Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.90/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_90/2009

Urteil vom 24. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Scherrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. R.________,
2. S.________,
3. T.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 2. Dezember
2008.

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten U.________, verstorben im September 1996, und V.________,
verstorben im April 1995, waren die Eltern von R.________, S.________,
T.________ und W.________. U.________ war Eigentümer verschiedener
Liegenschaften in A.________, die er in den Jahren 1991 und 1993 teilweise
seinem Sohn und seinen drei Töchtern übertrug. Am 16. Juli 1992 schloss
U.________ zudem mit seiner Ehefrau und den Kindern einen Ehe- und Erbvertrag
ab, in welchem auf die vorangehenden Eigentumsübertragungen Bezug genommen
wurde.

Am 15. Juni 1996 verstarb der Sohn, ohne über seinen Nachlass einen Erbvertrag
abgeschlossen oder letztwillig verfügt zu haben. Er hinterliess als Witwe
X.________ (fortan: Beschwerdeführerin). Diese schloss am 13. Oktober 1997 mit
ihren drei Schwägerinnen (fortan: Beschwerdegegnerinnen) einen
Erbteilungsvertrag über den Nachlass ihres Ehemannes ab. Darin wurde
vereinbart, dass das Alleineigentum an einer Parzelle und je ein Drittel
Miteigentum an zwei weiteren Parzellen, das W.________ von seinem Vater zu
Lebzeiten erhalten hatte, in den Nachlass des Vaters zurückfallen und eine
Grundpfandschuld von Fr. 11'200.-- an diesen Nachlass rückübertragen werden
sollte. Im Gegenzug sollte die Kaufpreisschuld von Fr. 1'128'300.-- des Sohnes
gegenüber dem Nachlass seines Vaters gestrichen werden. Der gesamte übrige
Nachlass sollte mit Aktiven und Passiven an die Beschwerdeführerin übergehen.
Mit Erklärung vom 16. Januar 2001 machte diese gegenüber den
Beschwerdegegnerinnen die Unverbindlichkeit dieses Erbteilungsvertrages
geltend.

B.
Mit einer beim Amtsgericht Hochdorf gegen die Beschwerdegegnerinnen
eingereichten Klage vom 7. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen, es sei die Ungültigkeit des Erbteilungsvertrages vom 13. Oktober
1997 festzustellen und der Nachlass von W.________ zu teilen. Mit Teilurteil
vom 4. März 2004 stellte das Amtsgericht fest, dass der Erbteilungsvertrag für
die Beschwerdeführerin unverbindlich sei.

Die Beschwerdegegnerinnen erklärten gegen dieses Teilurteil Appellation beim
Obergericht des Kantons Luzern. Mit Teilurteil vom 18. März 2005 stellte das
Obergericht fest, dass der Erbteilungsvertrag vom 13. Oktober 1997 verbindlich
sei. Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Amtsgericht
zurück.

Auf eine gegen dieses Teilurteil von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung
trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2005 nicht ein (5C.125/2005).

C.
Das Amtsgericht Hochdorf wies die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2006 ab.

Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Appellation wies
das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 25. April 2007 ab.

Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen
hiess das Bundesgericht am 22. April 2008 gut (5A_348/2007). Es erfolgte keine
Prüfung in der Sache selbst, sondern eine Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils vom 25. April 2007 und des Teilurteils vom 18. März 2005 sowie eine
Rückweisung an das Obergericht zur Beweisabnahme: Die Beschwerdeführerin hatte
die Edition einer von Rechtsanwalt H.________ verfassten Kurzübersicht
betreffend den Nachlass von W.________ und eines Exposés über die Erbteilungen
von Vater und Sohn beantragt, was vom Obergericht abgelehnt worden war.

D.
Die nunmehr vom Obergericht verfügte Edition scheiterte, weil sowohl die
Beschwerdegegnerinnen als auch die Rechtsanwälte H.________ und G.________
angaben, nicht (mehr) im Besitz der Kurzübersicht und des Exposés zu sein. Das
Obergericht wies deshalb die Klage am 2. Dezember 2008 erneut ab.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin wiederum eine Beschwerde in
Zivilsachen erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und
Feststellung der Unverbindlichkeit des Teilungsvertrages vom 13. Oktober 1997
sowie neuer Teilung des Nachlasses.

Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2009 wurde der Beschwerde mit Bezug auf die
kantonalen Gerichts- und Parteikosten die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Obergericht verlangt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Beschwerdegegnerinnen verlangen
in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 die Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Endurteil in einer Zivilsache
mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist
somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.1 Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher
Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) mit freier Kognition (Art.
106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist das Bundesgericht an die kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei
offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei
"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl
2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung.

Das Bundesgericht trägt der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgten Garantie auf
öffentliche Verkündigung des Urteils insofern Rechnung, als das Dispositiv von
Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach der Eröffnung
während 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden.

Hingegen findet vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise
statt (Art. 57 BGG). Im kantonalen Verfahren wurde jedoch eine mündliche
(öffentliche) Parteiverhandlung durchgeführt. Damit ist dem Anspruch auf
Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan. Eine
nochmalige (öffentliche) Parteiverhandlung vor Bundesgericht, das als
Rechtsmittelinstanz im Wesentlichen nur eine Rechtskontrolle ausübt, ist nicht
erforderlich (HAEFLIGER/SCHÜRMANN, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S.
192). Die Anordnung einer mündlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist
auch nicht durch Art. 29 Abs. 2 BV indiziert, besteht doch im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf mündliche Anhörung (HEIMGARTNER/
WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 9-12 zu Art. 57 BGG).

Der (im Übrigen auch nicht näher begründete) Antrag der Beschwerdeführerin auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demzufolge abzuweisen.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene
Verletzungen des Rechtsgleichheitsgebotes, des rechtlichen Gehörs und des
Willkürverbotes.

2.1 Das Obergericht hat in allgemeiner Hinsicht festgehalten, durch die
bundesgerichtliche Rückweisung sei der Prozess in die Lage zurückversetzt, in
der er sich vor der Fällung des aufgehobenen Urteils befunden habe; massgeblich
sei der Prozessstoff, wie er sich aus den Rechtsschriften des zweiten
Appellationsverfahrens ergebe. Weil die zentrale Frage der Verbindlichkeit des
Erbteilungsvertrages dem Obergericht mit der Appellation der
Beschwerdegegnerinnen gegen das Teilurteil des Amtsgerichts vom 4. März 2004
unterbreitet worden sei, seien die Rechtsschriften aus diesem Verfahren
ergänzend heranzuziehen; ohnehin stimmten die Vorbringen der Parteien in ihren
jeweiligen Rechtsschriften im Wesentlichen überein. Unzulässig sei aber eine
allgemeine Erörterung der Streitsache. Die Beschwerdegegnerinnen hätten das
Teilurteil und die Beschwerdeführerin habe das Endurteil des Amtsgerichtes
angefochten; es lägen demzufolge zwei Appellationsverfahren vor, wobei alle
Parteien als Appellantinnen bezeichnet würden, weil es sich um denselben
Prozess handle.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das obergerichtliche Verfahren sei
durch die Appellation der Gegenseite gegen das Teilurteil des Amtsgerichts vom
4. März 2004 eingeleitet worden. Das Obergericht habe sie bzw. ihren Anwalt
aber gezwungen, als erste den Parteivortrag zu halten; damit sei ihr in
Verletzung von § 255 Abs. 1 ZPO/LU die Gelegenheit genommen worden, zu den
Anträgen der Gegenseite Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was für neue Vorbringen die Gegenpartei
angeblich vorgebracht haben soll, so dass ihre Behauptung, sie habe hierzu
keine Stellung beziehen können, in materieller Hinsicht unsubstanziiert bleibt.
Im Übrigen wäre es ihr unbenommen gewesen, hierzu das Replikwort zu verlangen
(STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozessrecht, Luzern 1994, N. 1 zu §
255 ZPO), so dass die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe
zum Parteivortrag der Gegenseite keine Stellung nehmen können, auch formell ins
Leere stösst, kann sie sich doch nicht im Nachhinein darauf berufen, es sei ihr
verweigert worden, was sie im Prozess selbst nicht verlangt hat.

2.3 Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie habe sich
nicht in umfassender Weise äussern können. Mit der Rückweisung durch das
Bundesgericht wurde der kantonale Prozess nicht mehr und nicht weniger als in
das Stadium zurückversetzt, in dem er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden
hatte. Insofern ändert die Rückweisung insbesondere nichts an der Ausgestaltung
der Konzentrationsmaxime im kantonalen Zivilprozessrecht, d.h. die Parteien
können keine neue Behauptungen erheben und Beweismittel einreichen, die sie
nicht konform dem einschlägigen Verfahrensrecht vorgebracht hatten. Dass
insbesondere der Beweisantrag auf Edition der Steuererklärungen nicht
rechtzeitig erfolgte, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Entsprechend
stossen ihre materiellen Ausführungen in diesem Zusammenhang ins Leere.

2.4 An der Sache vorbei geht schliesslich die Behauptung, das Obergericht habe
nicht in seine Erwägungen einbezogen, dass mit gleichem Stichdatum zwei
Erbteilungen unterschiedlich vorgenommen worden seien. Das Obergericht hatte
nicht zu beurteilen, ob allenfalls eine Erbteilung unkorrekt durchgeführt
worden war, sondern als Vorbedingung, dass die Beschwerdeführerin überhaupt im
Rahmen des angefochtenen Erbteilungsvertrages sich hätte irren können, die
zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob die Übertragung der
Liegenschaften in den Jahren 1991 und 1993 im Rahmen von Kaufverträgen mit
Kaufpreisstundung im Sinn von Art. 614 ZGB oder als unentgeltliche Zuwendung
mit Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 ZGB erfolgt sei. Hierfür hat es die
relevanten Elemente in umfassender Weise gegeneinander abgewogen, worauf im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang
mit der Glaubwürdigkeit von H.________ und I.________, die als Zeugen
einvernommen worden sind.

3.1 H.________ hatte seinerzeit als Rechtsanwalt und Notar die verschiedenen
Verträge ausgearbeitet und die Beschwerdegegnerinnen anfänglich auch im Prozess
vertreten. Das Obergericht befand, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin
könne nicht davon ausgegangen werden, er habe die Edition der Kurzübersicht und
des Exposés verweigert oder gar diese Unterlagen beseitigt. Er habe angegeben,
dass sein gesamtes Archiv bei der Hochwasserkatastrophe vom xxxx den
schlammigen Fluten zum Opfer gefallen sei, was glaubwürdig erscheine. Die
Aussage, er habe keinen Einblick in die Prozessakten gehabt, könne sich
logischerweise nur auf das spätere Prozessstadium beziehen, zumal H.________
bei der Befragung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er die
Beschwerdegegnerinnen anfänglich vertreten habe; auch die Beschwerdeführerin
bzw. ihr Rechtsanwalt hätten dies offenbar so verstanden, seien doch keine
Einwendungen erhoben worden. Die Beschwerdeführerin lege im Übrigen nicht dar,
inwiefern H.________ ein persönliches Interesse am Streitausgang habe; ein
solches ergebe sich auch nicht per se aus einem angedrohten
Schadenersatzprozess, ansonsten mit der blossen Drohung der Beweiswert einer
Zeugenaussage beseitigt werden könnte.

3.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die beiden Behauptungen, sie
bzw. ihr Anwalt hätte gar kein Recht gehabt, gegen die Zeugenaussage Einwände
zu erheben, und das Eigeninteresse des Zeugen sei offensichtlich. Mit den
anderen Erwägungen des Obergerichts, insbesondere mit der Kernerwägung, es
erscheine glaubhaft, dass die fraglichen Unterlagen ein Raub der Fluten
geworden seien, setzt sie sich, indem sie im Wesentlichen einfach das Gegenteil
behauptet, nicht genügend auseinander, weshalb die Willkürrüge insgesamt
unsubstanziiert bleibt und auf sie nicht einzutreten ist.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin beiläufig auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen
I.________ in Frage stellt, mangelt es der Beschwerde in zweierlei Hinsicht an
der nötigen Substanziierung: Zum einen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
mit der obergerichtlichen Feststellung auseinander, die Bestreitung der
Glaubwürdigkeit sei prozessual zu spät erfolgt, und zum anderen legt sie auch
inhaltlich nicht dar, inwiefern I.________ hätte befangen sein sollen. Auf die
betreffende Rüge ist mithin nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich mit Blick darauf, dass die Dokumente
auch bei den Beschwerdegegnerinnen nicht erhältlich waren, verschiedene
Verfassungsverletzungen geltend.

4.1 Das Obergericht hat erwogen, es sei nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerinnen die fraglichen Unterlagen, falls diese überhaupt
zugestellt worden seien, nach der Unterzeichnung der Erbverträge nicht
aufbewahrt hätten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Unterlagen
möglicherweise selbst auch erhalten, weil sie Rechtsanwalt H.________ entgegen
ihrer wiederholten Behauptung mit der Vornahme der Erbteilung beauftragt habe.

4.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert lediglich die Erwägungen, es sei nicht
erstellt, dass die Beschwerdegegnerinnen die Unterlagen zugestellt erhalten
hätten, hingegen möglich, dass sie selbst einmal in deren Besitz gekommen sei.
Mit dem zentralen Begründungselement, es sei nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerinnen jedenfalls nicht mehr in deren Besitz seien, setzt sich
die Beschwerdeführerin hingegen nicht auseinander. Zumal es tatsächlich ohne
weiteres zutreffen kann, dass blosse Abklärungen und Entwürfe nach
Unterzeichnung der definitiven Verträge von der Klientschaft nicht aufbewahrt
werden, bleibt die Rüge deshalb unsubstanziiert und es ist insgesamt nicht
darauf einzutreten.

4.3 Als Folge ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen
Beweisvereitelung seitens der Beschwerdegegnerinnen dürfe nicht ihr die
Beweislast für das Vorliegen von Erbvorbezügen auferlegt werden bzw. seien die
Verträge betreffend die Liegenschaftsübertragung zuungunsten der Gegenseite
auszulegen, der Boden entzogen.

5.
Lässt sich der wirkliche Parteiwillen im Zusammenhang mit den
Liegenschaftsübertragungen in den Jahren 1991 und 1993 aufgrund des willkürfrei
festgestellten Sachverhaltes nicht mehr ermitteln, müssen die betreffenden
Verträge nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (BGE 131 III 606 E. 4.1 S.
611; 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689). Dieses gründet auf Bundesrecht und ist
deshalb im Beschwerdeverfahren vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 130 III
417 E. 3.2 S. 425; 129 III 118 E. 2.5 S. 123). Dabei ist eine Willenserklärung
so auszulegen, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in
guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 417 E. 3.2 S.
424; 126 III 59 E. 5b S. 68). Primär ist vom Wortlaut des Vertragstextes
auszugehen, der in einer objektivierten Weise zu verstehen ist (BGE 131 III 606
E. 4.2 S. 611). Nebst dem eigentlichen Vertragstext und dem Gesamtzusammenhang
ist insbesondere auch der Vertragszweck massgeblich (BGE 130 III 686 E. 4.3.1
S. 690; 127 III 461 E. 3b S. 465).

6.
Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, entgegen der
Ansicht des Obergerichts und der Beschwerdegegnerinnen treffe es nicht zu, dass
in den Jahren 1991 und 1993 die Liegenschaften im Rahmen von Kaufverträgen auf
ihren Mann übergegangen seien und die Kaufpreisstundung als Teilungsregel im
Sinn von Art. 614 ZGB aufzufassen sei; vielmehr habe es sich um
ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Sinn von Art. 626 ZGB gehandelt. Sie sei
deshalb bei dem zwischen ihr und ihren Schwägerinnen geschlossenen
Erbteilungsvertrag vom 13. Oktober 1997 betreffend den Nachlass ihres Ehemannes
einem wesentlichen Irrtum unterlegen und deshalb berechtigt, den
Teilungsvertrag anzufechten.

6.1 Das Obergericht ist für die Frage, wie die beiden Verträge vom 24. Dezember
1991 und 27. Dezember 1993 erbrechtlich einzuordnen sind, zunächst von deren
Wortlaut ausgegangen und hat festgestellt, dass diese nicht nur ausdrücklich
als Kaufverträge betitelt sind, sondern darin auch durchwegs von "Kaufobjekt",
"Käufer", "Verkäufer", "Kaufpreis", "verkaufen" etc. die Rede ist. Unklar sei
einzig der Wortlaut der Bestimmungen über die Kaufpreiszahlung. Die
Formulierung, wonach der Kaufpreis mit den dereinstigen Erbansprüchen der
Käufer (Kinder) gegenüber dem Verkäufer (Vater) verrechnet werde, lasse zwar
darauf schliessen, dass grundsätzlich keine unentgeltlichen Zuwendungen
beabsichtigt gewesen seien, sondern eine Kaufpreisforderung begründet worden
sei, deren Fälligkeit bis zum Tod des Verkäufers aufgeschoben worden sei; die
weitere Formulierung, dass sich somit jeder Käufer in der Erbteilung einen
Drittel des Kaufpreises auf seinen Erbteil anzurechnen lassen habe, spreche
indes eher für eine unentgeltliche Zuwendung bzw. für einen Vorempfang.

Dieser Wertung kann allerdings nicht gefolgt werden, enthält doch auch Art. 614
ZGB das Wort "anrechnen" und kann die Anrechnung in diesem Zusammenhang nie auf
etwas anderes als den Erbteil erfolgen. Vom Vertragskontext her kann deshalb
die erwähnte Anrechnung bei objektivierter Betrachtungsweise nicht anders denn
als solche im Sinn von Art. 614 ZGB gelesen werden. Entgegen der
oberinstanzlichen Ansicht spricht der Wortlaut der Verträge somit nicht nur
überwiegend, sondern ausschliesslich für das Vorliegen von Kaufverträgen, bei
denen der Kaufpreis bis zum Ableben des Verkäufers gestundet sein soll.

Selbst wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es jedoch
nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben, wenn sich aus den
weiteren Umständen ergeben sollte, dass der Wortlaut nicht genau den Sinn der
Willenserklärung wiedergibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR); nur dann darf vom klaren
Wortlaut nicht abgewichen werden, wenn keine ernsthaften Zweifel daran
bestehen, dass er dem Willen der Parteien entspricht (BGE 133 III 61 E. 2.2.1
S. 67).

6.2 Die Beschwerdeführerin trägt in diesem Sinn wesentlich vier Argumente vor,
die angeblich doch für ausgleichungspflichtige Vorempfänge sprechen sollen.
6.2.1 Sie macht zunächst geltend, im Zusammenhang mit der Aufschiebung der
Grundstückgewinnsteuer sei der Klammervermerk "Art. 46 Abs. 1 lit. a und b
Steuergesetz" angebracht worden. Lit. a beziehe sich auf einen Eigentumswechsel
zufolge Erbganges, Erbvorbezuges oder Schenkung; wäre es nur um Rechtsgeschäfte
unter Ehegatten und Verwandten sowie Geschwistern gegangen, hätte sich der
Hinweis auf die diesbezüglich relevante lit. b beschränken können.
Der in einem Klammervermerk erfolgte Hinweis auf Art. 46 StG/LU im Zusammenhang
mit dem Steueraufschub ist offensichtlich eine notarielle Floskel, aus der die
Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes für sich ableiten kann. Insbesondere
ist der Vermerk weder notwendig bzw. konstituierend noch als blosser
Gesetzesverweis beweisgeeignet, so dass insbesondere auch die Ausführungen im
Zusammenhang mit Art. 9 ZGB ins Leere stossen. Das Obergericht hat im Übrigen
darauf hingewiesen, dass sich die Steuerbehörde beim gewährten Steueraufschub
im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 24. Dezember 1991 in tatsächlicher
Hinsicht allein auf lit. b (Rechtsgeschäfte unter Verwandten) gestützt habe.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Nachlass der Mutter, die
mit dem Vater unter dem Güterstand der altrechtlichen Gütergemeinschaft gelebt
habe, seien keine Kaufpreisforderungen unter den Aktiven aufgeführt worden.
Ebenso wenig seien solche Forderungen in den Steuererklärungen, namentlich in
denjenigen des Vaters, aufgeführt worden.

Zum ersten Element hat das Obergericht festgehalten, die fehlende Erwähnung bei
der Feststellung des ehelichen Vermögens zur Bestimmung des Nachlasses der
Mutter sei nachvollziehbar, weil die Kaufpreisforderungen laut den beiden
Kaufverträgen mit den Erbansprüchen gegenüber dem Vater zu verrechnen und somit
erst bei dessen Nachlass zu berücksichtigen gewesen seien. Insofern stösst der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe Art. 215 aZGB verletzt,
ins Leere.

Mit Bezug auf das zweite Argument hat das Obergericht erwogen, das spätere
Verhalten der Vertragsparteien könne zwar gewisse Rückschlüsse darauf zulassen,
wie diese selbst den Vertrag verstanden hätten. Der Zeuge I.________, der für
den Vater jeweils die Steuererklärungen besorgte, habe jedoch ausgesagt, die
Kaufpreisrestanzen seien in den Steuererklärungen weggelassen worden, weil sich
lediglich Schulden und Forderungen gegenüber gestanden wären, die sich
gegenseitig aufgehoben hätten. Diese Aussagen des Zeugen hat das Obergericht
nicht nur als plausibel angesehen, sondern daraus den Schluss gezogen, dass
offensichtlich auch I.________ von Kaufverträgen und nicht von unentgeltlichen
Zuwendungen bzw. Erbvorbezügen ausgegangen ist.

Wie es sich mit diesen obergerichtlichen Ausführungen, die als solche
überzeugen, genau verhält, kann ohnehin offen bleiben, weil es vorliegend um
eine objektivierte Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip geht (E. 5),
bei welcher nachträgliches Parteiverhalten grundsätzlich nicht von Bedeutung
ist (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei nach dem Versterben
ihres Ehemannes von dessen Vater, der in diesem Zeitpunkt noch gelebt habe, nie
aufgefordert worden, Kaufpreisschulden zu begleichen.

Die Beschwerdegegnerinnen bringen wie bereits im kantonalen Verfahren vor, der
Vater sei zu dieser Zeit gesundheitlich in sehr schlechter Verfassung gewesen
und habe nicht einmal an die Beerdigung seines Sohnes kommen können, so dass er
gar nicht in der Lage gewesen wäre, Forderungen zu stellen. Wie es sich mit der
Konstitution des Vaters beim Tod seines Sohnes genau verhalten hat, muss
mangels konkreter obergerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen für diesen
Zeitpunkt offen bleiben. Abgesehen davon, dass auch hier primär wieder in
unzulässiger Weise ein subjektiver Parteiwille angesprochen wird, liegt es auf
der Hand und entspricht - als Satz des Bundesrechts eine Rechtsfrage (BGE 126
III 10 E. 2b S. 12; 117 II 256 E. 2b S. 258) - allgemeiner Erfahrung, dass eine
Person, die aktenkundig ihrerseits kurz vor dem Ableben steht, nach Versterben
des Sohnes nicht als erstes gegen dessen Ehefrau vorgehen wird, zumal, wie das
Obergericht zu Recht festhält, Forderungen im Sinn von Art. 614 ZGB bis zur
Erbteilung gar nicht geltend gemacht werden können (TUOR/ PICENONI, Berner
Kommentar, N. 12 zu Art. 614), erlöschen doch diese durch Zuweisung an den
betreffenden Erben durch Konfusion (SCHAUFELBERGER/KELLER, Basler Kommentar, N.
4 zu Art. 614).
6.2.3 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die obergerichtliche
Erwägung, nur diese Lösung erlaube im Übrigen die vom Vater angestrebte
Gleichbehandlung aller Kinder, weil die Beschwerdeführerin im Nachlass des
Vaters nicht ausgleichungspflichtig sei und sie andernfalls die Grundstücke
behalten könnte, ohne den Anrechnungswert einwerfen zu müssen.

Ihre diesbezügliche Argumentation baut im Wesentlichen auf der abwegigen
Hypothese, der Vater habe seinen Willen in den Jahren 1991 und 1993 im Wissen
darum gebildet (vgl. insb. Rz. 35), dass er seinen Sohn um einige Monate
überleben und deshalb die Beschwerdeführerin als Frau und Erbin an die Stelle
des Sohnes treten würde. Die von der Beschwerdeführerin gezogenen Folgerungen
und aufgestellten Hypothesen gehen deshalb an der Sache vorbei.

6.3 Im Übrigen hat das Obergericht noch verschiedene andere Sachumstände
erörtert. Namentlich hat es festgehalten, dem Vater sei es nach den
Zeugenaussagen nicht um eine erbrechtliche Regelung, sondern primär um eine
betriebliche Nachfolgeregelung gegangen. Er habe immer genau gewusst, was er
wolle, und sei bis zum Schluss der Herrscher über sein Imperium gewesen. Er
habe zu seinen Lebzeiten definitiv regeln wollen, wer welche Grundstücke und
Betriebsteile zu welchen Werten erhalte.

Wie es sich damit und mit den weiteren vom Obergericht angesprochenen Elementen
verhält, braucht nicht näher erörtert zu werden. Massgeblich ist, dass nach dem
Gesagten der Wortlaut der Verträge nicht nur überwiegend dafür spricht, sondern
sich daraus der zwingende Schluss ergibt, dass die Liegenschaftsübertragungen
in den Jahren 1991 und 1993 im rechtlichen Kleid eines Kaufvertrages mit
gestundetem Kaufpreis im Sinn von Art. 614 ZGB erfolgten und die
Beschwerdeführerin nichts vorzubringen vermag, was dem klaren Wortlaut der
Verträge entgegenstünde.
Ist die rechtliche Beurteilung der seinerzeitigen Liegenschaftsübertragungen
durch das Obergericht mit dem vorliegenden Entscheid zu bestätigen, kann sich
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Erbteilungsvertrag betreffend
den Nachlass ihres Ehemannes von vornherein nicht auf einen Irrtum berufen, so
dass nicht näher auf die verschiedenen Anfechtungsvoraussetzungen eingegangen
werden muss.

7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde in Zivilsachen
abzuweisen und muss sie überdies als von Anfang an aussichtslos betrachtet
werden, womit es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen mit Fr. 7'000.-- zu
entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli