Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.88/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_88/2009

Urteil vom 3. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn,
4500 Solothurn 1,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 10. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 10. April 2008 verlangte der Kanton Solothurn in der Betreibung Nr. 1
des Betreibungsamtes A.________ beim Richteramt A.________ für die
Steuerforderung von Fr. 3'649.50 (inklusive Mahngebühr von Fr. 50.--), den
Verzugszins von Fr. 808.65 bis 18. Oktober 2007 und den Zins zu 3.5% auf Fr.
3'599.50 und auf der Mahngebühr seit 19. Oktober 2007 sowie die Kosten des
Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- definitive Rechtsöffnung. Der Schuldner
X.________ beantragte die Gesuchsabweisung, indem er sich auf die Tilgung der
Forderung zufolge Verrechnung durch den Kanton Solothurn berief.

Die Gerichtspräsidentin erteilte am 18. Juni 2008 im beantragten Umfang
definitive Rechtsöffnung.
A.b Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 27. Juni 2008 Rekurs beim
Obergericht ein und verlangte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 wies das Obergericht den Rekurs ab.

B.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 (Postaufgabe) ist X.________ (fortan:
Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt sinngemäss die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen
Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die Vorinstanz.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid im Sinn von Art. 75 Abs. 1
BGG betreffend definitive Rechtsöffnung. Dabei handelt es sich um einen
Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, der gemäss Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (BGE 133 III
399 E. 1.4 S. 400; 134 III 141 E. 2 S. 143).

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Wird diese Streitwertgrenze nicht erreicht, ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.
74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung ist sehr restriktiv auszulegen (vgl. BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117;
133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.) In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art.
42 Abs. 2 BGG darzulegen, inwiefern eine solche Frage vorliegt. Es kann nicht
Aufgabe des Bundesgerichts sein, selber nach den Gründen zu suchen (Urteil
4A_64/2008 vom 27. Mai 2008 E. 1.1).

Da vorliegend die Streitwertgrenze nicht erreicht wird, ist die Beschwerde in
Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Der Beschwerdeführer begnügt sich jedoch damit zu behaupten,
es liege eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ohne diese Behauptung
auch nur ansatzweise zu begründen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen
vor Bundesgericht nicht, weshalb auf seine Beschwerde in Zivilsachen nicht
eingetreten werden kann.
1.2
Gestützt auf Art. 113 BGG ist damit die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegeben.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben,
welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substantiiert darlegen,
worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines
Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer
präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum
Ganzen BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine willkürliche Feststellung
des Sachverhalts.

2.1 Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist
zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter
Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer hat deshalb darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 119 Ia 197
E. 1d S. 201), erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht
gelassen habe (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 112 Ia 369 E. 3 S. 371).

2.2 Das Obergericht stellt den seinem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wie
folgt dar:

Vor der Einleitung des vorliegenden Betreibungsverfahrens sei dem
Beschwerdeführer einerseits eine Schadenersatzforderung gegen den Kanton
Solothurn von Fr. 203'674.60, andererseits dem Kanton Solothurn eine
Steuerforderung gegen den Beschwerdeführer von Fr. 5'307.90 zugestanden. Vor
diesem Hintergrund habe der Kanton Solothurn am 9. Dezember 2005 eine
Verrechnungsverfügung erlassen. Jedoch sei mit Obergerichtsurteil vom 21.
August 2006 - im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens betreffend die
Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers - entschieden worden, dass diese
Verrechnungsverfügung unzulässig gewesen sei. Da der Kanton Solothurn mit
seiner Verrechnungserklärung nicht habe durchdringen können, habe er dem
damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. September 2006 - ohne
eine Verrechnung vorzunehmen - den gesamten geschuldeten Schadenersatzbetrag
überwiesen.

Gegen diese Verrechnungsverfügung habe der Beschwerdeführer bereits am 6.
Januar 2006 eine Einsprache erhoben. Er habe sie jedoch am 23. Oktober 2006 -
nach der erfolgten Überweisung des Kantons Solothurn vom 14. September 2006 -
wieder zurückgezogen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer führt zu seiner Sachverhaltsrüge vorab aus, die
Verrechnungsverfügung des Beschwerdegegners vom 9. Dezember 2005 habe einen
eigenen Rechtsgrund. Es gehe nicht an, dass aus einem anderen Verfahren gegen
einen anderen Gegner Beweise abgeleitet werden. Der Sachverhalt sei daher
richtig zu stellen.

Was der Beschwerdeführer mit dieser Ausführung geltend machen möchte, ist nicht
verständlich. Eine nachvollziehbare Begründung fehlt.
2.3.2 Daraufhin folgt die widersprüchliche Feststellung des Beschwerdeführers,
"der Sachverhalt sei unbestritten". Dennoch folgen seitenlange Schilderungen
der Vorgeschichte, Geschehnisse und Prozessabläufe aus seiner Sicht.

Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer jedoch, sich mit den Erwägungen des
Obergerichts auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen bzw. auf das angefochtene
Urteil Bezug zu nehmen und darauf einzugehen. Vielmehr sind seine grösstenteils
unverständlichen, wirren Ausführungen als pauschale Kritik am vorinstanzlichen
Verfahren zu verstehen. Mit diesen appellatorischen Vorbringen gelingt es ihm
jedoch in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben sollte.

2.4 Vor diesem Hintergrund ist auf die Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung nicht einzutreten, und das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
BGG; vgl. E. 2.2).

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) und der Verfahrensgarantien (Art. 29 BV).

3.1 Dazu führt er insbesondere aus, das Obergericht habe in willkürlicher Weise
nicht erkannt, dass die Verrechnungsverfügung des Kantons Solothurn vom 9.
Dezember 2005 in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen sei. Das
Obergericht konstruiere willkürlich, dass mit der Überweisung des Betrages von
Fr. 203'674.60 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein
Widerruf dieser Verrechnungsverfügung stattgefunden habe. Für diesen
behaupteten Widerruf liege kein Beweis vor. Bei dieser Schadenersatzforderung
handle es sich zudem um eine Forderung aus einem anderen Rechtsgrund, und es
sei festzuhalten, dass das Obergericht dabei zwei völlig unterschiedliche
Verfahren miteinander vermischt habe, um dadurch einen Widerruf der Verfügung
konstruieren zu können. Weiter macht er geltend, ihm hätte der Widerruf der
Verrechnungsverfügung mit einem Schreiben mitgeteilt werden müssen. Fest stehe,
dass der Kanton Solothurn seine Verrechnungsverfügung durch diese Zahlung nicht
widerrufen habe. Diese sei vielmehr, nachdem er am 23. Oktober 2006 seine
dagegen gerichtete Einsprache zurückgezogen habe, in Rechtskraft erwachsen. Die
Konstruktion eines derartigen Widerrufs sei mit der Rechtssicherheit und der
Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund müsse seine
Einrede der Tilgung durch Verrechnung die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung im vorliegenden Betreibungsverfahren hindern.

3.2 Was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Schadenersatzforderung
habe einen eigenen Rechtsgrund gehabt bzw. das Obergericht habe zwei
unterschiedliche Verfahren miteinander vermischt, geltend machen möchte, bleibt
auch bei diesen Ausführungen unklar und unverständlich.

Das Obergericht führt in seinem Urteil hauptsächlich aus, der Kanton Solothurn
habe am 14. September 2006 mit dem Ausbezahlen des ganzen Betrags von Fr.
203'674.60 ohne Vornahme einer Verrechnung zumindest sinngemäss die noch nicht
in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Dezember 2005
zurückgenommen. Diese Überweisung sei durch den Kontoauszug des Kantons
Solothurn belegt. Die Rücknahme der Verrechnungsverfügung habe dem Willen des
Beschwerdeführers entsprochen, denn dieser habe sich mit Einsprache vom 6.
Januar 2006 gegen diese Verfügung gewehrt. Eine Verrechnung sei nie erfolgt und
der Beschwerdegegner verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich zuerst
erfolgreich gegen die Verrechnung wehre, später aber behauptet, die
Verrechnungsverfügung sei rechtskräftig verfügt bzw. die in Betreibung gesetzte
Forderung sei durch Tilgung infolge Verrechnung seitens des Kantons Solothurn
untergegangen. Ein solches Verhalten sei nicht zu schützen. Mit diesen
entscheidenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Indem er lediglich in allgemeiner Weise behauptet, die Verfügung sei nie
widerrufen worden und den Gesetzeswortlaut einiger Artikel des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn (VRG SO) betreffend
Widerruf und Abänderung einer Verfügung und des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Solothurn (StG SO) betreffend Revision zitiert,
vermag er nicht aufzuzeigen, weshalb die gegenteilige Auffassung des
Obergerichts offensichtlich falsch und damit willkürlich sein oder inwiefern
die Vorinstanz Verfahrensgarantien verletzt haben sollte. Auch auf diese
unsubstantiierten Rügen kann somit nicht eingetreten werden.

4.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut