Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.872/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_872/2009

Urteil vom 29. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde (Pfändung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2009 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2009
der Solothurnischen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf
eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen das Betreibungsamt
Y.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Aufsichtsbeschwerde enthalte keinen Antrag
mit Begründung gemäss § 68 VRG/SO, es bleibe unklar, welcher allfällige
Missstand nach der Vernehmlassung des Amtes noch zu untersuchen wäre, der
Vorwurf der Unhöflichkeit und die weiteren pauschalen Vorwürfe gegen Frau
A.________ gäben keinen Anlass zu weiteren Abklärungen, im Übrigen dürfe
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine Pfändung abends um 18.30 Uhr
vollzogen werden (Art. 56 Ziffer 1 SchKG e contrario),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde
(betreffend die ungenügende Substantiierung ihrer Beschwerdeschrift) eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10.
Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege in
Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann