Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.859/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_859/2009

Urteil vom 25. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Gysel.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Weber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
elterliche Sorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
4. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und X.________ sind die unverheirateten Eltern der im Mai 2001
geborenen Tochter A.________. Am 13. März 2002 vereinbarten die beiden, die
elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Im Sinne von Art. 298a Abs. 1 ZGB
gab die Vormundschaftsbehörde B.________ einem entsprechenden Antrag statt.
Am 4. September 2004 lösten Y.________ und X.________ den gemeinsamen Haushalt
auf, wobei A.________ mit der Mutter wegzog. Die Vormundschaftsbehörde
C.________ genehmigte am 18. April 2005 eine Vereinbarung, worin die beiden
Eltern sich über die Modalitäten des Besuchsrechts geeinigt hatten, und ordnete
gleichzeitig eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB an.

B.
Mit Eingaben vom 5. und 24. April 2008 stellte Y.________ bei der
Vormundschaftsbehörde C.________ bzw. beim Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau das Begehren, die gemeinsame elterliche Sorge
bezüglich der Tochter A.________ aufzuheben und ihr das alleinige Sorgerecht
zuzuweisen.
Nachdem Verhandlungen zwischen Y.________ und X.________ zu keiner Einigung
geführt hatten, entschied das Departement für Justiz und Sicherheit am 13. Mai
2009, dass die elterliche Sorge über A.________ allein Y.________ zugeteilt
werde.
Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau am 4. November 2009 ab.

C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen
und verlangt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an
das Departement für Justiz und Sicherheit zurückzuweisen, damit dieses ihm das
rechtliche Gehör gewähre und die notwendigen fachlichen Abklärungen treffe;
allenfalls sei ihm die alleinige elterliche Sorge einzuräumen bzw. Y.________
und ihm die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Als Beilage zu einem
Schreiben vom 25. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer zusätzlich ein der
Beschwerdegegnerin ausgestelltes ärztliches Zeugnis eingereicht.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Endentscheid (Art. 90 BGG) ist kantonal letztinstanzlich (Art.
75 Abs. 1 BGG) und betrifft die Abänderung der Regelung der elterlichen Sorge
(Art. 298a Abs. 2 ZGB). Es geht mithin um Kindesschutz, so dass die Beschwerde
in Zivilsachen ohne Weiteres offen steht (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 7 BGG).
Der Beschwerdeführer hat eine ergänzende Zuschrift vom 25. Januar 2010 erst
nach Ablauf der Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) zur Post gebracht. Auf
die Eingabe ist deshalb nicht einzutreten. Das ihr beigelegte, die
Beschwerdegegnerin betreffende ärztliche Zeugnis wurde im Übrigen am 16. Januar
2010, d.h. ohnehin erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids ausgestellt.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), worunter ebenfalls
verfassungsmässige Rechte des Bundes fallen (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 mit
Hinweisen). In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet,
dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen. Bei der Willkürrüge (Art. 9 BV) ist in der erwähnten Form aufzuzeigen,
inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen bzw. eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 136 I 49, E. 1.4.1 S.
53, und 65, E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 I 149 E. 3.1 S. 153;
je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in einem
Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f. mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. In
der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche
Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

3.
Ist nicht verheirateten Eltern die elterliche Sorge beiden gemeinsam
übertragen, ist ihre Zuteilung neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher
Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 298a Abs. 2
ZGB). Diese Voraussetzung hält das Verwaltungsgericht für gegeben: Während die
beiden Eltern im Zeitpunkt der Geburt von A.________ ein Paar gewesen seien,
sei es nach etwas mehr als drei Jahren zur Trennung gekommen. Wegen der in der
Folge eingetretenen Schwierigkeiten habe dann am 18. April 2005 eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB angeordnet werden müssen. Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich
nur dann erteilt werde, wenn bei den Eltern von übereinstimmender Haltung in
Bezug auf die Kinderbelange ausgegangen werden könne, eine Kommunikation gut
möglich sei und die Betreuungspflichten grundsätzlich, wenn auch in
unterschiedlicher Intensität, von beiden wahrgenommen würden. Keines dieser
Elemente sei hier mehr vorhanden. Die Kommunikation und das Verhältnis zwischen
den Eltern seien derart gestört, dass nicht einmal eine Mediation möglich
gewesen sei. Unter den gegebenen Umständen könne ohne weitere Abklärung
festgestellt werden, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse
vorliege und die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr
gegeben seien. Diese sei deshalb zu Recht aufgehoben worden und die elterliche
Sorge müsse nun neu einem Elternteil allein übertragen werden.
Zu diesem Punkt verweist das Verwaltungsgericht auf den vom Departement für
Justiz und Sicherheit eingeholten Abklärungsbericht der diplomierten
Sozialpädagogin D.________ vom 7. November 2008 (Fachstelle für
Kinderschutzfragen), dem zu entnehmen sei, dass die alleinige elterliche Sorge
der Kindsmutter (Beschwerdegegnerin) zu übertragen sei. Die Bindung von
A.________ zur Mutter könne als eng und tragend bezeichnet werden. Die
Beschwerdegegnerin habe sich seit der Geburt des Kindes mehrheitlich und seit
der Trennung vom Beschwerdeführer im Jahre 2004 fast ausschliesslich allein um
die Tochter gekümmert. Da sie nach den Angaben verschiedener Fachpersonen über
genügend Erziehungsfähigkeit verfüge und für A.________ die nächste
Bezugsperson darstelle, sei die Zuteilung der elterlichen Sorge auf sie
vertretbar, zumal A.________ mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebe und ihren
Lebensmittelpunkt (Schule, Nachbarschaft, Spielkameraden und Grossmutter)
unterdessen in C.________ habe. Nach dem genannten Bericht empfehle es sich
nicht, A.________ aus der gewohnten und vertrauten Umgebung herauszunehmen,
wenn es sich vermeiden lasse. Die Vorinstanz räumt ein, dass die
Beschwerdegegnerin psychische Schwierigkeiten habe, doch könne ihr die
Erziehungsfähigkeit offenbar nicht abgesprochen werden. Abgesehen davon,
bestehe gemäss Abklärungsbericht bei der Beschwerdegegnerin die Bereitschaft,
sich mit ihren Ängsten auseinanderzusetzen und die Psychotherapie
weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht hält abschliessend fest, dass der
umfassende Abklärungsbericht vom 7. November 2008 auf den verschiedensten
Gesprächen und telefonischen Auskünften beruhe und der Berichterstatterin
ausserdem die Akten aus dem vormundschaftsbehördlichen Verfahren, insbesondere
auch die Protokolle der Familienbegleitung "annea", zur Verfügung gestanden
hätten. Es bestehe kein Anlass, an den Schlussfolgerungen von D.________ zu
zweifeln. Die inzwischen 8-jährige A.________ sei mithin nicht aus ihrem
gewohnten Umfeld zu reissen. Da ein Auseinanderklaffen von Obhut und
elterlicher Sorge nicht in Frage komme, habe das Departement für Justiz und
Sicherheit zu Recht die elterliche Sorge neu allein der Beschwerdegegnerin
zugewiesen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an das Departement für Justiz und Sicherheit zurückzuweisen, hat das
Verwaltungsgericht entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe sich mit
Schreiben vom 13. Mai 2008 ausführlich vernehmen lassen. Aus dem
Abklärungsbericht vom 7. November 2008 gehe zudem hervor, dass unter anderem
auch mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden sei. D.________ habe mit ihm
Kontakt aufgenommen und er habe erklärt, dass ein alleiniges Sorgerecht der
Beschwerdegegnerin Sinn mache. Der Beschwerdeführer sei somit im Rahmen der
Abklärungen durch D.________ konkret involviert und beteiligt gewesen und habe
sich einschlägig äussern können. Ferner sei dem Beschwerdeführer auch das
Attest vom 4. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht worden, das der Psychologe
F.________ zu Handen der Vormundschaftsbehörde verfasst habe, nachdem er sich
vom 5. bis 8. Mai 2008 mit der Beschwerdegegnerin und A.________ befasst gehabt
habe. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs könne unter den dargelegten
Umständen nicht die Rede sein. Ausserdem habe das Verwaltungsgericht als erste
Rechtsmittelinstanz volle Überprüfungsbefugnis, so dass eine solche ohnehin
geheilt würde.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt auch vor Bundesgericht eine Missachtung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1.1 Zum Vorwurf, er sei bei den Abklärungen durch die konsultierten
Fachpersonen nicht einbezogen worden, ist zu bemerken, dass er sich mit den
gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt und demnach
auch nicht dartut, dass jene gegen Bundesrecht verstiessen. Soweit der
Beschwerdeführer telefonische Äusserungen für unzureichend hält, ist
festzuhalten, dass Art. 29 Abs. 2 BV nicht bestimmt, in welcher Form das
rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/
Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen/Zürich 2008, N. 22 zu Art. 29). So besteht
insbesondere nicht etwa ein Anspruch darauf, von der entscheidenden Behörde
selbst angehört zu werden (dazu BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Aus der Sicht
der angerufenen Verfassungsbestimmung ist hier einzig entscheidend, dass der
Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen in die im Hinblick
auf die Zuweisung des Sorgerechts getroffenen Abklärungen einbezogen wurde.
4.1.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am Umstand, dass die Verfasserin des
Abklärungsberichts A.________ nie gesehen und sich mit dem Psychologen
F.________, der sich mit der Tochter und der Beschwerdegegnerin befasst habe,
lediglich telefonisch unterhalten habe, betrifft nicht die Frage des
rechtlichen Gehörs. Es geht hierbei vielmehr darum, ob die Feststellungen zu
den tatsächlichen Gegebenheiten ausreichen, um die rechtliche Frage der
Zuweisung des Sorgerechts zu beurteilen.

4.2 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass bei der Einsetzung von
Sachverständigen durch das Departement für Justiz und Sicherheit zu seinem
Nachteil Verfahrensgarantien verletzt worden seien, was das Verwaltungsgericht
übergangen habe. Nach Art. 29 Abs. 1 (recte: Abs. 2) BV habe er einen Anspruch
auf Mitwirkung und Orientierung wie auch auf Teilnahme am Beweisverfahren sowie
auch auf Stellungnahme zu den Beweisergebnissen gehabt.
Der vorinstanzlichen Feststellung, es habe ein telefonisches Gespräch zwischen
D.________ von der Fachstelle für Kinderschutzfragen und ihm stattgefunden,
widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Er hatte somit Kenntnis von dem vom
Departement für Justiz und Sicherheit erteilten Auftrag und von der mit dem
Gutachten betrauten Person. Soweit er mit dem Vorgehen der genannten Behörde
nicht einverstanden war, hätte er seine Einwände im kantonalen Verfahren
vortragen sollen. Er legt nicht dar, dass er dies getan hätte. Seine Rüge der
Verletzung von Verfahrensgarantien erscheint insofern als verspätet. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den
Empfehlungen der Fachstelle für Kinderschutzfragen zu äussern, widerspricht den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dass diese willkürlich sein
sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

4.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erblickt der Beschwerdeführer
ebenfalls darin, dass das Verwaltungsgericht seinem wiederholt gestellten
Begehren, beim kantonalen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst ein
Gutachten über die Erziehungsfähigkeit und zum psychischen Zustand der
Beschwerdegegnerin einzuholen, übergangen habe.
4.3.1 Die scheidungsrechtliche Bestimmung von Art. 145 ZGB sieht vor, dass das
Gericht bei Anordnungen über Kinder den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht
und die Beweise nach freier Überzeugung würdigt (Abs. 1) und dass es
nötigenfalls Sachverständige beizieht (Abs. 2). Bei der Regelung von Belangen
unmündiger Kinder gelten Untersuchungs- und Offizialmaxime jedoch ganz
allgemein; sie sind insbesondere auch im Abänderungsverfahren nach Art. 298a
Abs. 2 ZGB zu beachten (THOMAS SUTTER/DIETER FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 7 und 9 zu Art. 145 ZGB; PETER BREITSCHMID,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N. 1 zu 145 ZGB; dazu auch BGE
130 I 180 E. 3.2 S. 183). Den genannten Verfahrensgrundsätzen kommt indessen
nicht etwa die Bedeutung zu, dass der Richter jedem Beweisantrag stattzugeben
und von Amtes wegen sämtliche einschlägige Tatsachen festzustellen hätte. Die
Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus:
Verfügt das Gericht über genügend Grundlagen für eine sachgerechte
Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734
E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen). Wenn der massgebliche Sachverhalt sich auf
andere Weise abklären lässt, verstösst auch der Verzicht auf ein bestimmtes
Gutachten nicht gegen Bundesrecht (dazu Urteil 5C.22/2005 vom 13. Mai 2005, E.
2.2, veröffentlicht in: FamPra.ch 2005, S. 951 f. mit Hinweisen). Der Entscheid
darüber, ob allenfalls ein Gutachten der vom Beschwerdeführer angesprochenen
Art einzuholen war, lag somit im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz.
4.3.2 Das Verwaltungsgericht hat dem Abklärungsbericht der Fachstelle für
Kinderschutzfragen vom 7. November 2008 (D.________) entnommen, dass die
Beschwerdegegnerin trotz gewisser psychischer Schwierigkeiten über die
erforderliche Erziehungsfähigkeit verfüge und zur Tochter eine enge und
tragende Beziehung habe, und hält dafür, diese Feststellungen, die unter
anderem auch auf Informationen weiterer Fachpersonen beruhen, seien schlüssig.
Was der Beschwerdeführer einwendet, erschöpft sich in einer appellatorischen
Kritik, mit der den Feststellungen der Berichterstatterin bzw. der Vorinstanz
die eigene Sicht der Dinge entgegengehalten wird. Die Vorbringen sind nicht
geeignet, die dargelegte Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das
Verwaltungsgericht als willkürlich erscheinen zu lassen. Aus gewissen
psychischen Problemen lässt sich noch nicht auf eine Erziehungsunfähigkeit
schliessen. Unter den angeführten Umständen verstösst der vorinstanzliche
Verzicht auf ein weiteres Gutachten nicht gegen Bundesrecht. Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf eine Gesetzesvorlage zur Änderung der Regeln über die
elterliche Gewalt vermag daran von vornherein nichts zu ändern, zumal jene nur
die materiellen Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge betrifft,
nicht aber auch das Verfahren.

4.4 Das Verwaltungsgericht hält fest, der Beschwerdeführer, der grundsätzlich
einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe, lege nicht dar, in welcher Weise er für
A.________ konkret sorgen könnte; er habe im Übrigen nicht beantragt, dass ihm
die Obhut über die Tochter zugewiesen werde.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Feststellung, er habe
nicht ausgeführt, wie er konkret für die Tochter sorgen könnte, nicht
auseinander und legt somit auch nicht dar, inwiefern sie Bundesrecht verletzen
soll. Dass er für den Fall der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Gewalt
verlangt habe, die elterliche Sorge ihm zu übertragen, und diese die Obhut
mitumfasst (dazu Heinz Hausheer/ THOMAS GEISER/REGINA A. AEBI-MÜLLER, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, Rz.
17.102), ist unter diesen Umständen von vornherein ohne Belang.

4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die Tochter nicht angehört
worden sei, und sieht in dieser Unterlassung einen Verstoss gegen Art. 314
Ziff. 1 ZGB und Art. 12 des UNO-Übereinkommens über die Rechte der Kinder (SR
0.107; KRK).
4.5.1 Vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist nach Art. 314 Ziff. 1 ZGB
das Kind in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde oder durch
eine beauftragte Drittperson anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere
wichtige Gründe dagegen sprechen. Diese Bestimmung gilt für alle gerichtlichen
Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind (vgl. BGE 131 III 409 E. 4.4.3
S. 413). Gemäss dem - unmittelbar anwendbaren (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit
Hinweis) - Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist,
sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu
äussern und angehört zu werden. Das Kind muss nicht notwendigerweise in jedem
Fall mündlich angehört werden; es kann unter gewissen Umständen genügen, dass
der Standpunkt des Kindes sonstwie in tauglicher Weise, zum Beispiel durch eine
Eingabe seines Vertreters, Eingang in das Verfahren gefunden hat; auf eine
Anhörung des Kindes im Verfahren darf verzichtet werden, wenn dessen Wohl
beeinträchtigt würde, etwa dann, wenn es im Rahmen einer Begutachtung bereits
mehrmals befragt worden ist und eine neuerliche Befragung das Kind nur
belasten, aber nicht Neues hervorbringen würde (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368 mit
Hinweisen; BGE 131 III 409 E. 4.4.2 S. 413; Urteil 5A_61/2008 vom 16. Juni
2008, E. 2.2, veröffentlicht in: FamPra.ch 2008, S. 885).
4.5.2 Im Zeitpunkt der kantonalen Verfahren war die Tochter A.________ rund
achtjährig und damit alt genug, um zur Sachverhaltsabklärung befragt zu werden.
Sie wurde jedoch weder durch das Departement für Justiz und Sicherheit noch
durch das Verwaltungsgericht direkt angehört. Auch wurde nicht im Sinne eines
eigentlichen Verfahrensschrittes eine Anhörung durch eine Drittperson
angeordnet. Dem angefochtenen Entscheid ist indessen zu entnehmen, dass
A.________ ihre Haltung gegenüber dem von der Fachstelle für Kinderschutzfragen
beigezogenen Psychologen F.________ wie auch im Rahmen der sozialpädagogischen
Familienbegleitungen durch "annea" hat äussern können. Wenn die Vorinstanz bei
diesen Gegebenheiten dafür hält, eine weitere Anhörung des Kindes sei nicht
erforderlich gewesen, hat sie nicht gegen Bundesrecht verstossen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers bestehen für die Anhörung durch Drittpersonen
keine Vorschriften formeller Natur. So ist nicht etwa vorgeschrieben, dass über
die Anhörung ein eigentliches Protokoll zu Handen der Verfahrensbeteiligten
erstellt werde. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Anhörung nicht durch
einen Facharzt, sondern durch einen Psychologen vorgenommen wurde.

4.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind nach dem
Dargelegten in jeder Hinsicht unbegründet, und die verwaltungsgerichtlichen
Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten sind für das Bundesgericht
verbindlich.

5.
5.1 Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen begründeter Rügen
(Art. 42 Abs. 2 BGG) von Amtes wegen und mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1
BGG). Die die Neugestaltung der elterlichen Sorge zufolge veränderter
Verhältnisse regelnde Bestimmung von Art. 298a Abs. 2 ZGB enthält unbestimmte
Rechtsbegriffe, für deren Ausfüllung das Sachgericht auf sein Ermessen
verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide übt
das Bundesgericht Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen
ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Aufzuheben
und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132
III 49 E. 2.1 S. 51; 130 III 571 E. 4.3 S. 576; je mit Hinweisen).

5.2 Im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Änderung gerechtfertigt,
wenn die Grundbedingungen für eine gemeinsame Verantwortung der Eltern nicht
mehr gegeben sind, so dass das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge
an einen Elternteil gebietet. Dies trifft unter anderem zu, wenn
Kooperationswille und Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht mehr bestehen
(Urteil 5A_616/2007 vom 23. April 2008, E. 7.1; zur analogen Regelung in aArt.
157 ZGB: BGE 100 II 76 E. 1 S. 77 f.; 109 II 375 E. 4c S. 380; 111 II 313 E. 4
S. 316). Hier steht aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz fest, dass die
Parteien nicht mehr zusammenleben und massiv zerstritten sind, was auch der
vorliegende Rechtsstreit mit aller Deutlichkeit zeigt. Sie sind mit anderen
Worten nicht mehr in der Lage, für die Belange der Tochter konstruktiv
zusammenzuwirken. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist aus der
Sicht vom Wohl von A.________ deshalb nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer vermag sodann auch nichts vorzubringen, was die Zuweisung der
elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin, die das Kind unbestrittenermassen
bis anhin mehrheitlich betreut hat, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde
eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind,
entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel