Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.862/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_862/2009

Urteil vom 23. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2009 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die (über sie am 26.
November 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) fürsorgerische
Freiheitsentziehung in den Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen und die
ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen
Entscheid längstens bis zum 21. Januar 2010 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach
Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende, bereits zum
16. Mal in die psychiatrische Klinik A.________ hospitalisierte
Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt
werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen
und sich selbst akut gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin,
ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten
Sachverhalts der gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte fürsorgerische
Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik A.________ bundesrechtskonform
ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete
stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Psychiatrie-Rekurskommission vom 17. Dezember 2009 verwiesen wird (Art. 109
Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten und der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann