Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.864/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_864/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Jörg Roth,

gegen

Regierungsstatthalteramt Y.________,
Mitbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 25. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 wies die ausserordentliche Stellvertreterin
der Regierungsstatthalterin von Y.________ X.________ (geb. 1989) wegen einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F61.0) und (sekundärem)
schädlichem Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10; F19.1) auf unbestimmte Zeit
ins Regionalgefängnis Z.________ ein.

B.
Die kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des
Obergerichts des Kantons Bern bestellte X.________ mit Verfügung vom 24.
November 2009 einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und wies mit Urteil vom 30.
November 2009 in teilweiser Gutheissung des Rekurses von X.________ gegen die
Einweisungsverfügung die Regierungsstatthalterin von Y.________ an, die
Betroffene bis spätestens zum 15. Januar 2010 aus dem Regionalgefängnis in eine
gemäss den Erwägungen geeignete Institution einzuweisen.

C.
Die anwaltlich verbeiständete X.________ hat gegen das ihrem Vertreter am 1.
Dezember 2009 zugestellte Urteil mit einer am 23. Dezember 2009 der Post
übergebenen Eingabe Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt im
Wesentlichen, das Urteil der Rekurskommission vom 30. November 2009 aufzuheben
und sie unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen. Für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der stellvertretende
Regierungsstatthalter von Y.________ hat sich am 30. Dezember 2009 vernehmen
lassen. Diese Vernehmlassung ist dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 5. Januar
2010 zugestellt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Rekurskommission hat die von der Beschwerdeführerin beanstandete
Einweisung durch die ausserordentliche Stellvertreterin der
Regierungsstatthalterin als rechtmässig erachtet. Wie bereits vor der
kantonalen Instanz macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend, nach
Bundesrecht (Art. 397b ZGB) seien die Kantone verpflichtet, die sachliche
Zuständigkeit für die Einweisung in eine Anstalt einer vormundschaftliche
Behörde zu übertragen, worunter Art. 361 Abs. 1 ZGB abschliessend die
Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde verstehe. Das kantonale Recht
dürfe den bundesrechtlich definierten Kreis der für eine Einweisung zuständigen
vormundschaftlichen Organe nicht erweitern. Im vorliegenden Fall habe der für
die Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion zuständige Regierungsrat eine
Sachbearbeiterin als sogenannte ausserordentliche Stellvertreterin der
Regierungsstatthalterin von Y.________ eingesetzt und ausschliesslich mit
Kompetenzen im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausgestattet,
weshalb die Ernennung gegen Art. 397b ZGB bzw. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 25 BV
/BE verstosse.
Überdies habe das Berner Stimmvolk sein Vertrauen bezüglich der
Einweisungskompetenzen im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung den
Regierungsstatthaltern bzw. den Regierungsstatthalterinnen ausgesprochen und
müsse folglich nicht damit rechnen, dass die fragliche Kompetenz einer
beliebigen Person übertragen werde. Die Beschwerdeführerin wirft der
Rekurskommission eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über
die fürsorgerischen Freiheitsentziehungen und von Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes
vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
(RstG; BSG 152.321) vor.

1.2 Mit ihren Vorbringen wirft die Beschwerdeführerin im Ergebnis der
Rekurskommission vor, die sachliche Zuständigkeit der als ausserordentliche
Regierungsstatthalterin eingesetzten Sachbearbeiterin zu Unrecht bejaht und
damit die Nichtigkeit des Einweisungsentscheids verkannt zu haben. Die
Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im
Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363 mit
Hinweisen). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich
als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367 mit Hinweis).

1.3 Das Bundesrecht (Art. 397b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 361 Abs. 1 ZGB) schreibt
lediglich vor, dass die Einweisung bzw. Zurückbehaltung im Rahmen der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung in den Zuständigkeitsbereich der
Vormundschaftsbehörde oder der Aufsichtsbehörde falle. Die Kantone verfügen
aber über eine grosse Regelungsfreiheit (Thomas Geiser, Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 7 zu Art. 397b ZGB). Aus dem Bundesrecht
ergibt sich somit nicht, wie die Kantone diese Behörden im Einzelnen zu
organisieren haben, weshalb die Beschwerdeführerin aus den vorgenannten
Bestimmungen des Bundesrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

1.4 Nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 1989 über die
fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen
Fürsorge (FFEG; BSG 213.316) ist die Regierungsstatthalterin oder der
Regierungsstatthalter zur Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
zuständig. Bis zum 31. Dezember 2009, also auch zum Zeitpunkt der Ernennung der
ausserordentlichen Stellvertreterin der Regierungsstatthalterin durch den
Regierungsrat (1. September 2009), war die Stellvertretung der für die
Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zuständigen Behörde im Gesetz
vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
geregelt (RstG; BSG 152.321; vgl. Art. 19 des Gesetzes vom 28. März 2006 über
die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter). Die diesbezügliche
Ordnung fiel gemäss Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in den Zuständigkeitsbereich
des Regierungsrats, wobei im Fall der Verhinderung der ordentlichen
Stellvertretung die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion eine
ausserordentliche Stellvertretung zu bestimmen hatte (Art. 4 Abs. 3). Damit
beruhte die Einsetzung der Sachbearbeiterin als ausserordentliche
Stellvertretung auf einer klaren Regelung in einem formellen Gesetz. Sodann hat
der zuständige Regierungsrat in seiner Verfügung vom 1. September 2009 die
Person als ausserordentliche Stellvertreterin der Regierungsstatthalterin
bezeichnet, welche schliesslich die Einweisung vom 12. November 2009
unterzeichnet hat.

1.5 Die Beschwerde erweist sich damit in dieser Hinsicht als unbegründet.

2.
2.1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden
kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist auch
bei der Zurückbehaltung des Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Erforderlich ist, dass der Betroffene infolge der im Gesetz
umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in
einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Ferner ist die
Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet
(Art. 397a Abs. 2 ZGB). Sobald es sein Zustand erlaubt, muss der von der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung Betroffene entlassen werden (Art. 397a Abs.
3 ZGB; zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4).

2.2 Die Rekurskommission ist aufgrund der Akten, aber auch aufgrund ihres
persönlichen an der Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon ausgegangen, bei der
Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung nach wie vor gegeben. Wie sich aus dem ausführlichen
Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 29.
Oktober 2009 ergebe, liege bei der Beschwerdeführerin eine
Persönlichkeitsstörung, mithin eine Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs.
1 ZGB, vor. Die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei
offensichtlich und werde von ihr denn auch nicht bestritten. Vielmehr benötige
sie ihrer Ansicht nach Einzel- und Gruppengespräche und möchte zudem in einer
Klinik untergebracht werden. Die Rückbehaltung in einer Anstalt sei daher
unumgänglich und ohne Weiteres verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin könne
sich nicht von der Suizidalität distanzieren; ferner sei nicht zuletzt gestützt
auf ihre persönlichen Aussagen Fremdgefährdung zu bejahen, wobei das fremd
gefährdende Verhalten auch in den Akten ausreichend dokumentiert sei. Die
Beschwerdeführerin habe Tötungsfantasien, habe diese auch schon fast in die Tat
umgesetzt, und aus den Akten ergebe sich zudem, dass sie sich mit einer
Bekannten identifiziere, die in Y.________ einen Mann erstochen habe.
Zusammenfassend sei die Kommission der Ansicht, fremdaggressive tätliche
Angriffe seien wahrscheinlich.

2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der
Rekurskommission nicht rechtsgenüglich auseinander, behauptet sie doch
lediglich, in ihrem Fall genüge eine ambulante Behandlung, sodass eine
wesentliche Voraussetzung für die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht
gegeben sei. Diese allgemein gehaltenen, nicht auf die konkreten Erwägungen der
Rekurskommission Bezug nehmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen (BGE 116
II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3; BGE 133 IV 286 E. 1.4
S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Darauf ist nicht
einzutreten.
Damit bleibt es dabei, dass die Voraussetzungen von Art. 397a Abs. 1 ZGB mit
Bezug auf den Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund (Geisteskrankheit), die
Fürsorgebedürftigkeit sowie die Unmöglichkeit einer Behandlung ausserhalb einer
Anstalt gegeben sind. Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich noch, ob das
Regionalgefängnis als geeignete Anstalt im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB
bezeichnet werden kann.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits im Bericht des forensischen
Dienstes vom 24. November 2009 sei auf die fehlende Eignung des
Regionalgefängnisses als Anstalt hingewiesen worden. Die Einkerkerung von
betreuungsbedürftigen Personen sei schlicht unzumutbar. Indem die
Rekurskommission einen weiteren Verbleib in einer ungeeigneten Anstalt
befürworte, verletze sie Art. 397a Abs. 1 ZGB und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK, 2
ff. EMRK und 7 ff. BV sowie Art. 9 ff. KV/BE.

3.2 Was unter einer geeigneten Anstalt zu verstehen ist, umschreibt das
Bundesrecht (Art. 397a Abs. 1 ZGB) nicht näher (BGE 112 II 486 E. 3, auch zu
den Gründen; zum Begriff der Anstalt allgemein BGE 121 III 306 E. 2b S. 308).
Aus dem in der genannten Bestimmung erwähnten Zweck der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung, der eingewiesenen Person die nötige persönliche Fürsorge
zu erbringen, ergibt sich aber, dass es sich um eine Institution handeln muss,
die mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und
personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der
eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen (BGE 112
II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218). Mithin muss im Einzelfall das
Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der
betroffenen Person entsprechen (BGE 112 II 486 E. 5 und 6 S. 490 ff.). Eine
Strafanstalt kommt ausnahmsweise als Anstalt im Sinn von Art. 397a ZGB infrage,
wenn sie die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich
Fürsorge und Betreuung zu befriedigen vermag (BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114
II 213 E. 7 S. 218). Das Bundesgericht hat zum Beispiel eine Strafanstalt als
geeignet erachtet, die neben dem Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen
ausdrücklich auch auf den Vollzug von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen
ausgerichtet ist, über geschultes Personal zur Betreuung von fürsorgerisch
eingewiesenen Personen verfügt und überdies eng mit der psychiatrischen Klinik
zusammenarbeitet (Urteil 5A_519/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.1). Gibt es
keine geeignete Anstalt, ist grundsätzlich von der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung abzusehen (GEISER, a.a.O., N. 25 zu Art. 397a ZGB).

3.3 Nach dem Bericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität
Bern vom 24. November 2009 kann der Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthalts im Regionalgefängnis ein wöchentliches therapeutisches
Einzelgespräch bei einer Fall führenden Psychiaterin angeboten werden und
können im Rahmen der anderen beiden Visiten Kontrolltermine bei zwei weiteren
Ärzten stattfinden. Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs der
Beschwerdeführerin ist laut Bericht eine wesentliche Modifizierung der schweren
Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten. Der befragte
Arzt führt zusammenfassend aus, die Rahmenbedingungen des Regionalgefängnisses
seien nicht geeignet, schwere psychiatrische Krankheitsbilder zu behandeln, bei
denen in erster Linie eine langfristige Psychotherapie indiziert sei. Die
Rekurskommission war sich denn auch darüber im Klaren, dass der
Beschwerdeführerin im Gefängnis die nötige Betreuung nur in sehr engem Rahmen
gewährt werden könne, und hat daher in teilweiser Gutheissung des Rekurses
angeordnet, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens 15. Januar 2010 in eine
geeignete Anstalt zu überführen sei. Auch wenn ein Mangel an geeigneten
Anstalten zu verzeichnen ist und daher den zuständigen Behörden unter Umständen
eine gewisse Zeit zur Auswahl eines geeigneten Instituts zu gewähren ist, kann
sich der Aufenthalt in einer ungeeigneten Anstalt nicht über mehrere Monate,
sondern höchstens über zwei bis drei Wochen erstrecken. Im Lichte von Art. 397a
Abs. 1 ZGB, der den Fürsorgegedanken in den Vordergrund stellt, kann es nicht
angehen, dass eine Person über mehrere Monate in einer ihrem Behandlungsbedarf
nicht entsprechenden und damit ungeeigneten Anstalt verbringen muss. Mit ihrer
Anordnung hat die Rekurskommission Art. 397a Abs. 1 ZGB bzw. Art. 10 BV
(persönliche Freiheit) und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK sowie Art. 9 ff. der
Verfassung des Kantons Bern verletzt.

4.
Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin ihrem
Antrag entsprechend unverzüglich aus dem Gefängnis zu entlassen. Wie sich aus
der Vernehmlassung des stellvertretenden Regierungstatthalters von Y.________
vom 30. Dezember 2009 ergibt, zeichnet sich die Aufnahme der Beschwerdeführerin
im Psychiatriezentrum A.________ ab. Eine Entlassung unmittelbar vor der
geplanten Verlegung liesse sich denn auch mit dem festgestellten
Gesundheitszustand und der erforderlichen Fürsorge, die der Beschwerdeführerin
im Gefängnis für die wenigen noch verbleibenden Tage - wenn auch nur in einem
minimalen Ausmass (Medikamente, ein wöchentliches Gespräch) - gewährt werden
kann, nicht vereinbaren. Angesichts des bevorstehenden Übertritts erweist es
sich aber auch nicht als sinnvoll, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
den Regierungsstatthalter anzuweisen, innert einer kurzen Frist entweder die
Überweisung anzuordnen oder aber die betroffene Person zu entlassen (vgl. dazu:
Urteil 5C.250/2002 vom 20 November 2002, E. 3 und Dispositiv), läuft doch die
von der Rekurskommission gesetzte Frist demnächst, nämlich bereits am 15.
Januar 2010, ab. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Ergänzend beizufügen ist, dass die Beschwerdeführerin entlassen werden
muss, falls sie nicht innert der von der Rekurskommission gesetzten Frist in
eine geeignete Anstalt überwiesen werden kann.

5.
Im vorliegenden Fall ist die im Ergebnis unterliegende Beschwerdeführerin an
sich zu Recht an das Bundesgericht gelangt, wurde doch eine Verletzung
wesentlicher Bestimmungen des Bundesrechts festgestellt und dem Antrag auf
Entlassung einzig aus den in E. 4 erwähnten Gründen nicht entsprochen. Kosten
und Entschädigung sind daher nicht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG), sondern nach dem Verursacherprinzip (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG) zu verlegen. Da der Beschwerdeführerin durch das fehlerhafte
Verhalten der Rekurskommission Anwaltskosten entstanden sind, rechtfertigt es
sich, den Kanton Bern zur Übernahme dieser Kosten zu verpflichten.
Gerichtskosten können dem Kanton, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
gehandelt hat, nicht auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG).

6.
Mit der vorstehenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem mitbeteiligten Amt und der
Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden