Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.92/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_92/2009

Urteil vom 22. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mullis,

Gegenstand
Besuchsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts (2. Abteilung) von Appenzell Ausserrhoden vom 17. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Durch Urteil des Familienrichters am Bezirksgericht B.________ vom 18. Januar
2001 wurde die Ehe von Z.________ und X.________ geschieden und wurden die
beiden gemeinsamen Kinder S.________, geboren 1997, und T.________, geboren
1999, unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Gleichzeitig wurde eine
Vereinbarung über die Nebenfolgen richterlich genehmigt, wonach Z.________ das
Recht zustand, die beiden Kinder bis Ende 2002 jeweils am ersten Wochenende und
ab Januar 2003 jeweils am ersten und am dritten Wochenende jeden Monats zu sich
auf Besuch zu nehmen und ausserdem mit beiden jährlich 14 Tage Ferien zu
verbringen.

Am 11. Juli 2001 erstattete X.________ gegen Z.________ Anzeige wegen
angeblicher sexueller Übergriffe gegenüber der Tochter S.________. Während des
hierauf gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens verzichtete Z.________
freiwillig auf das Besuchsrecht. Mit Urteilen vom 23. April 2004 und vom 23.
November 2005 wurde er durch das Kreisgericht K.________ bzw. durch das
Kantonsgericht von der Anklage mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind
und der Schändung freigesprochen.

B.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2006 reichte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde
von A.________ das Begehren ein, das Z.________ gemäss Scheidungsurteil
zustehende Besuchsrecht gegenüber den beiden Kindern sei aufzuheben.

Am 5. September 2007 beschloss die Vormundschaftskommission A.________, das im
Scheidungsurteil genehmigte Besuchs- und Ferienrecht werde aufgehoben und
Z.________ werde für die nächsten zwölf Monate ein begleitetes Besuchsrecht
zugesprochen; die Besuche würden jeden Monat einmal, abwechselnd an einem
Sonntag- bzw. an einem Samstagnachmittag, während jeweils längstens vier
Stunden und unter fachlicher Begleitung in einem institutionellen Rahmen
stattfinden. Gleichzeitig wurde für die beiden Kinder eine
Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB angeordnet
und Amtsvormund Y.________ als Beistand eingesetzt. Diesem wurde aufgegeben,
die weiteren Kontaktmodalitäten festzulegen, die Kontakte zu überwachen und
spätestens vor Ablauf von sechs Monaten sowie vor Ablauf der Jahresfrist
Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

X.________ gelangte an den Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserhoden, der
die Beschwerde am 1. April 2008 abwies. Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 wies
das Verwaltungsgericht (2. Abteilung) von Appenzell Ausserhoden seinerseits die
von X.________ erhobene Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Februar 2009 beantragt X.________, das
verwaltungsgerichtliche Urteil - mit Ausnahme der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege - und das Z.________ (Beschwerdegegner) gemäss Scheidungsurteil
vom 18. Januar 2001 zustehende Besuchsrecht aufzuheben. Ausserdem ersucht sie
darum, ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und den
unter der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin stehenden beiden Kinder der
Parteien (Art. 273 Abs. 1 ZGB) ist eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher
Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG), so dass die Beschwerde in Zivilsachen offen steht
(vgl. Art. 74 BGG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts stammt von der letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) und stellt einen Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG dar. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs.
1 BGG) ist daher auch aus dieser Sicht ohne Weiteres einzutreten.

2.
Eltern, denen die persönliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige
Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273
Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber
zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste
Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das
Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen
ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 mit Hinweisen). In der Entwicklung des Kindes
sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner
Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (dazu BGE 130 III 585
E. 2.2.2 S. 590 mit Hinweisen).

Falls das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die
Eltern diesen pflichtwidrig ausüben oder sich nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen, kann jenen das Recht auf
persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche,
seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein
mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist auf
Grund des Gebots der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des
persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen, dass der
dargelegten Bedrohung nicht durch geeignete andere Vorkehren begegnet werden
kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr nur
dann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des
persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 mit Hinweisen). Können die
befürchteten Auswirkungen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson
(sog. begleitetes Besuchsrecht) hinreichend begrenzt werden, so verbieten das
Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs
dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f.).

3.
Vorab verweist das Verwaltungsgericht auf die Erwägungen seiner Vorinstanzen
(Vormundschaftskommission A.________ und Regierungsrat). Seinerseits hatte der
Regierungsrat festgehalten, T.________ habe anlässlich seiner Befragung durch
die Vormundschaftskommission am 15. August 2007 angegeben, dass er keine
Erinnerung an seinen Vater (den Beschwerdegegner) habe. S.________ habe
ihrerseits erklärt, sie würde den Vater sofort wieder erkennen, obschon sie ihn
seit drei bis vier Jahren nicht mehr gesehen habe; sie traue ihm aber nicht und
hätte bei einem Treffen Angst, er könnte ihr etwas antun; eigentlich wolle sie
den Vater nicht sehen, in einem geschützten Rahmen könne er sie aber "einmal
anschauen". Der Regierungsrat räumte ein, dass es schwer sei, ein Besuchsrecht,
selbst begleitet in einem institutionellen Rahmen, gegen den Willen von Kindern
im Alter von S.________ und T.________ durchzusetzen. Es sei zu bedenken, dass
S.________ und T.________ ihren Vater seit Juni 2001 nicht mehr gesehen hätten;
T.________ habe ihn somit im Alter von knapp zwei Jahren letztmals gesehen und
demzufolge auch kein eigenes Bild von ihm; all sein Wissen und seine Eindrücke
über ihn stammten von Drittpersonen; auch wenn er eine eher ablehnende Haltung
gegenüber seinem Vater zeige, könne diese nicht von eigenen Wahrnehmungen
stammen und seien seine Aussagen zu einem allfälligen Besuchsrecht entsprechend
zu würdigen.

Mit der Feststellung, der vollständige Entzug des Besuchsrechts, wie er von der
Beschwerdeführerin verlangt wird, bilde "ultima ratio", und dem Hinweis auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip hielt der Regierungsrat dafür, dass es sich nicht
rechtfertige, dem Beschwerdegegner den persönlichen Verkehr mit den beiden
Kindern vollständig zu verweigern, und das von der Vormundschaftsbehörde
angeordnete begleitete Besuchsrecht als angemessene Massnahme erscheine. Eine
vollständige Aufhebung des Besuchsrechts dränge sich insbesondere auch
bezüglich T.________ nicht auf; T.________ habe ein Recht darauf, seinen für
ihn unbekannten Vater kennenzulernen und sich von ihm ein eigenes Bild zu
machen. Dr. med. R.________ habe in seiner Stellungnahme vom 20. August 2007
zwar Bedenken hinsichtlich einer erfolgreichen Kontaktherstellung mit dem Vater
geäussert, gleichzeitig aber die Auffassung vertreten, es könne ein Versuch
gemacht werden.

Ergänzend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
die Aufhebung des Besuchsrechts verlangt habe, weil sie nach wie vor glaube,
der Beschwerdegegner habe die Tochter sexuell missbraucht. Die Vorinstanz
erklärt, dass bei begründetem Verdacht auf sexuellen Missbrauch das
Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen sei, falls nicht ein begleitetes
Besuchsrecht in Frage komme. Von einem begründeten Verdacht der genannten Art
könne hier aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht (mehr)
gesprochen werden. Kreis- und Kantonsgericht hätten den Beschwerdegegner von
der Anklage sexueller Handlungen mit der Tochter freigesprochen. Dieser
Freispruch sei auch für das Verwaltungsgericht beachtlich, zumal ihm die
Strafakten nicht zur Verfügung stünden, aus denen sich allenfalls etwas in der
von der Beschwerdeführerin geäusserten Richtung ableiten liesse. Ausserdem sei
die Unschuldsvermutung ein verfassungs- und konventionsmässig geschütztes
Grundrecht, das jede Behörde bei der Rechtsanwendung zu beachten habe. Dem
Verwaltungsgericht sei es demzufolge verwehrt, den Sachverhalt, wie er in der
Anklageschrift vom 15. April 2003 dargestellt worden sei, als zutreffend zu
verwenden.

Das Verwaltungsgericht hält weiter dafür, dem Umstand, dass der
Beschwerdegegner seit mehreren Jahren mit S.________ und T.________ keinen
Kontakt mehr gehabt habe, sei damit Rechnung getragen worden, dass vorerst für
eine Versuchsphase von einem Jahr ein eingeschränktes begleitetes Besuchsrecht
festgelegt worden sei, das zudem durch einen Erziehungsbeistand überwacht
werde. Es liege offensichtlich auch im Interesse der beiden heute elf- und
achtjährigen Kinder, die in ihrer Persönlichkeit gereift seien, wenn mit
behördlicher Hilfe versucht werden soll, wieder eine tragfähige Beziehung
zwischen ihnen und ihrem Vater aufzubauen.

4.
4.1 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

4.2 Unter Berufung auf die Einschätzung von Dr. med. R.________ bringt die
Beschwerdeführerin vor, es bestehe die Gefahr, dass die beiden Kinder durch
einen Kontakt mit dem Beschwerdegegner (wieder) traumatisiert werden könnten.
Sie habe zur näheren Abklärung dieser Gefahr eine kinderpsychiatrische
Begutachtung verlangt. Das Verwaltungsgericht habe das Einholen eines solchen
Gutachtens abgelehnt, wodurch es seine Abklärungspflicht verletzt habe. Dem
Sinne nach macht sie damit eine Verletzung von Art. 8 ZGB bzw. der in Art. 145
Abs. 1 ZGB (Abklärung der Kindesverhältnisse im Scheidungsprozess) zum Ausdruck
gebrachten und grundsätzlich für alle Zivilverfahren, die unmündige Kinder
betreffen, wirksamen Untersuchungsmaxime (dazu THOMAS SUTTER/DIETER
FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 9 zu Art.
145 ZGB; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183) geltend.
4.2.1 Art. 8 ZGB verleiht der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen
Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen
- nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten
worden sind (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299 mit Hinweisen). Das Bundesrecht
bestimmt indessen nicht, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen
zu würdigen habe, und verbietet ihm somit namentlich nicht, einem beantragten
Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine
Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass
weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern
vermöchten, die Tauglichkeit abzusprechen (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601
f.; 129 III 18 E. 2.6. S. 24 f.; je mit Hinweisen).
4.2.2 Nach Art. 145 Abs. 1 ZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes
wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Nötigenfalls zieht es
Sachverständige bei und erkundigt sich bei der Vormundschaftsbehörde oder einer
in der Jugendhilfe tätigen Stelle (Art. 145 Abs. 2 ZGB). Sind Fragen rund um
den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu
beantworten, so liegt der Entscheid darüber, ob allenfalls ein
kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei,
mithin im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Lässt der massgebliche
Sachverhalt sich auf andere Weise abklären, verstösst der Verzicht auf ein
Gutachten nicht gegen Bundesrecht (Urteil 5C.22/2005 vom 13. Mai 2005, E. 2.2,
veröffentlicht in: FamPra.ch 2005, S. 951 f. mit Hinweisen).
4.2.3 Das Verwaltungsgericht hält einerseits fest, Vormundschaftsbehörde und
Regierungsrat hätten den Sachverhalt sorgfältig abgeklärt und seien sich
bewusst gewesen, dass der Wiederaufbau einer Beziehung zwischen den Kindern und
ihrem Vater nach so langer Zeit der Kontaktlosigkeit schwierig sein werde.
Andererseits weist die Vorinstanz auf das (Glaubwürdigkeits-)Gutachten hin, das
Dr. phil. U.________ am 12. Oktober 2001 (im Rahmen der Strafuntersuchung gegen
den Beschwerdegegner) erstellt hatte: Die Gutachterin, bei der es sich um eine
erfahrene Psychotherapeutin handle, die schon in verschiedenen familien- und
strafrechtlichen Verfahren im Kanton Appenzell A.Rh. tätig gewesen sei, sei von
der Glaubwürdigkeit von S.________ und damit von der Täterschaft des
Beschwerdegegners ausgegangen, habe aber gleichwohl ein vorläufiges begleitetes
Besuchsrecht empfohlen.

Der Verzicht des Verwaltungsgerichts, ein kinderpsychiatrisches Gutachten
einzuholen, beruht nach dem Gesagten auf einer antizipierten Beweiswürdigung.
Dass diese willkürlich wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Statt
dessen begnügt sie sich mit dem unbehelflichen Hinweis auf BGE 122 III 404 E.
3d S. 408 f., wonach in umstrittenen Fällen der vorliegenden Art sich die
Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Regel als unumgänglich
erweise.

4.3 Unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 1 OR macht die Beschwerdeführerin ferner
geltend, der Zivilrichter sei an eine strafrichterliche Beurteilung von Schuld
oder Nichtschuld oder an einen strafrichterlichen Freispruch nicht gebunden.
Sie wirft dem Verwaltungsgericht vor, das strafrechtliche Prinzip der
Unschuldsvermutung der materiellen Wahrheit gleichgesetzt zu haben, statt aus
dem Sachverhalt eigene zivilrechtliche Schlüsse zu ziehen. Von einem
(begründeten) Verdacht sexueller Handlungen des Beschwerdegegners gegenüber
S.________ spricht auch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausdrücklich. Die
Rede ist von einem Verdacht auf eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung
bzw. auf eine weitere Gefährdung. Zur Begründung ihrer Vorbringen verweist die
Beschwerdeführerin einzig auf die Tatsache, dass die kantonalen Instanzen das
Besuchsrecht drastisch eingeschränkt und mehrfach Massnahmen zum Schutz der
Kinder getroffen hätten.

Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts klar zu entnehmen ist, liegen
sowohl die Einschränkung des Besuchsrechts als auch die angeordnete
Erziehungsbeistandschaft allein darin begründet, dass zwischen den beiden
Kindern und dem Beschwerdegegner seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr
bestand. Der Frage, ob der Beschwerdegegner seine Tochter sexuell missbraucht
habe, kommt im Übrigen insofern keine entscheidende Bedeutung zu, als auch die
Beschwerdeführerin nicht etwa davon ausgeht, dass in einem solchen Fall ein
Besuchsrecht von vornherein ausser Betracht fiele. Vielmehr spricht sie unter
Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung selbst von der
grundsätzlichen Möglichkeit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Dass
die Voraussetzungen für eine Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz erfüllt wären, ist nach dem Gesagten nicht dargetan.

5.
Was die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht gegen die vom
Verwaltungsgericht getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Beschwerdegegner und den beiden Kindern der Parteien vorbringt, ist nicht
geeignet, die von ihr geltend gemachte Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB bzw.
des Prinzips des Kindeswohls darzutun:

5.1 Dem Verwaltungsgericht wird vorgeworfen, es habe übergangen, dass sich
S.________ vehement gegen einen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdegegner
ausgesprochen habe und dass auch bei T.________ keine Bereitschaft zu
Besuchskontakten bestehe. Für T.________ sei der Beschwerdegegner eine
unbekannte Person, die bei ihm, da er sich mit den Leiden von Mutter und
Schwester identifiziere, tief greifende Ängste auslöse, was zu einer für die
Schule und das Elternhaus untragbaren Aggressivität geführt habe. Ferner
erklärt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner die Möglichkeit, sich
während des mehrjährigen Kontaktunterbruchs bei den Kindern mit Briefen und
Geschenken in Erinnerung zu rufen, nicht genutzt habe.
5.1.1 Dass die Person des Beschwerdegegners bei T.________ Ängste hervorgerufen
haben soll und diese wiederum eine unverhältnismässige Aggressivität bewirkt
haben sollen, findet in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine
Stütze. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angebrachte
Hinweis auf die kantonalen Akten ist unbeachtlich. Ebenso wenig ist dem
angefochtenen Entscheid sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner versäumt
habe, eine minimale Beziehung zu den beiden Kindern aufrechtzuerhalten. Die
betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher nicht weiter zu
erörtern.
5.1.2 Inwiefern der Meinung des betroffenen Kindes bei der Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs zwischen ihm und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
Rechnung zu tragen ist, bestimmt sich nach dessen Alter. Die Anhörung des
Kindes setzt nicht voraus, dass es im Sinne von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist.
So kann das urteilende Gericht durchaus auch Kinder jüngeren Alters befragen,
um sich ein persönliches Bild machen zu können und über ein zusätzliches
Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung zu verfügen (BGE
131 III 553 E. 1.2.2 S. 557 mit Hinweisen). Allgemein ist davon auszugehen,
dass hinsichtlich der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge ein Kind ab dem
12. Altersjahr urteilsfähig ist (FELDER/STAUB/ STRUSS/PFEIFFER/ZOLLINGER,
Kinder und ihre Familien in schwierigen psychosozialen Verhältnissen, in:
REGULA GERBER JENNI/CHRISTINA HAUSAMMANN [Hrsg.], Die Rechte des Kindes - Das
UNO-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf die Schweiz, Basel 2001, S. 207).
Auch wenn bezüglich der Frage des Besuchsrechts die Urteilsfähigkeit schon in
einem etwas tieferen Alter vorhanden sein dürfte (vgl. FELDER/ STAUB/STRUSS/
PFEIFFER/ZOLLINGER, a.a.O.), ist zu bedenken, dass S.________ und T.________ im
Zeitpunkt ihrer Befragung durch die Vormundschaftsbehörde (August 2007) erst
zehn- bzw. achtjährig waren. Sie standen somit in einem Alter, in dem ihren
Äusserungen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen konnte, zumal sie wohl
nicht ansatzweise abzuschätzen vermochten, was das Fehlen eines persönlichen
Kontakts mit dem Vater mittel- und längerfristig für Folgen haben könnte. Dies
gilt ganz besonders für T.________, der übrigens lediglich angab, keine
Erinnerung an den Vater zu haben, sich jedoch einer Kontaktherstellung nicht
ausdrücklich widersetzte. S.________, die sich wesentlich zurückhaltender
zeigte, erklärte sich immerhin zu einer Begegnung in einem geschützten Rahmen
bereit. Die Äusserungen der beiden Kinder vermögen auf jeden Fall nicht zu
rechtfertigen, dem Beschwerdegegner jedes Besuchsrecht zu verweigern.

5.2 Die Beschwerdeführerin erklärt sodann, es sei kaum zu erwarten, dass ein
Besuchsrecht von vier Stunden im Monat, das ausserdem räumlich festgelegt und
durch Dritte begleitet sei, die Entwicklung einer einigermassen spontanen
Beziehung zulasse. Die Kinder würden nach dem achtjährigen Kontaktunterbruch
vor allem Beklemmung und Befangenheit erleben und es dürfte ihnen kaum
entgehen, dass zwischen den Bemühungen der Behörde um Kontaktanknüpfung und dem
Misstrauen, das die getroffenen Massnahmen signalisierten, ein tief greifender
Widerspruch bestehe. Bei den Kindern könnte dies zu Verstörungen führen, liege
doch eine in der Kinderpsychiatrie verpönte Doppelbindung vor.

Mit ihren Mutmassungen zieht die Beschwerdeführerin die Anordnung eines
begleiteten Besuchsrechts in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel. Ihre
Vorbringen sind indessen nicht geeignet, die ständige Rechtsprechung in diesem
Punkt in Frage zu stellen.
5.3
5.3.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene
Entscheid keine Kriterien für den Erfolg oder Misserfolg der angeordneten
Massnahmen enthalte. Insbesondere werde auch nicht angegeben, durch wen und wie
die Frage der Rückfallgefahr beurteilt werden solle. Ebenso fehlten Richtlinien
darüber, wie die Weiterentwicklung des Besuchsrechts zu gestalten sei und wie
lange die Massnahmen überhaupt dauern sollen. Für sie und die Kinder sei der
weitere Verlauf der Besuchsrechtsregelung völlig unabsehbar. Eine derart offene
Gestaltung widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach
Besuchsrechtsregelungen definitiv und dauerhaft getroffen werden sollten.
5.3.2 In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 119 II 201 (E. 3 S.
205) hatte das Bundesgericht festgehalten, der Scheidungsrichter regle die
persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern nach Massgabe der zur Zeit
der Urteilsfällung gegebenen und der für die Zukunft voraussehbaren
tatsächlichen Verhältnisse, demnach nicht bloss temporär, sondern grundsätzlich
endgültig und dauerhaft. Es war in jenem Fall zur Auffassung gelangt, die
kantonale Instanz sei ihrer Aufgabe nicht gerecht geworden, indem sie -
angesichts des von ihr angenommenen begründeten Verdachts sexuellen Missbrauchs
des Kindes - für unbeschränkte Zeit angeordnet habe, das Besuchsrecht dürfe nur
in Anwesenheit einer Drittperson ausgeübt werden.

Anders als dort ist das begleitete Besuchsrecht aufgrund des vom
Verwaltungsgericht geschützten Beschlusses der Vormundschaftskommission
A.________ hier auf zwölf Monate begrenzt. Diese - im Interesse einer
behutsamen Annäherung einstweilig getroffene - Massnahme ist angesichts der
gegebenen besonderen Verhältnisse, namentlich des mehrjährigen
Kontaktunterbruchs, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S.
590), zumal dem mit der Überwachung der Kontakte betrauten Beistand aufgegeben
wurde, (im Hinblick auf einen rechtzeitigen Entscheid über das weitere
Vorgehen) einen ersten Bericht bereits spätestens vor Ablauf der ersten sechs
Monate und einen zweiten Bericht vor Ablauf der Jahresfrist zu erstatten.
Ebenso wenig zu bemängeln ist, dass der eingesetzte Beistand, der als
Amtsvormund sachkundig ist, nicht detailliert auf die massgebenden Punkte
hingewiesen wurde. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie Richtlinien für die
weitere Regelung des persönlichen Kontakts ohne erste Erfahrungen mit dem
angeordneten Besuchsrecht hätten festgelegt werden können.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64
Abs. 1 BGG), und es sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei ihrer Bemessung ist
den prekären finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt
worden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die
Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) von
Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel