Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.854/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_854/2009

Urteil vom 6. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gläubigerversammlung im Nachlass der Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gläubigerversammlung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Dezember
2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der
unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht auf die
Beschwerde nicht eingetreten, nachdem die Gläubigerversammlung am 8. September
2009 stattgefunden habe, der Beschluss hätte innerhalb von 5 Tagen mit
Aufsichtsbeschwerde angefochten werden müssen (Art. 239 Abs. 1 SchKG), die
Beschwerde jedoch erst am 21. September 2009 eingereicht worden sei und der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum, der sich auf die Stimmabgabe und
nicht auf den Beginn des Fristenlaufs beziehe, kein unverschuldetes Hindernis
im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes (Art. 33 Abs. 4 SchKG) darstelle,
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung weiter erwog, auf die
Beschwerde wäre auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil der
Beschwerdeführer sie bedingt erhoben habe, indem er aus-geführt habe, die
Aufsichtsbehörde habe seine Beschwerde nur dann zu behandeln, wenn die Wahl von
Z.________ als Liquidator im Nachlass der Y.________ AG durch den
Nachlassvertrag bestätigt werde,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene
kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand
jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen darzulegen ist,
inwieweit der Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll (BGE 133 IV
119 E. 6),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die Eventualbegründung des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Begründung aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II.
Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann