Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.86/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_86/2009

Verfügung vom 16. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Josef Zahner.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer,
vom 22. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 räumte das Kantonsgericht St. Gallen dem
Beschwerdeführer unter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche ein
lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an der ganzen Liegenschaft Parzelle
Nr. 1, A.________strasse xx, B.________ ein, ordnete die entsprechende
Eintragung im Grundbuch an und verpflichtete den Beschwerdegegner, dem
Beschwerdeführer eine nach Anrechnung des Wohnrechts noch verbleibende
Güterrechtsforderung von Fr. 64'681.65 nebst Zins zu 4% seit 12. Februar 2007
zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Berufung ab, regelte die Verfahrenskosten
und schlug die Parteikosten wett. Der Beschwerdeführer hat am 2. Februar 2009
gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit
welcher er um Aufhebung der Ziffern 2, 4 und 5 des kantonsgerichtlichen Urteils
und um Abweisung der Güterrechtsforderung ersucht. Gleichzeitig hat er das
kantonsgerichtliche Urteil mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

1.2 In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde hob das Kassationsgericht des
Kantons St. Gallen am 1. Juli 2009 das kantonsgerichtliche Urteil vom 22.
Oktober 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht
zurück.

1.3 Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde gegen das
kantonsgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2008 am 21. September 2009. Am 28.
September 2009 nahm er zur beabsichtigten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens
zufolge Gegenstandslosigkeit Stellung.

2.
Mit dem Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli
2009 ist das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Oktober 2008
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgerichts überwiesen
worden. Damit ist das Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen
dahingefallen, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein
rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) an der Behandlung
der in der Beschwerde erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB besteht. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit durch die Präsidentin der Abteilung
(Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben.

3.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen das
kantonsgerichtliche Urteil ein unnützes Rechtsmittel erhoben, zumal die
gleichzeitige eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zur Aufhebung des
Urteils führte. Im vorliegenden Fall ist überdies von entscheidender Bedeutung,
dass der Beschwerdeführer auch nicht gehalten war, gegen das
kantonsgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2009 unverzüglich mit einer
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu gelangen. Sieht ein Kanton
nämlich ein Rechtsmittel - wie hier die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde - vor,
mit dem nicht alle Rügen gemäss Art. 95 bis Art. 98 BGG erhoben werden können,
so beginnt die Beschwerdefrist gegen das Urteil des oberen kantonalen Gerichts
erst mit der Eröffnung des Entscheids über das ausserordentliche Rechtsmittel
(hier die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG).
Der Beschwerdeführer hätte mit der Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen
gegen das kantonsgerichtliche Urteil ohne jeglichen Rechtsverlust zuwarten und
nach dem Ausgang des kassationsgerichtlichen Verfahrens von der Einreichung der
Beschwerde in Zivilsachen absehen können. Damit sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden