Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.853/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_853/2009

Urteil vom 4. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. November 2009 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1965) und Z.________ (geb. 1958) heirateten am 5. Oktober
2001. Aus ihrer Ehe gingen die zwei Kinder S.________ (geb. 2002) und
T.________ (geb. 2005) hervor. Im Spätsommer 2006 lösten die Parteien ihren
gemeinsamen Haushalt auf. Es folgten mehrere Eheschutzverfahren vor dem
Gerichtspräsidium Bischofszell. Im Ergebnis wurde die Obhut über die Kinder dem
Vater übertragen bei gleichzeitiger Anordnung einer Beistandschaft im Sinn von
Art. 308 Abs. 2 und Art. 310 ZGB, und der Mutter ein (begleitetes) Besuchsrecht
eingeräumt. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich Fr.
3'800.-- an ihren Unterhalt zu bezahlen und sämtliche für die Kinder
anfallenden Kosten zu tragen.
A.b Seit dem 17. September 2008 stehen die Parteien in einem Scheidungsprozess
vor dem Bezirksgericht Münchwilen. Am 11. Juni 2009 verlangte Z.________, das
Besuchsrecht der Mutter sei superprovisorisch aufzuheben, eventuell sei es bis
zum Vorliegen eines beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons
Thurgau einzuholenden Berichts zu sistieren. Mit einstweiliger Verfügung vom
12. Juni 2009 ordnete das Gerichtspräsidium Münchwilen superprovisorisch die
Sistierung des Besuchsrechts der Mutter an. Z.________ beantragte am 30. Juni
2009 weiter die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau. Diese
verlangte ihrerseits unter anderem, es sei dem Vater die Obhut über die Kinder
zu entziehen, ihr ein unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen und es seien die
Anträge von Z.________ vom 30. Juni 2009 abzuweisen. Am 16./17. September 2009
bestätigte das Gerichtspräsidium Münchwilen die Zuteilung der Obhut an den
Vater, ordnete die Wiederaufnahme eines begleiteten Besuchsrechts der Mutter an
und hob die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau ab 1.
Juli 2009 auf.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Rekurs und beantragte, dem Vater sei
die Obhut über die Kinder zu entziehen, die Kinder seien bis zur Neubeurteilung
der Situation drittzuplatzieren, für die Kinder sei eine vollständige
Beistandschaft zu errichten, ihr sei anstelle des begleiteten Besuchsrechts ein
freies Besuchsrecht einzuräumen und die Verfügung des Gerichtspräsidiums
Bischofszell sei bezüglich Unterhaltsverpflichtung zu bestätigen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies den Rekurs ab, soweit es darauf
eintrat (Entscheid vom 16. November 2009).

C.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2009 beantragt X.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht die Errichtung einer vollständigen
Beistandschaft für die beiden Kinder, den Entzug der Obhut von Z.________
(nachfolgend: Beschwerdegegner) über die Kinder sowie dessen Verpflichtung, ihr
auch nach dem 1. Juli 2009 monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer
des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) ist ein kantonal letztinstanzlicher
Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit, gegen den
grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs.
1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; zur Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE
134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.; zur nicht vermögensrechtlichen Natur vgl. Urteile
5A_271/2009 vom 29. Juni 2009 E. 1; 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).

1.2 Anordnungen nach Art. 137 ZGB gelten nach der Rechtsprechung als
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 E.
397), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des
Willkürverbots (Art. 9 BV), geltend gemacht werden kann. Deshalb gelangen die
Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die hier
gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).

Wie dort (Art. 118 Abs. 1 BGG) ist das Bundesgericht grundsätzlich an die
kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden. Es kann davon nur abweichen,
wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG, Art. 98 BGG). Hierfür
gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), was
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit
möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus,
dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser
Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss
gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dies alles erfordert eine Nennung der
angeblich verletzten Norm, einen Beschrieb des Inhalts der angeblich verletzten
Norm bzw. der daraus fliessenden Ansprüche. Sodann ist aufzuzeigen, weshalb im
konkreten Fall dieses Recht bzw. der Anspruch verletzt worden sein soll. Weiter
ist zu beschreiben, inwiefern eine richtige Anwendung der Verfassungsbestimmung
zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Schliesslich muss der Beschwerdeführer
erklären, weshalb der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis unhaltbar ist.

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welches verfassungsmässige Recht
verletzt worden sein soll. Selbst bei Annahme einer sinngemässen Willkürrüge
wären die daran zu stellenden Substanziierungsvoraussetzungen nicht ansatzweise
erfüllt. Sie hätte sich mit jedem der Argumente des angefochtenen Entscheides
auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz
dabei in Willkür verfallen sein soll. Indes begnügt sie sich im Wesentlichen
damit, den Sachverhalt und die Rechtslage aus ihrer Sicht darzulegen. Insofern
genügt die Beschwerdeschrift den strengeren Begründungsanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG nicht.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht
einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang und unter Rücksichtnahme auf die
finanziellen Verhältnisse ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp