Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.849/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_849/2009

Urteil vom 18. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Bank X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung; Überweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4.
November 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ und Z.________ betrieben im Jahre 2001 ihren Vater A.________
für eine Forderung von mehreren Millionen Franken aus Schenkungsvertrag. In
diesem Zusammenhang verarrestierte ("Arrest I") und pfändete das Betreibungsamt
Schaffhausen die auf A.________ sowie auf die C.________ Stiftung lautenden
Konti und Depots bei der Bank X.________ AG in Schaffhausen bis zum
Forderungsbetrag.
A.b Am 9. Dezember 2004 wurden auf Begehren von Y.________ und Z.________
erneut Konti und Depots der C.________ Stiftung sowie von A.________ bei der
Bank X.________ AG für aufgelaufene Kosten und Parteientschädigungen
verarrestiert, und zwar im Umfang von Fr. 88'000.-- ("Arrest II", Betreibung
Nr. 1) sowie für Zinsen auf den Hauptforderungen im Umfang von Fr. 472'000.--
("Arrest III", Betreibung Nr. 2).
A.c Am 13. Dezember 2004 wies die Bank X.________ AG das Betreibungsamt darauf
hin, dass sie aufgrund ihres Pfandrechts an den gesperrten Depotwerten die
Minuspositionen durch Titelverkäufe ausgleichen wolle. Sodann beanspruche sie
für Zahlungen, welche sie aus Garantieverpflichtungen zugunsten der C.________
Stiftung geleistet habe, das vertraglich eingeräumte Pfandrecht an den Werten
der C.________ Stiftung. Daraufhin antwortete das Betreibungsamt am 15. Februar
2005, dass wegen des Arrest- und Pfändungsbeschlags der Vermögenswerte ein
Ausgleich von Negativpositionen nicht erlaubt sei. Am 23. Februar 2005 teilte
die Bank dem Betreibungsamt mit, dass gestützt auf das Schreiben vom 13.
Dezember 2004 das Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt hätte werden sollen;
sie werde nun die aus dem Verkauf der Fondsanteile resultierenden Guthaben mit
den Soll-Saldi von Konti der C.________ Stiftung verrechnen. Zwischen dem 2.
und 8. März 2005 vollzog sie die angekündigten Schritte und deckte die aus
Garantieverpflichtungen entstandenen Soll-Saldi durch Verrechnung mit aus dem
Erlös entstandenen Guthaben. Am 1. April 2005 teilte die Bank dem
Betreibungsamt mit, "die C.________ Stiftung weise keine Vermögenswerte mehr
auf".
A.d Am 21. März 2005 bzw. 11. April 2005 erfolgte in der Betreibungen Nr. 1
("Arrest II") und Betreibung Nr. 2 ("Arrest III") der Pfändungsvollzug für den
verarrestierten Betrag. Ebenfalls am 11. April 2005 wurde für weitere
Verzugszinsen ein Arrest im Umfang von Fr. 326'000.-- auf Konti und Depots der
C.________ Stiftung sowie von A.________ bei der Bank X.________ AG gelegt
("Arrest IV"); der Pfändungsvollzug (Betreibung Nr. 3) erfolgte am 11. November
2006.
A.e Das Betreibungsamt Schaffhausen verwertete schliesslich am 16. Januar 2007
in den drei Betreibungen die Forderungen der Schuldner A.________ bzw.
C.________ Stiftung gegenüber der Bank X.________ AG, Zürich, als
Drittschuldnerin. Die Forderungen in Betreibung Nr. 1 für den Betrag von Fr.
85'570.35, in Betreibung Nr. 2 für den Betrag von Fr. 451'437.85 und in
Betreibung Nr. 3 für den Betrag von Fr. 311'000.-- wurden gemäss Art. 131 Abs.
1 SchKG an Zahlungs Statt den beiden Gläubigern Y.________ und Z.________
überwiesen. Gemäss Bescheinigungen (Form. 33) vom 16. Januar 2007 gelten alle
drei überwiesenen Forderungen von der Bank X.________ AG als bestritten.
A.f Am 28. September 2007 erhoben Y.________ und Z.________ Klage beim
Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem (in der Folge reduzierten) Begehren,
die Bank X.________ AG sei zu verpflichten, ihnen Fr. 636'099.50 nebst Zins von
5% seit 26. Februar 2005 zu bezahlen. Sie machten im Wesentlichen geltend, "die
Bank habe ihnen unrechtmässig Vermögenssubstrat entzogen": Sie habe die
Vermögenswerte, welche A.________ bzw. die C.________ Stiftung der Bank als
Faustpfand zur Sicherung von Garantien übergeben hatte, nicht selber verwerten
dürfen, weil diese verarrestiert waren, weshalb die Verrechnung von Ansprüchen
aus Bankgarantien mit dem Guthaben des Schuldners bzw. der C.________ Stiftung
aus dem Erlös nicht zulässig gewesen sei.

B.
Mit Urteil vom 4. November 2009 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons
Zürich (in teilweiser Gutheissung der Klage) die Bank X.________ AG, den beiden
Klägern Fr. 338'503.30 zuzüglich Zins von 5% seit 26. Februar 2005 zu bezahlen.

C.
Die Bank X.________ AG führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 Beschwerde in
Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des
Handelsgerichts vom 4. November 2009 aufzuheben und die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
Y.________ und Z.________ als Beschwerdegegner beantragen mit Vernehmlassung
vom 19. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Handelsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über Forderungen, welche den
Beschwerdegegnern nach Art. 131 Abs. 1 SchKG durch das Betreibungsamt
überwiesen und von diesen eingeklagt wurden. Die Forderungen sind auf die
Beschwerdegegner kraft Gesetz im Sinne von Art. 166 OR übergegangen und werden
von diesen aus eigenem Recht geltend gemacht (FRITZSCHE/WALDER,
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, § 30 Rz 23; Gilliéron, Poursuite
pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 243 Rz 1260). Der
Entscheid über den Bestand einer auf diese Weise abgetretenen Forderung
gegenüber dem Drittschuldner - der Beschwerdeführerin - ist materieller Natur
und betrifft eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. In der
vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit wird die gesetzliche
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Vorinstanz als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten hat als einzige
Instanz in verfahrensabschliessender Weise entschieden (Art. 75 Abs. 2 lit. b,
Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von u.a. Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgelegt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Das Handelsgericht hat geprüft, ob die Beschwerdeführerin gegenüber den
Beschwerdegegnern, denen die geltend gemachten Forderungen durch Verwertung
nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesen wurden, die Verrechnung für eigene
Forderungen erklären darf, und - falls diese unzulässig ist - sie sich auf ein
Pfandrecht an den Vermögenswerten berufen kann.
2.1.1 Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass die Beschwerdeführerin die
zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungssperre betreffend die auf A.________
und die C.________ Stiftung lautenden Vermögenswerte nicht beachtet habe. Es
sei ihr kein Recht zur privaten Verwertung der - die Verwertungsanweisung des
Betreibungsamt vom 15. Februar 2005 übersteigenden - restlichen Fondsanteile
zugestanden; die Beschwerdeführerin habe die verarrestierten Wertschriften
nicht verkaufen und anschliessend die Verrechnung vornehmen dürfen. Die
vorhandenen Kontoguthaben seien nur als Folge der technischen Abwicklung
(Verkauf von Fondsanteilen) entstanden und nicht dafür bestimmt gewesen, der
Beschwerdeführerin zur Verrechnung mit eigenen Forderungen (aus
Bankdienstleistungen bzw. Garantie) gegenüber der C.________ Stiftung zu
dienen. Der Selbsthilfeverkauf und die anschliessende Verrechnung mit den
entstandenen Guthaben seien unzulässig. Deshalb seien die Guthaben von
A.________ bzw. der C.________ Stiftung im Umfang der Verrechnung als weiterhin
bestehend zu betrachten.
2.1.2 Nach Auffassung des Handelsgerichts hat die Beschwerdeführerin sodann ihr
Pfandrecht an den verarrestierten ("Arrest II und III") bzw. gepfändeten
Vermögenswerten nicht angemeldet. Sie habe ihr Pfandrecht in den Betreibungen
verwirkt. Im Übrigen wäre die angeblich unterlassene Einleitung des
Widerspruchsverfahrens mit Beschwerde gegen das Betreibungsamt vor den
Aufsichtsbehörden zu rügen gewesen.
2.1.3 Das Handelsgericht hat geschlossen, dass die Beschwerdeführerin weder
eine Verrechnungsbefugnis noch allfällige Pfandrechte an den Vermögenswerten
und daher das Guthaben an die Beschwerdegegner - als Abtretungsgläubiger gemäss
Art. 131 Abs. 1 SchKG - zu leisten habe. Nach Berücksichtigung eines
(Verwertungs-) Überschusses (Fr. 221'496.50) aus einem anderen Arrest- bzw.
Betreibungsverfahren ("Arrest I", Betreibung Nr. 4) verbleibe ein Betrag von
Fr. 338'503.50, welche die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern gestützt
auf die beiden in Betreibung Nr. 1 und Nr. 2 abgetretenen Forderungen zu
bezahlen habe. Die dritte, in Betreibung Nr. 3 ("Arrest IV") abgetretene
Forderung sei unbegründet, zumal keine mit Arrest- bzw. Pfändungsbeschlag
belegten Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin selber verwertet worden
seien; weitere Ansprüche seien nicht begründet.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 120
ff. OR und Art. 884 ff. ZGB, weil das Handelsgericht ihr das Recht auf
Verrechnung sowie das Pfandrecht an Vermögenswerten abgesprochen habe. Die
Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG schliesse ihr Recht,
Forderungen gegenüber dem Betriebenen zur Verrechnung zu bringen, nicht aus.
Die Verfügungssperre des Betreibungsamtes betreffend die Vermögenswerte des
Betriebenen vermöge daran nichts zu ändern. Sodann habe das Handelsgericht mit
der Verneinung des Pfandrechts an den Vermögenswerten die Regeln über die
Geltendmachung ihrer Ansprüche verletzt, weil das Betreibungsamt nicht nach
Art. 106 SchKG (Einleitung des Widerspruchsverfahren) vorgegangen sei. Sie habe
ihr Pfandrecht dem Betreibungsamt mehrfach mitgeteilt; im Weiteren sei (mit
Hinweis auf BGE 104 III 49) anerkannt und notorisch, dass Banken ihre Ansprüche
gegenüber dem Bankkunden vertraglich durch Verrechnungs- und Pfandrechte
sichern. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass das
Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren einleiten würde, in welchem sie ihre
Pfandrechte geltend machen könne.

3.
Anlass zur Beschwerde geben Forderungen, welche den Beschwerdegegnern nach Art.
131 Abs. 1 SchKG durch das Betreibungsamt überwiesen und von diesen eingeklagt
wurden. Zu Recht ist unbestritten, dass die Wirkungen der Abtretung einer
Forderung zum Nennwert an Zahlungs Statt gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG in ihren
Wirkungen der privatrechtlichen Zession entspricht, ungeachtet dessen, dass sie
auf einem Verwertungsakt (bzw. einer Verfügung des Betreibungsamtes) beruht.
Die Gläubiger - hier die Beschwerdegegner - sind gemeinsam bis zum Nennwert der
abgetretenen Forderungen in die Rechte gegen die Drittschuldnerin - hier die
Beschwerdeführerin - eingetreten (BGE 95 II 235 E. 3 S. 238; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 27 Rz 50
u. 51). Sodann steht zu Recht nicht in Frage, dass der Drittschuldner (die
Beschwerdeführerin als debitor cessus) den Abtretungsgläubigern nach Art. 169
OR Einreden entgegen halten kann, u.a. die persönliche Einrede gegen den
Zedenten (Betreibungsschuldner) wie die Verrechnung (BGE 95 II 235 E. 3 S. 238;
Amonn/Walther, a.a.O., § 27 Rz 52; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2000, N. 30 zu Art. 131).
Umstritten ist, ob das Handelsgericht der Beschwerdeführerin die Befugnis zur
Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Betriebenen verweigern
durfte.

3.1 Gegenstand der hier nach Art. 131 Abs. 1 SchKG verwerteten bzw.
abgetretenen Forderungen sind die Guthaben des Betriebenen, welche im
Wesentlichen aus dem Verkauf der verarrestierten Fondsanteile entstanden sind
und welche die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin durch Verrechnung
getilgt haben will. Dass die Guthaben, welches dem Betriebenen durch die
Verwertung der verarrestierten Fondsanteile entstanden sind, ebenfalls unter
zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlag gefallen sind und in der Folge durch
das Betreibungsamt verwertet werden durften, steht hier zu Recht nicht zur
Diskussion; im Übrigen ist die Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG - als
betreibungsamtliche Verfügung - unangefochten geblieben und rechtskräftig.

3.2 Das Handelsgericht hat der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Darstellung
- nicht wegen ihrer Gegenforderung (Forderung, die sie zur Verrechnung bringen
will) die Verrechnungsbefugnis verweigert. Es hat die Verrechnungslage deshalb
verneint, weil mit Bezug auf die Hauptforderung - d.h. die Forderung des
Verrechnungsgegners - die erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Entscheidend sei (unter Hinweis auf BGE 100 III 79 E. 4), dass der
Drittschuldner im Zeitpunkt, als er vom Arrest Kenntnis erhielt, die Aussicht
hatte, dereinst verrechnen zu können. Hier sei die Hauptforderung nur deshalb
entstanden, weil die Beschwerdeführerin die verpfändeten Vermögenswerte von
A.________ bzw. C.________ Stiftung nach Arrestbeschlag verwertet habe. Das
Betreibungsamt habe zudem auf Anfrage der Beschwerdeführerin ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der "Ausgleich von Negativpositionen" nicht erlaubt
sei, solange der Arrest- bzw. Pfändungsbeschlag anhalte. Ohne diese Verwertung
wäre kein Guthaben (Hauptforderung) auf dem Konto der C.________ Stiftung
gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden und hätte diese nicht mit einer
Gegenforderung (aus den erbrachten Bankdienstleistungen) verrechnen können.

3.3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
verarrestierte Vermögenswerte verwertet hat. Dass das offenbar zwischen der
Beschwerdeführerin (als Pfandnehmerin) und A.________ bzw. der C.________
Stiftung (als Verpfänder) vereinbarte - im Bankverkehr übliche (Zobl, Berner
Kommentar, 1996, N. 28 und 29 zu Art. 891 ZGB) - Recht zur Verwertung der
verpfändeten Vermögenswerte (Art. 891 ZGB) durch das Zwangsvollstreckungsrecht
beschränkt wird, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. In der Tat kann
nach konstanter Rechtsprechung und herrschender Auffassung ein privates
Pfandverwertungsrecht (Art. 891 Abs. 1 ZGB) - wie die Vorinstanz richtig
festgehalten hat - nicht mehr ausgeübt werden, sobald der Pfandgegenstand
gepfändet oder verarrestiert worden ist (BGE 81 III 57 ff.; 108 III 91 E. 3b S.
93; 116 III 23 E. 2 26/27; Steinauer, Les droits réels, Bd. III, 2003, Rz
3122b; Tuor/Schnyder/ Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl.
2009, § 117 Rz 6; Gilliéron, Commentaire, a.a.O, N. 63 zu Art. 98; Reiser, in:
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N.
87 zu Art. 275; Amonn/Walther, a.a.O., § 33 Rz 18; Moskric, Der Lombardkredit,
2003, S. 232-234 mit eingehender Begründung; Zobl, a.a.O., N. 33 ff. zu Art.
891 ZGB, mit Kritik in N. 40). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe kein Recht zur privaten
Verwertung der verarrestierten Fondsanteile gehabt.

3.4 Die Beschwerdegegner weisen darauf hin, die Verrechnung der
Beschwerdeführerin sei rechtsmissbräuchlich, weil sie auf einem Verstoss gegen
den Arrestbeschlag beruhe. Dass das Guthaben (die Hauptforderung) zu Gunsten
der C.________ Stiftung durch den Verkauf der verarrestierten Fondsanteile
entstanden ist, geht aus dem Sachverhalt hervor und ist unbestritten. Entstand
aber die der Verrechnung zugrunde liegende Hauptforderung aufgrund eines
rechtswidrigen Verhaltens des nachherigen Kompensanten, so kann ihre Tilgung
durch Verrechnung rechtsmissbräuchlich sein (Aepli, Berner Kommentar, 1991, N.
88 Vorbem. zu Art. 120-126 OR). Wohl wird im angefochtenen Urteil nicht
ausdrücklich von "Rechtsmissbrauch" gesprochen. Wenn das Handelsgericht aber
festgehalten hat, die Guthaben (Hauptforderung) aus der unzulässigen - weil
gegen den Arrestbeschlag verstossenden - Selbsthilfe bzw. privaten Verwertung
ihres Pfandes seien "nicht dafür bestimmt gewesen", der Beschwerdeführerin zur
Verrechnung mit eigenen Forderungen zur Verfügung zu stehen, wirft sie ihr wohl
eine rechtsmissbräuchliche Verrechnung vor. Nach Auffassung der Vorinstanz hat
die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise ihre Rechtsposition verbessert,
indem sie einseitig und in Missachtung der laufenden Zwangsvollstreckung
unmittelbar eine verrechenbare Hauptforderung geschaffen hat (anstatt ihre
allfälligen Pfandrechte - wie alle Gläubiger - nach Art. 106 f. SchKG geltend
zu machen). Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie beschränkt sich
auf die Feststellung, dass ihr ein Verrechnungsrecht zustehe, ohne auf den
Grund einzugehen, weshalb die Vorinstanz die Verrechnung als unwirksam erachtet
hat. Sie legt nicht dar, inwiefern das Handelsgericht Art. 2 Abs. 2 ZGB (vgl.
zum Begriff: BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497) verkannt habe, wenn es angenommen
hat, dass ihre Rechtsausübung - die Verrechnung - ohne schützenswertes
Interesse erfolgt sei. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG), und eine
abschliessende Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs ist im konkreten
Fall nicht erforderlich.

3.5 Im Übrigen ist nach Art. 125 Ziff. 1 OR die Verrechnung gegen den Willen
des Gläubigers ohnehin ausgeschlossen, wenn es um die Rückgabe- bzw.
Ersatzverpflichtung aus widerrechtlicher oder böswilliger Vorenthaltung geht.
Mit diesem Verrechnungsausschluss kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass aus
eigenem Fehlverhalten kein Nutzen gezogen werden darf bzw. diese Schuld nicht
zur Befriedigung einer Forderung durch Verrechnung verwendet werden kann
(AEPLI, a.a.O., N. 24, 40 zu Art. 125 OR). Wer z.B. eine hinterlegte Ware
entgegen der vertraglichen Abrede verkauft, entzieht diese im Sinne von Art.
125 Ziff. 1 OR und kann daher der Schadenersatzforderung des Vertragspartners
nicht die Einrede der Verrechnung entgegenhalten (BGE 51 III 446 E. 2 S. 448
f.). Das Gleiche muss gelten, wenn - wie hier - die Beschwerdeführerin als
Pfandnehmerin das Pfand trotz Arrestbeschlag (d.h. widerrechtlich) privat
verwertet hat, obwohl sie um die Verletzung der vom Zwangsvollstreckungsrecht
geschützten Rechte wusste (vgl. AEPLI, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 125 OR). Sie
kann dem aus dem Verkauf resultierenden Guthaben auf Seiten des Betriebenen
jedenfalls nicht gegen den Willen der Beschwerdegegner (welche die Forderung
nach Art. 131 Abs. 1 SchKG erworben haben) die Einrede der Verrechnung
entgegenhalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht im
Ergebnis einen gesetzlichen Verrechnungsausschluss angenommen hat.

3.6 Schliesslich versucht die Beschwerdeführerin nichts für sich aus dem
Bundesgesetz über Bucheffekten vom 3. Oktober 2008 (BEG; SR 957.1) abzuleiten.
Nach diesem Gesetz ist die Verwertung von Bucheffekten, an denen eine
Sicherheit bestellt worden ist, und die Verrechnung mit der gesicherten
Forderung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Sicherungsgeber
möglich (Art. 31 Abs. 2 BEG). Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich von der
bisherigen Rechtslage abgewendet und eine neue Regelung geschaffen (Botschaft
vom 15. November 2006 zum Bucheffektengesetz sowie Haager
Wertpapierübereinkommen, BBl 2006 9381 Ziff. 2.1.7.1; FOËX, Gage sur les
droits-valeurs: développements récents, in: Mélanges Association des Notaires
Vaudois, 2005, S. 249). Da das BEG erst am 1. Januar 2010 - erst nach der
umstrittenen Verrechnung - in Kraft getreten ist und die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang keine Rügen begründet, erübrigen sich weitere Erörterungen.
Nach dem Dargelegten hält vor Bundesrecht stand, wenn das Handelsgericht
gefolgert hat, dass die Verrechnungswirkung auszubleiben hat. In diesem Punkt
ist die Rüge einer Rechtsverletzung unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht weiter eine Verletzung der
"Grundsätze des betreibungsrechtlichen Pfändungsverfahrens vor". Sie habe ihr
Pfandrecht bzw. den Pfandvertrag dem Betreibungsamt rechtsgenügend zur Kenntnis
gebracht. Wenn das Handelsgericht annehme, dass die Verrechnung nicht wirksam
erfolgt sei, dann müsse ihr jedoch das Pfandrecht (an den verarrestierten bzw.
gepfändeten Vermögenswerten) zugestanden werden. Nach Auffassung des
Handelsgerichts hat die Beschwerdeführerin jedoch ihr Pfandrecht an den
verarrestierten ("Arrest II" und "Arrest III") bzw. gepfändeten Vermögenswerten
nicht angemeldet. Sie habe ihr allfälliges Pfandrecht in den Betreibungen
verwirkt und könne dieses den Beschwerdegegnern nicht mehr entgegenhalten.

4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht ihr Pfandrecht nicht nur auf die
verarrestierten bzw. gepfändeten Vermögenswerte, sondern auch auf die
Bankguthaben, welche durch die Privatverwertung beim Betriebenen entstanden
sind. Die Vorinstanz ist allgemein - und zu Recht unter Hinweis auf BGE 132 III
281 ff. - davon ausgegangen, dass auch bei gepfändeten Bankguthaben, an denen
Anspruch erhoben wird, die Vormerkung des Drittanspruchs erforderlich ist. Ob
vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit der Privatverwertung sich das Pfandrecht
"automatisch" auf das entstandene, ebenfalls unter Arrest- bzw.
Pfändungsbeschlag stehende Bankguthaben des Betriebenen erstreckt, hat das
Handelsgericht nicht ausgeführt; es spricht lediglich von einem "allfälligen
Pfandrecht". Die Frage braucht - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht
näher erörtert zu werden.

4.2 Zu Recht ist unbestritten, dass die Pfandrechte Dritter am Arrest- bzw.
Pfändungsgut (wie Wertpapieren, Bankguthaben) im Widerspruchsverfahren zu
klären sind (Art. 106 ff., Art. 275 SchKG; AMONN/ Walther, a.a.O, § 24 Rz 7,
10). Es trifft zu, dass es nach BGE 104 III 42 (E. 4b S. 49) - auf welchen die
Beschwerdeführerin hinweist - den Banken in der Regel leicht fällt, den Bestand
der von ihnen geltend gemachten Pfandrechte durch Vorlage von Urkunden sofort
zu beweisen, so dass der Gläubiger zum vornherein auf eine Widerspruchsklage
verzichtet. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann aus dem erwähnten
Urteil keinesfalls abgeleitet werden, dass die Anmeldung des Anspruchs gemäss
Art. 106 Abs. 1 SchKG (bzw. das sog. Vorverfahren) für Banken entbehrlich wäre
(vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 26 Rz 27, S. 369). Eine gültige Anmeldung ist
vielmehr Voraussetzung, dass das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren
überhaupt eröffnen kann (vgl. Art. 107 ff.); gegebenenfalls kann es - wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat - mittels Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG)
dazu gezwungen werden (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz 30; GILLIÉRON, Poursuite,
a.a.O., Rz 1137, 1143).

4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblich rechtzeitigen und
wirksamen Anmeldung ihres Pfandrechts sind unbehelflich. Aus dem angefochtenen
Urteil geht hervor, dass in den strittigen Arresten bzw. Pfändungen kein
Widerspruchsverfahren eröffnet worden ist. Im Übrigen übergeht die
Beschwerdeführerin (sowie das Handelsgericht), dass nach Verteilung des
Verwertungserlöses das Widerspruchsverfahren gar nicht mehr möglich ist (vgl.
Art. 106 Abs. 2 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz 24). Bei der Verwertung
nach Art. 131 Abs. 1 SchKG - Hingabe an Zahlungs Statt - erlöschen die
Betreibungen der Abtretungsgläubiger (Amonn/Walther, a.a.O., § 27 Rz 51); diese
nehmen insoweit weder am Kollokationsplan noch an der Verteilung teil
(GILLIÉRON, Commentaire, a.a.O., N. 17 a.E. zu Art. 131). Im Ergebnis ist nicht
zu beanstanden, wenn das Handelsgericht angenommen hat, die Beschwerdeführerin
könne den Beschwerdegegnern - denen die Forderung gestützt auf Art. 131 Abs. 1
SchKG überwiesen wurde bzw. deren Betreibungen erloschen sind - kein Pfandrecht
entgegenhalten, sondern die umstrittenen Forderungen seien unbelastet verwertet
worden. Insoweit kann von einer Rechtsverletzung nicht gesprochen werden.

5.
Nach dem Dargelegten liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn das Handelsgericht
geschlossen hat, dass die Beschwerdeführerin kein Verrechnungsrecht habe und
sie einen allfälligen Pfandrechtsanspruch den Beschwerdegegnern in den (zu den
"Arresten II und III" gehörenden) Betreibungen nicht geltend machen könne.
Andere Rechtsverletzungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar (Art. 42 Abs. 2
BGG).

6.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante