Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.876/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_876/2009

Urteil vom 16. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Schönbucher Adjani.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 13. November 2009 und gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2009.

Sachverhalt:

A.
In einem zwischen X.________ und Y.________ hängigen Eheschutzverfahren stellte
der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Z.________ mit
Verfügung vom 20. Dezember 2007 fest, dass die Parteien zum Getrenntleben
berechtigt seien und bereits seit dem 30. Juli 2007 getrennt leben (Ziff. 1).
Die gemeinsamen Kinder der Parteien, A.________ (geb. 2004) und B.________
(geb. 2007) wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut
der Ehefrau gestellt (Ziff. 2). Der Ehemann wurde berechtigt, die Kinder
jeweils am zweiten Sonntag jeden Monats von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr für die
Dauer von vier Monaten auf eigene Kosten im Besuchstreff C.________ zu besuchen
(begleitetes Besuchsrecht) und nach Ablauf dieser vier Monate, jeweils nach
Abklärung mit dem Besuchsrechtsbeistand bzw. der Besuchsrechtsbeiständin in den
Wochen mit gerader Wochenzahl am Samstag und in den Wochen mit ungerader
Wochenzahl am Sonntag, jeweils von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten
unbegleitet zu besuchen. Dem Ehemann wurde befohlen, seine schweizerischen und
tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des Besuchsrechts während dessen
Dauer der Ehefrau auszuhändigen (Ziff. 3). Ihm wurde ferner mit sofortiger
Wirkung unter Androhung der Strafen nach Art. 292 StGB (Haft oder Busse bis Fr.
10'000.--) verboten, die Kinder zusammen oder eines von beiden allein mit sich
ins Ausland zu nehmen (Ziff. 4). Für die beiden Kinder wurde eine
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (Ziff. 5) und
der Beistand bzw. die Beiständin beauftragt, das in Ziffer 3 angeordnete
Besuchsrecht zu überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es während der
Dauer gemäss Ziff. 3 im Beisein einer Drittperson ausgeübt werde, sowie unter
Beizug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und
diese jeweils der veränderten Situation anzupassen (Ziff. 6). Ferner wies der
Einzelrichter den Antrag der Ehefrau auf Begutachtung des Ehemannes ab (Ziff.
7). Des Weiteren verpflichtete der Einzelrichter den Ehemann, der Ehefrau für
die Dauer des Getrenntlebens monatlich und im Voraus für September 2007 Fr.
2'047.--, nämlich Fr. 747.-- für die Ehefrau und je Fr. 650.-- zuzüglich
Kinderzulagen für die beiden Kinder, ferner ab Oktober 2007 Fr. 2'137.--,
nämlich Fr. 837.-- für die Ehefrau sowie je Fr. 650.-- plus Kinderzulagen für
die beiden Kinder zu bezahlen (Ziff. 8). Die eheliche Liegenschaft samt
Mobiliar und Hausrat wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur
alleinigen Benützung zugewiesen (Ziff. 9). Ferner regelte der Einzelrichter die
Nutzung der Fahrzeuge (Ziff. 10) sowie die Herausgabe diverser Gegenstände
(Ziff. 11 und 12). Dem Ehemann wurde ferner aufgetragen, der Ehefrau auf erstes
Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen und Belege herauszugeben, welche
seine sämtlichen Einkünfte, SUVA-Renten und sein Vermögen (inkl. Geschäft und
Liegenschaften) betreffen (Ziff. 13). Schliesslich ordnete der Einzelrichter
Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juli 2007 an (Ziff. 14).

B.
B.a Mit Beschluss vom 22. April 2009 wies das Obergericht des Kantons Zürich
den vom Ehemann gegen die einzelrichterliche Verfügung erhobenen Rekurs ab,
soweit darauf einzutreten war (Ziff. 1), hob die Ziffern 3 und 4 der
erstinstanzlichen Verfügung in teilweiser Gutheissung des Anschlussrekurses der
Ehefrau auf und fasste diese Ziffern neu. Danach wurde der Ehemann neu
berechtigt, die beiden Kinder für die Dauer von einem Jahr jeweils am ersten
und dritten Sonntag eines jeden Monats für die Dauer von vier Stunden -
aufbauend, je nach Verlauf - auf eigene Kosten im Besuchstreff D.________ zu
besuchen (begleitetes Besuchsrecht); nach der einjährigen Übergangsfrist wurde
der Ehemann berechtigt, die Kinder jeweils jeden ersten und dritten Sonntag pro
Monat, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie
jeweils am Ostermontag und am Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit
sich auf Besuch zu nehmen. Dem Ehemann wurde aufgetragen, seine schweizerischen
und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des (unbegleiteten) Besuchsrechts
während dessen Dauer der Ehefrau auszuhändigen (neue Ziff. 3). Dem Ehemann
wurde unter Hinweis auf die Strafen nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr.
10'000.--) für den Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung verboten, die
Kinder gegen den Willen der Ehefrau zusammen oder einzeln mit sich ins Ausland
zu nehmen.
B.b Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. November 2009 trat das Kassationsgericht
des Kantons Zürich auf ein Ausstandsbegehren vom Ehemann gegen Oberrichter
E.________ nicht ein. Ferner wies es die vom Ehemann gegen den
obergerichtlichen Beschluss erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab und
regelte die Kosten.

C.
Der Ehemann (fortan Beschwerdeführer) hat beim Bundesgericht sowohl gegen den
Beschluss des Obergerichts als auch gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts Beschwerde in Zivilsache bzw. subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, die Ziffern 1-5 des
obergerichtlichen Urteils aufzuheben, ferner festzustellen, dass
Bezirksrichterin F.________ und Oberrichter E.________ befangen waren, deshalb
die Gerichtsverfahren unfair gewesen und aufzuheben seien. Die Kinder seien dem
Beschwerdeführer zuzuweisen, eventuell sei ihm ein unbeaufsichtigter Umgang mit
seinen Kindern zu gestatten, der Feiertage, Ferien und Auslandreisen beinhalte.
Die Beschwerdegegnerin sei zu angemessenem Unterhalt zu verpflichten. Dem
Beschwerdeführer seien seine persönlichen Sachen sowie sein Mercedes
herauszugeben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese sämtliches Einkommen und Vermögen der Beschwerdegegnerin gemäss Art.170
ZGB erhebe und mittels Gutachten die Erziehungsfähigkeit beider Parteien unter
besonderer Beachtung des psychischen Zustandes der Beschwerdegegnerin beurteile
und den Beschwerdeführer für seine erlittenen Schädigungen angemessen
entschädige. Ferner sei der Beschwerdeführer für alle Verfahren angemessen zu
entschädigen, insbesondere für den Beziehungsverlust zu seinen beiden Kindern
während zweieinhalb Jahren sowie für die Vorenthaltung der persönlichen Sachen.
Die Gerichts- und Parteikosten seien in allen Verfahren neu zu bestimmen unter
Berücksichtigung, dass für alle Gerichtsverfahren die Kinderbelange mit 50% zu
gewichten seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

D.
Nach Einholung von Vernehmlassungen zur aufschiebenden Wirkung wurde der
Beschwerde mit Verfügung vom 15. Januar 2010 für die bis und mit November 2009
geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich die Zulässigkeit des
Eheschutzverfahrens infrage, da die Beschwerdegegnerin ihren eigenen Angaben
zufolge schnellstens geschieden werden wolle und ihr somit nicht am Erhalt der
ehelichen Gemeinschaft gelegen sei. Er hält die Bestimmungen über die Trennung
(Art. 117 f. ZGB) für anwendbar und bezweifelt zudem, ob ein Endentscheid im
Sinn von Art. 90 BGG vorliege. Seiner Ansicht nach kommt nicht nur die
Beschwerde in Zivilsachen, sondern allenfalls auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde in Betracht.

1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren nach
Art. 175 ff. ZGB durchgeführt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat den
erstinstanzlichen Entscheid mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 3 und 4
bestätigt und das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die gegen den
obergerichtlichen Beschluss erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
abgewiesen. Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe. Angefochten sind demnach zwei Entscheide kantonaler
Vorinstanzen betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen. Es liegt damit eine
Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG nicht vermögensrechtlicher Art vor,
zumal es vorliegend nicht ausschliesslich um vermögensrechtliche Belange geht
(Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gelten Entscheide über Eheschutzmassnahmen als Endentscheide im
Sinn von Art. 90 BGG (BGE 133 III 393 E. 4). Damit ist die Beschwerde in
Zivilsachen gegeben. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich damit
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als unzulässig (Art. 113 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat fristgerecht (Art. 100 Abs. 6 BGG) gleichzeitig
mit dem Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts den obergerichtlichen
Beschluss angefochten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit der
Beschwerdeführer die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 30 Abs. 1 BV) bzw.
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt rügt oder
den Sachverhalt als willkürlich beanstandet (Art. 9 BV), ist die Beschwerde in
Zivilsachen einzig gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts
zulässig, prüft doch das Kassationsgericht die entsprechenden Rügen frei und
damit nicht mit geringerer Kognition als das Bundesgericht (§ 281 Ziffern 1 und
2 ZPO/ZH; BGE 133 III 585 E. 3 E. 3.4; Art. 97 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt mit
Bezug auf die als verletzt gerügten Bestimmungen über den Eheschutz (Art. 176
ff ZGB). Eheschutzmassnahmen gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von
Art. 98 BGG (BGE 133 II 395 E. 5), weshalb vor Bundesgericht einzig eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, vorab eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV), geltend gemacht werden kann (BGE 133 III 585 E. 3.3 S. 587). Das
Bundesgericht prüft somit im Bereich vorsorglicher Massnahmen die Anwendung von
Bundeszivilrecht grundsätzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür;
diesbezüglich prüft das Kassationsgericht, ob eine Verletzung klaren
materiellen Rechts vorliegt (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ ZH), welche Prüfung in etwa der
Willkürprüfung entspricht (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 588). Für die genannten
Rügen gilt daher einzig der Beschluss des Kassationsgerichts als
letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 III 127 E. 1.1 S. 128; 133
II 585 E. 3 S. 586 ff.; Urteil 5A_316/2009 vom 2. Juli 2009 E. 1).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Regelung der elterlichen
Obhut und des Besuchsrechts eine Verletzung von Art. 7 BV (Menschenwürde), Art.
8 BV (Rechtsgleichheit), ferner von Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) in
Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Das Bundesgericht prüft
entsprechende Grundrechtsverletzungen an sich frei. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt indes Art. 8 BV im Bereich des
Eheschutzes (Art. 175 ff ZGB) keine selbständige Bedeutung zu (BGE 133 II 585
E. 3.4 S. 587). Das gilt ebenso für die behauptete Verletzung der Menschenwürde
(Art. 7 BV) sowie für die Verletzung von Art. 14 EMRK (Urteil 5P.103/2004 vom
7. Juli 2004 E. 2.2). Die Aufhebung der elterlichen Obhut und die Beschränkung
des Besuchsrechts stellen grundsätzlich einen schweren Eingriff in die
Elternrechte des Beschwerdeführers dar. Die bei der Regelung der Obhut und des
Besuchsrechts vorgeschriebene Interessenabwägung auferlegen dem Bundesgericht
allerdings Zurückhaltung bei der Überprüfung des kantonalen Entscheids, die im
Ergebnis einer Willkürprüfung gleichkommt (BGE 120 II 384 E. 5; 5P.103/2004 vom
7. Juli 2004, E. 2.3). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht den
Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern das Bundeszivilrecht mit
Art. 8 EMRK nicht vereinbar sein soll (vgl. E. 2.3 hiernach). In den genannten
Punkten ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand der Prüfung
bildet somit ausschliesslich der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts
(E. 1.2 hiervor).

2.3 Bei der Prüfung vorsorglicher Massnahmen wendet das Bundesgericht das Recht
nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip
entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der
Beschwerdeschrift ist deshalb anzuführen, welches verfassungsmässige Recht
verletzt sein soll und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung
besteht. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus
Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen,
inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

2.4 Die Beschwerdeschrift enthält eine Reihe von Anträgen zur Sache, deren
Zulässigkeit fraglich erscheint. Da der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf
Rückweisung an die Vorinstanz stellt, wird auf die Zulässigkeit der materiellen
Anträge nicht eingegangen. Was die Begründung anbelangt, hält der
Beschwerdeführer die Rügen gegen den Beschluss des Obergerichts und jene gegen
den kassationsgerichtlichen Zirkulationsbeschluss nicht deutlich auseinander.
Sodann erschöpft sie sich über weite Strecken in einer appellatorischen
Aufzählung von Fakten und entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit dem
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts. Die nachfolgenden Ausführungen
beschränken sich daher auf erkennbar gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts gerichtete Rügen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde von
vornherein nicht eingetreten.

3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Vorwurfs der Verletzung von
Art. 30 Abs. 1 BV geltend, während des hängigen Eheschutzverfahrens vor dem
Bezirksgericht Z.________ habe er an den Bezirksrichterwahlen an dieses Gericht
teilgenommen, wobei er während des feindseligen Wahlkampfes vom Ehemann der
Bezirksrichterin F.________ angeblicher Straftaten bezichtigt worden sei. Das
entsprechende Strafverfahren sei am 13. Juli 2009 eingestellt und die
Strafverfügung sei am 13. Mai 2009 aufgehoben worden, sodass feststehe, dass er
vom Ehemann der Bezirksrichterin zu Unrecht einer Straftat bezichtigt worden
sei, was die Feindschaft zwischen den Parteien (gemeint ist wohl zwischen dem
Beschwerdeführer und Richterin F.________) belege. Die Handlungsweise des
Ehemannes der Bezirksrichterin sei von dieser mitgetragen worden, sodass sie im
Eheschutzverfahren hätte in den Ausstand treten müssen. Das Kassationsgericht
stelle nun aber auf S. 10 des Zirkulationsbeschlusses vom 13. November 2009
fest, dass die Rüge (der Verletzung der Vorschriften über den Ausstand) bei den
Vorinstanzen hätten eingebracht werden müssen. Dabei habe das Gericht aber
übersehen, dass die unechte Bezichtigung einer Straftat durch den Ehemann der
Bezirksrichterin erst feststand (13. Mai 2009 und 13. Juli 2009), als das
Rechtsmittelverfahren vor dem Kassationsgericht bereits rechtshängig gewesen
sei und deshalb zurecht erst nach dem Bekanntwerden im Verfahren vor dem
Kassationsgericht geltend gemacht worden sei.
3.1.2 Das Kassationsgericht hat in diesem Punkt erwogen, mit seinen weitgehend
unbelegten und unsubstanziierten Behauptungen übergehe der Beschwerdeführer den
Beschluss der Verwaltungsrekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 18. Dezember 2007, setze sich damit nicht auseinander und könne deshalb
keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Sodann zeige der Beschwerdeführer nicht
auf, dass er die im Fall der Richterin F.________ behaupteten Ausstandsgründe
bereits bei den Vorinstanzen vorgebracht hätte. Auf diese Rüge könne mangels
Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission und mangels
genügender Substanziierung und zufolge unzulässigen Vorbringens von Noven nicht
eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt mit seinen Ausführungen nicht
auseinander, welche Vorschrift des kantonalen Prozessrechts das
Kassationsgericht verpflichtet hätte, das Novum zu behandeln. Die Rüge erweist
sich damit nicht als den Begründungsanforderungen entsprechend begründet.
Darauf ist nicht einzutreten.
3.2
3.2.1 Betreffend das Verfahren vor Obergericht macht der Beschwerdeführer
geltend, der "Präsident" des Obergerichts, E.________, habe ihm bis heute, also
während mehr als zwei Jahren, den Kontakt zu seinen Kindern verunmöglicht.
Dieses amtswidrige und völlig unbegründete Vorenthalten der beiden Kinder habe
ihn (den Beschwerdeführer) dazu bewogen, bei der Oberstaatsanwaltschaft Zürich
gegen den fehlbaren Richter ein Strafverfahren einzuleiten. In seiner
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht habe er den Ausstand des
fehlbaren Oberrichters verlangt. Das Kassationsgericht sei auf die Einwände
nicht eingetreten mit der Begründung, entgegen den eingereichten Akten sei
nicht klar, um welchen Ausstandsgrund es sich handle.
3.2.2 Das Kassationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer zeige nicht auf,
dass er bereits vor der Instanz, deren Mitglied abgelehnt werde, ein
Ablehnungsbegehren gegen E.________ gestellt habe. Sodann mache er auch nicht
geltend, er habe den behaupteten Ausstandsgrund erst nachträglich entdeckt,
weshalb auf das Ausstandsbegehren bzw. die Rüge nur eingetreten werden könne,
wenn ein Ausschlussgrund gemäss § 95 Abs. 1 GVG vorläge; der Beschwerdeführer
behaupte dies zwar, zeige aber nicht auf, welchen der in § 95 Abs. 1 GVG
aufgeführten Ausschlussgründe er meine. Ein solcher sei weder aufgrund des
Gesuchs der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. März 2009 an den Kantonsrat um
Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Oberrichter
E.________ noch sonstwie ersichtlich. Aus dem zitierten Schreiben der
Oberstaatsanwaltschaft ergebe sich nicht, aufgrund welcher Umstände um eine
solche Ermächtigung nachgesucht werde. § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG umfasse nicht
die Fälle, in denen eine Zivilklage oder ein Strafverfahren eingeleitet worden
sei, hätte es doch sonst die entsprechende Prozesspartei in der Hand, nach
Belieben einen Justizbeamten in den Ausstand zu beordern. Ein Gesuch der
Staatsanwaltschaft um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen
einen Richter sei in der abschliessenden Aufzählung von § 95 GVG nicht als
Ausschlussgrund genannt.
Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sodass
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Abgesehen davon ist bei der
gegebenen, nicht als verfassungswidrig beanstandeten Sachlage eine Verletzung
von Art. 30 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1 Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV erblickt der Beschwerdeführer
ferner im Umstand, dass der Präsident des Kassationsgerichts eine
Anwaltskanzlei betreibe. Dass sich ein Richter "bei Instanzen" gewerblich
betätige, über die er als Oberinstanz die Aufsicht innehabe, schaffe ein
Abhängigkeitsverhältnis mit der Folge, dass es nicht im Interesse des
Präsidenten des Kassationsgerichts sei, das Obergericht zu massregeln. Der
Kassationsgerichtspräsident sei daher nicht unabhängig im Sinn von Art. 30 Abs.
1 BV.
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat die entsprechende Rüge erstmals vor
Bundesgericht erhoben.
Die Geltendmachung von Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der personellen
Zusammensetzung des Gerichts voraus. Das verfassungsmässige Recht auf einen
unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst deshalb auch den Anspruch auf
Bekanntgabe, welche Richter am Entscheid mitwirken. Das bedeutet indessen
nicht, dass dem Rechtsuchenden die Namen der entscheidenden Richter
ausdrücklich genannt werden müssen. Es genügt vielmehr, dass er die Namen aus
einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen
kann. Nach der Rechtsprechung müssen die Parteien damit rechnen, dass das
Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird. Ausstandsgründe sind
deshalb gegenüber den ordentlichen Gerichtsmitgliedern sofort zu erheben und
können nicht erst nach dem Entscheid in einem anschliessenden
Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.
mit Hinweisen; 128 V 82 E. 2; Urteile 5P.138/2002 vom 31. Mai 2002 E.2a und
2C_164/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1; BGE 114 Ia 278 E. 3c S. 280). Im
vorliegenden Fall war es dem Beschwerdeführer möglich, via Internet auf den
Staatskalender des Kantons Zürich zuzugreifen und so bereits mit Blick auf die
Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde von der Zusammensetzung des
Kassationsgerichts Kenntnis zu nehmen, was ihm ermöglicht hätte, den Ausstand
von Gerichtspräsident G.________ in der Beschwerdeschrift selbst zu verlangen.
Die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge erweist sich damit als verspätet
und unbeachtlich. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Rüge nicht
bereits am Fehlen eines auf die Rüge bezogenen Antrages scheitert.

4.
4.1
4.1.1 Im Zusammenhang mit der Frage der elterlichen Obhut macht der
Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Kassationsgericht habe auf den S.
11-13 willkürlich die Beschwerde mit der pauschalen Bemerkung abgewiesen, er
habe sich mit den im Urteil des Bezirksgerichts dargelegten Gründen nicht
auseinandergesetzt. Ferner habe es seine Ausführungen zur Beschneidung des
Sohnes willkürlich als obsolet betrachtet. Nicht nachvollziehbar sei, wie das
Kassationsgericht entgegen dem Verfahren vor dem Bezirksgericht zur Ansicht
habe gelangen können, dass die Beschwerdegegnerin keine Beschneidung des Sohnes
beabsichtigt habe. Die entsprechende Annahme des Kassationsgerichts sei
willkürlich.
4.1.2 Das Kassationsgericht hat erwogen, die Vorinstanzen hätten bei der
Obhutszuteilung nicht nur berücksichtigt, dass die Kinder aufgrund ihres Alters
auf die Mutter angewiesen seien. Sie hätten sich im Weiteren auch nicht
dahingehend geäussert, die Frau gehöre an den Herd und zu den Kindern und der
Mann bringe das Geld nach Hause. Sie hätten vielmehr verschiedene Kriterien
mitberücksichtigt, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetze. Mit
dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt appellatorisch.
Mit Bezug auf die Beschneidung hat das Kassationsgericht erwogen, die
Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sohn wegen
ihres jüdischen Glaubens beschneiden lassen wollen, sei angesichts der Akten
abwegig. Gemäss Bericht des Kinderspitals Zürich vom 13. August 2009 und der
Einholung einer Zweitmeinung sei die Beschwerdegegnerin einer nach einer
medizinischen Erstmeinung aus medizinischer Sicht angezeigten Zirkumzision
insgesamt kritisch gegenübergestanden und wäre froh gewesen, wenn eine
Operation mit Vollnarkose hätte umgangen werden können. Offenbar sei auf eine
solche Operation verzichtet worden. Auch mit dieser Erwägung setzt sich der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Insbesondere wird nicht
erörtert, inwiefern der Entscheid aufgrund der darin aufgeführten Tatsachen
(aus medizinischer Sicht angezeigte Zirkumzision; unterbliebene Zirkumzision)
hinsichtlich der Zuteilung der Obhut willkürlich sein soll. Darauf ist
insgesamt nicht einzutreten.

4.2 Gesamthaft betrachtet setzt sich der Beschwerdeführer, was die Frage der
Obhut anbelangt, nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des
Kassationsgerichts auseinander. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
ungenügend begründet.

4.3 Was die Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der
Rechtsverweigerung angelangt, so hat das Kassationsgericht dazu bemerkt, der
Beschwerdeführer liste seine gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwürfe
auf, ohne indes aufzuzeigen, wo er diese bereits vor den Vorinstanzen
aufgezeigt habe, und bezeichne dies als Rechtsverweigerung. Darauf sei mangels
genügender Substanziierung nicht einzutreten. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander. Auf
die insoweit ungenügend begründete Beschwerde ist nicht einzutreten. Im Übrigen
wäre der Vorwurf auch unbegründet: Hat der Beschwerdeführer nicht dargetan,
dass er die behaupteten Tatsachen frist- und formgerecht geltend gemacht hat,
so kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.

5.
5.1
5.1.1 Das Kassationsgericht hat in E. 11 S. 14 des angefochtenen Beschlusses
erwogen, wenn der Beschwerdeführer für die Behauptung, seine Ausführungen über
den Zustand der Beschwerdegegnerin seien gerechtfertigt, erwiesen und belegt,
einzig und pauschal auf seine eigenen Rechtsschriften verweise (KG act. 2. S.
11 mit Verweisung auf OG act. 2 und 113), vermöge er damit keinen
Nichtigkeitsgrund darzutun.
5.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen des
Kassationsgerichts seien willkürlich. Der Verweis auf OG act. 113 betreffe zwar
seine Rechtsschrift; doch werde in diesem Aktenstück (S. 8) auf weitere
Aktenstücke (wie BG act. 11, S. 4 und BG act. 15, S. 20) verwiesen. Dabei
handle es sich um Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, worin sie selbst erkläre,
depressiv zu sein und sich in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Weiter
werde auf BG act. 41/9 verwiesen, wo die Polizei den Zustand der
Beschwerdegegnerin als ängstlich und akut überfordert bezeichnet habe. Die
Behauptung des Kassationsgerichts, es handle sich nur um Behauptungen des
Beschwerdeführers, sei willkürlich und aktenwidrig. Mit seiner Erwägung habe
das Kassationsgericht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BGG) verletzt.
5.1.3 Mit der Erwägung des Kassationsgerichts wird einzig der für die
Nichtigkeitsbeschwerde geltende Grundsatz wiedergegeben, dass die Beschwerde in
der Beschwerdeschrift selbst begründet werden muss und Verweise auf andere
Akten den Begründungsanforderungen nicht genügen (Frank und andere, Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 4 zu § 288). Dass
dabei nicht alle Aktenstücke erwähnt werden, auf die der Beschwerdeführer in
unzulässiger Weise verwiesen hat, ist unbeachtlich und ist weder willkürlich,
noch verletzt es das rechtliche Gehör.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, neu und willkürlich sei die Behauptung
des Kassationsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer bei der
Vormundschaftsbehörde und beim Besuchsrechtsbeistand hätte bemühen müssen, kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es bleibt unerfindlich, auf welche
Erwägung des Beschlusses des Kassationsgerichts sich diese Rüge bezieht.

5.3 Mit Bezug auf die weiteren Rügen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht legt
der Beschwerdeführer nicht unter genauem Verweis auf die Erwägungen des
Kassationsgerichts dar, inwiefern diese Instanz das Willkürverbot bzw. das
rechtliche Gehör verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer
darin dem Kassationsgericht des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der
Bemessung des Unterhalts Willkür bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorwirft. Der Beschwerdeführer verweist auf seine angeblich geltend gemachten
Tatsachenbehauptungen bezüglich der Festsetzung des Unterhalts. Dabei geht er
aber überhaupt nicht konkret auf die Erwägungen des kassationsgerichtlichen
Urteils ein und zeigt nicht anhand dessen Ausführungen auf, inwiefern das
Kassationsgericht in Willkür verfallen sein oder das rechtliche Gehör verletzt
haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kassationsgericht habe sein Gesuch
um Herausgabe der Gegenstände mit der Begründung abgewiesen, er habe die
Herausgabeangebote der Beschwerdegegnerin nicht angenommen. Dies sei
willkürlich und aktenwidrig, habe er doch mehrmals um Herausgabe der
Gegenstände ersucht.

7.2 Das Kassationsgericht hat dazu erwogen, nach den Erwägungen des
Obergerichts habe der Beschwerdeführer immer wieder behauptet, ihm würden seine
Kleidung und andere persönliche Effekten rechtswidrig vorenthalten. Es sei aber
aktenkundig, dass ihm die Beschwerdegegnerin mehrmals angeboten habe, er könne
seine persönlichen Effekten abholen; auf diese Angebote sei er nicht
eingegangen. Das Kassationsgericht hielt dazu fest, der Beschwerdeführer
beanstande auch diese Erwägungen, ohne sich aber damit auseinanderzusetzen.
Insbesondere lege er nicht dar, dass die vorinstanzliche Feststellung nicht
zutreffe (und woraus sich dies ergebe), dass er auf die aktenkundigen Angebote
der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen sei. Die Herausgabe des PW Mercedes
bilde nicht Gegenstand des Beschlusses. Die diesbezüglichen Ausführungen gingen
an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer zeigt nicht durch Auseinandersetzung
mit dieser Erwägung auf, inwiefern das Kassationsgericht damit in Willkür
verfallen sein oder das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Darauf ist nicht
einzutreten.

8.
8.1 Mit Bezug auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen macht der
Beschwerdeführer geltend, diese seien für alle Verfahren neu festzusetzen,
wobei die Kinderbelange zu 50% entsprechend den Ausführungen des Obergerichts
zu gewichten und entsprechende Parteientschädigungen gegeneinander aufzurechnen
seien. Insbesondere müsse die Schädigung des Beschwerdeführers durch die
Vorenthaltung seiner Sachen, seiner Kinder und seines Eigentums angemessen
entschädigt werden. Allenfalls sei festzuhalten, dass der Staat Zürich den
Beschwerdeführer für Vorenthaltung der Kinder und seiner Sachen angemessen zu
entschädigen habe.

8.2 Das Kassationsgericht hat auf seine Praxis verwiesen, wonach die
obergerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Regelung der Kosten- und
Entschädigungen bei Streitigkeiten über Kinderbelange für das
Kassationsverfahren nicht gelte. Der Beschwerdeführer sagt nicht, inwiefern mit
der Abweichung von der obergerichtlichen Praxis im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde kantonales Recht willkürlich angewendet bzw.
Verfassungsrecht verletzt worden sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.

9.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In der Sache ist
keine Vernehmlassung eingeholt worden und damit auch keine Entschädigung
geschuldet. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung
nur teilweise durchgedrungen, wurde doch der Beschwerde lediglich für die bis
und mit November 2009 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung
gewährt. Aber auch die Beschwerdegegnerin, die Abweisung des Gesuchs beantragt
hatte, ist mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen. Damit rechtfertigt es sich,
für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Entschädigung
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden