Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.857/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_857/2009

Verfügung vom 6. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Moeri,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ und Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abberufung der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 17.
November 2009.

Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den
Entschied vom 17. November 2009 des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises
IV Aarwangen-Wangen,

in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. März
2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin
(Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs.
2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem ao Gerichtspräsidenten des
Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann