlassen und sich voraussichtlich nicht vor Ende 2009
gesundheitlich ganz erholen können, lässt sich weder ein Invaliditätsgrad
bestimmter Höhe noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente als solche,
geschweige denn die Höhe derselben ableiten (vgl. zum Begrifflichen: BGE 130 V
343 E. 3 S. 345 ff.). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern die
von ihm monierten Unterlassungen geeignet gewesen wären, einen Anspruch auf
eine Invalidenrente sowie die Höhe derselben nachzuweisen. Mithin kommt er
seiner Begründungspflicht nicht nach, sodass diesbezüglich ebenfalls nicht auf
die Beschwerde einzutreten ist.

6.
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie die Rechtsfrage, ob
es der Beschwerdegegnerin zumutbar wäre, sich in eine stationäre Behandlung zu
begeben, damit sie von ihrer Versicherung Krankentaggelder beanspruchen könne,
nicht beantwortet habe. Er behauptet, bei einem Spitalaufenthalt erhielte die
Beschwerdegegnerin ein Taggeld von Fr. 150.--, was monatlich zwischen Fr.
3'000.-- und Fr. 4'500.-- einbringe, während die Versicherung im Rahmen eines
halbstationären Aufenthaltes kein solches Einkommen ausrichte. Damit macht der
Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin verzichte
unzulässigerweise auf ein Ersatzeinkommen bzw. generiere zu hohe
Gesundheitskosten. Indessen zeigt er nicht auf, inwiefern sich seine Annahmen
auf die Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin auswirken würden, bzw.
weshalb der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag unter
Berücksichtigung seiner Einwendungen willkürlich hoch sei. Namentlich
unterlässt er jegliche Ausführungen, anhand welcher nachzuvollziehen wäre, wie
sich die vorgeschlagene Lösung auf die Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin
auswirken würde. In seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 13.
Oktober 2008 schrieb der Beschwerdeführer noch von Kosten von Fr. 218.60 pro
Tag für eine stationäre Behandlung. Zieht man davon das Taggeld von Fr. 150.--
ab, ergibt sich ein tägliches "Defizit" von Fr. 68.60, oder durchschnittlich
Fr. 2'058 pro Monat. Inwiefern bei dieser Ausgangslage Kosten eingespart bzw.
Einkommen generiert werden könnten, bleibt unerfindlich. Mithin erfüllt der
Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht auf diese
Rüge eingetreten werden kann.

7.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren die
Aufhebung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. In diesem
Zusammenhang erhebt und begründet er keine Verfassungsrügen. Soweit er damit
verlangt, die Kosten und Entschädigungen seien ausgangsgemäss anders zu
verlegen, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Da der angefochtene Entscheid nicht geändert wird,
fällt eine andere Verteilung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen
Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist der anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Kosten entstanden sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Schett