Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.96/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_96/2009/don

Urteil vom 23. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Gemeinderat.

Gegenstand
Entmündigung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. November 2008 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. November 2008
des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
26. Februar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2009 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 2. März 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann