II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.857/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_857/2009 Verfügung vom 6. April 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________, vertreten durch Fürsprecher Daniel Moeri, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ und Z.________, vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser, Beschwerdegegner. Gegenstand Abberufung der Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 17. November 2009. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entschied vom 17. November 2009 des ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. März 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem ao Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. April 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann