Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.870/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_870/2009

Urteil vom 28. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2009 des
Kantons-
gerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichts-
behörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember
2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf
eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen - ihre erste Beschwerde
(soweit nicht gegenstandslos und unzulässig) abweisenden - Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die
Beschwerdeführerin auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann das Kantonsgericht im Entscheid vom 11. Dezember 2009 erwog, die
Beschwerdeführerin setze sich nicht in rechtsgenügender Weise mit den
Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, die erneute Einreichung
der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vermöge die Begründungsanforderungen
nicht zu erfüllen, der Hinweis auf die angebliche Nichtberücksichtigung von
(nicht durch die SchK-Aufsichtsbehörden zu lösenden) Problemen mit der Gemeinde
erweise sich als ungenügend, Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, auf
die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in verständlicher Weise auf die Erwägungen des
Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11.
Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auf Eingaben im kantonalen Verfahren zu
verweisen, weil die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG vorausgesetzte
Beschwerdebegründung aus der Beschwerdeschrift selbst hervorzugehen hat (BGE
4A_137/2007 E. 4),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und
dem Kantonsgericht St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann