Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.845/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_845/2009

Urteil vom 16. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 9. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf eine Vereinbarung vom 18. April 2003 leitete X.________ am 5. Mai
2009 gegen Z.________ für einen Betrag von Fr. 70'852.95 die Betreibung Nr. ...
des Betreibungsamtes A.________ ein. Der Schuldner erhob am 12. Mai 2009
Rechtsvorschlag.

B.
Mit Entscheid vom 4. August 2009 wies das Bezirksgericht Zofingen das
Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin vom 18. Mai 2009 ab. Die hiergegen
erhobene Beschwerde vom 31. August 2009 wies das Obergericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 9. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 16. Dezember 2009 eine
Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 70'852.95 in der Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes A.________, eventualiter um Aufhebung des obergerichtlichen
Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Mit Gesuch vom 18.
Januar 2009 verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher
Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den
grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs.
2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Der Rechtsöffnungsentscheid ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art.
98 BGG, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind und das
Bundesgericht behauptete Rechtsverletzungen mit freier Kognition prüft (BGE 133
III 399 E. 1.5 S. 400).

2.
Die Parteien haben am 18. April 2003 eine "Vereinbarung über die Finanzierung
und Nutzung der gemeinsamen Geschäfte" abgeschlossen, den die
Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel anruft. Die Vereinbarung hat
folgenden Wortlaut:
X.________ hat für den Kauf des Grundstücks - Grundbuch-Nr.: ..., Fläche 304 m²
- in der Stadt B.________, Republik Montenegro, Euro 47'000.00 bezahlt. Das
Grundstück ist auf den Namen Z.________ in Grundbuch von B.________
eingetragen. Auf diesem Grundstück soll ein Appartement-Haus mit einem
Gewerbelokal gebaut werden. Diese sollen an Touristen vermietet werden bzw.
noch zu präzisierende Dienstleistungen anbieten und erbringen. Der Wert des
Hauses soll mit der Zeit wachsen, und das Haus soll (durch Vermietung und
Erbringung der Dienstleistungen) Einnahmen bringen. X.________ ist die
Teil-Eigentümerin der erwähnten Immobilie in der Höhe der von Ihr investierten
Mittel (heute Euro 47'000.00). Am Mehrwert der Immobilie (Wertwachstum,
Vermietung und Einnahmen aus Dienstleistung/en) partizipiert sie zu 50%.
Ein Ausstieg aus dem gemeinsamen Geschäft ist - ausser zur Unzeit - immer
möglich, und X.________ (auch im Falle eines eventuellen einseitigen Ausstiegs)
volles Recht (100%) auf alle von ihr investierten Mittel, und Recht auf 50%
(fünfzig Prozent) des zu erwarteten Mehrwerts der Immobilie.
Die Parteien vereinbaren hiermit ein gegenseitiges Vorkaufsrecht.
Soll die vorliegende Vereinbarung formalrechtliche Mängel aufweisen, muss sie
ausschliesslich nach Treu und Glauben ausgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch geltend, sie habe
die Vereinbarung am 23. Oktober 2007 kündigen lassen und deshalb Anspruch auf
Euro 47'000.--. Der Beschwerdegegner machte in seiner Vernehmlassung geltend,
auf Verlangen der Beschwerdeführerin habe er das Grundstück bereits im Sommer
2004 veräussern und ihr Euro 47'000.-- zurückzahlen müssen.

Der erstinstanzliche Richter ging von einer einfachen Gesellschaft aus und
erwog, diese sei zufolge Kündigung durch die Beschwerdeführerin spätestens Ende
April 2008 zu einer Liquidationsgesellschaft geworden. Den Akten lasse sich
jedoch nicht entnehmen, ob die Liquidation abgeschlossen und ob bereits
feststellbar sei, wie hoch der Anteil der Beschwerdeführerin am
Liquidationsergebnis ausfalle. Der Gesellschaftsvertrag halte nur die
Beteiligung der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft fest, nicht
aber das Liquidationsergebnis. Die Vereinbarung erfülle somit die
Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung nicht und könne folglich nicht als
Rechtsöffnungstitel dienen.

Vor Obergericht behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil der erstinstanzliche Richter ihr die Vernehmlassung
zum Rechtsöffnungsgesuch nicht zugestellt habe. In materieller Hinsicht machte
sie geltend, die Auflösung einer einfachen Gesellschaft könne auch ohne
Liquidationsgesellschaft erfolgen, wenn sie lediglich aus zwei Gesellschaftern
bestehe und die Fortführung des Geschäfts durch einen der beiden Gesellschafter
ohne Liquidation unter Abfindung des anderen vereinbart worden sei. Im Übrigen
bedürfe es keiner Liquidationshandlungen, weil das Grundstück der Gesellschaft
vom Beschwerdegegner lediglich zur Verfügung gestellt worden sei und die
Beschwerdeführerin bloss eine Einlage von Euro 47'000.-- geleistet habe. Die
Vereinbarung erfülle somit die Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung.

Das Obergericht bejahte die Gehörsverletzung, ging aber infolge umfassender
Kognition von einer Heilungsmöglichkeit aus. In der Sache selbst befand es, die
Beschwerdeführerin bringe oberinstanzlich einzig vor, ein Verkauf des
Grundstücks im Jahr 2004 sei ihr nicht bekannt. Hingegen habe sie die
Behauptung des Beschwerdegegners in der erstinstanzlichen Vernehmlassung, er
habe die von ihr investierten Mittel zurückbezahlt, nicht bestritten. Der
Einwand habe damit als unbestritten und zumindest als glaubhaft gemacht zu
gelten. Es könne somit offen bleiben, ob die Parteien in der Vereinbarung eine
Beendigung der einfachen Gesellschaft ohne vorgängige Liquidation vereinbart
hätten und eine Schuldanerkennung für die Abfindung bestehe.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vor
Obergericht habe keine Heilung erfolgen können, weil die Verletzung besonders
schwer sei, habe doch das Obergericht bei der Begründung seines Entscheides
ausschliesslich auf die Vorbringen in der nicht zugestellten erstinstanzlichen
Vernehmlassung abgestellt.

3.1 Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370; 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Zu den in
Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Ansprüchen einer Partei gehört nach dem Gesagten
insbesondere auch, sich zu neuen Beweismitteln äussern zu können, bevor der
Entscheid ergeht. Die Gerichte dürfen einer Partei das Äusserungsrecht zu
eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen nicht abschneiden. Die
Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu
orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42
E. 3.3.3 S. 47).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen
Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der
materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa
S. 437; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer
Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132
V 387 E. 5.1 S. 390).

3.2 Das Obergericht verfügte nach der Darstellung im angefochtenen Entscheid
grundsätzlich über umfassende Kognition. Sodann wog die Nichtzustellung der
Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch insofern nicht besonders schwer, als es
an einer Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Entscheidergebnis fehlt,
indem der erstinstanzliche Richter gar nicht auf die Vernehmlassung abgestellt,
sondern das Rechtsöffnungsgesuch ausschliesslich mit der Begründung abgewiesen
hat, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vereinbarung sei kein
genügender Rechtsöffnungstitel.

Dass die Nichtzustellung als solche heilbar war, scheint in der Zwischenzeit
auch die Beschwerdeführerin anzuerkennen, erblickt sie doch im Unterschied zum
obergerichtlichen Verfahren die schwere Verletzung nunmehr primär darin, dass
das Obergericht bei seiner Begründung materiell auf die in der Vernehmlassung
enthaltenen Vorbringen abgestellt hat.

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Nichtzustellung durch die
erste Instanz bereits in ihrer Beschwerde an das Obergericht kritisierte und
sich auch inhaltlich darauf bezog, ergibt sich jedoch, dass sie von der
Vernehmlassung bereits vor der Beschwerdeerhebung Kenntnis erhalten hatte und
somit in der Lage war, zuhanden einer Instanz mit voller Kognition dazu
Stellung zu nehmen, womit die (nach dem Gesagten nicht sehr schwer wiegende)
Gehörsverletzung geheilt werden konnte.

Wenn nun das Obergericht inhaltlich auf die Vernehmlassung abgestellt und
befunden hat, die darin erhobene Behauptung der Rückzahlung erscheine mangels
expliziter Bestreitung in der Beschwerde als glaubhaft, so beschlägt dies nicht
das rechtliche Gehör, sondern die Entscheidfindung.

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe die Beweise
willkürlich zugunsten des Beschwerdegegners gewürdigt, insbesondere in Bezug
auf das Kriterium der "Strittigkeit" der geltend gemachten Forderung.

4.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der Richter den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen
Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den
vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9).

4.2 Vorliegend geht es nicht um willkürliche Beweiswürdigung, liegen doch für
die behauptete Rückzahlung gar keine Beweise vor und konnte das Obergericht
demnach auch keine Beweise abnehmen. Das Obergericht ist mithin nicht in
Würdigung von Beweisen, sondern vielmehr aufgrund rechtlicher Schlüsse, die es
aus der Begründung der Beschwerde gezogen hat, zum Ergebnis gekommen, die
gegnerischen Behauptungen müssten als unbestritten gelten.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann eine willkürliche Anwendung
des kantonalen Verfahrensrechts vor. Gemäss § 342 i.V.m. § 332 Abs. 2 ZPO/AG
weiche das Obergericht in der Regel "von dem durch die untere Instanz
festgestellten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht ab, ohne die
diesbezügliche Beweiserhebung wiederholt zu haben". Bereits in ihrem
Rechtsöffnungsgesuch habe sie eine Rückzahlung explizit bestritten, indem sie
festgehalten habe: "Der Gesuchsgegner kommt seinen finanziellen Verpflichtungen
bis heute nicht nach. Die geforderte Rückzahlung blieb aus." In der Beschwerde
an das Obergericht sei sie davon ausgegangen, dass die Vernehmlassung wegen der
Gehörsverletzung unbeachtlich bleibe. Im Übrigen sei vor Obergericht eine
Beschwerde und nicht eine Replik einzureichen gewesen. Die Ausführungen der
Vernehmlassung seien im erstinstanzlichen Entscheid gar nicht erwähnt worden
und die Beschwerde als Rechtsmittel diene der Kritik am richterlichen
Entscheid, nicht der Stellungnahme zu einer Vernehmlassung.

5.1 Ein Entscheid erweist sich als willkürlich, wenn er auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
132 I 175 E. 1.2 S. 177; 134 II 124 E. 4.1 S. 133).

5.2 Das Obergericht hat sich in klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation
gesetzt, indem es befunden hat, die Ausführungen des Beschwerdegegners müssten
als unbestritten gelten. Damit unterstellt es der Beschwerdeführerin die
Anerkennung des gegnerischen Standpunktes. Soweit sich eine Partei dem
gegnerischen Standpunkt unterzieht, fällt das Verfahren nach verschiedenen
kantonalen Zivilprozessordnungen eo ipso dahin, was auch nach § 285 Abs. 1 ZPO/
AG der Fall zu sein scheint. Einige Prozessordnungen setzen das Nichtbestreiten
einer Tatsache auch dem Geständnis gleich und sehen dieses als Beweismittel an,
wobei die betreffende Regel nicht unbesehen auf das Rechtsöffnungsverfahren
übertragen werden kann (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 55 zu Art. 84
SchKG).

Was für prozessuale Auswirkungen eine Anerkennung vorliegend genau (gehabt)
hätte, kann offen bleiben, weil die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin
der gegnerischen Darstellung, wonach die Forderung erloschen sei, unterzogen
hätte, angesichts der Beschwerdeerhebung gegen den erstinstanzlichen Entscheid
unhaltbar ist. Indem sich die Beschwerdeführerin mit einem Rechtsmittel gegen
den erstinstanzlichen Entscheid wandte, mit welchem ihr die Rechtsöffnung
verweigert worden war, dokumentierte sie vielmehr den gegenteiligen Standpunkt,
dass ihr die Forderung zustehe und sie hierfür über einen Rechtsöffnungstitel
verfüge. Wie die Beschwerdeführerin sodann zutreffend festhält, bestand für sie
- zumal vor dem Hintergrund, dass der erstinstanzliche Richter die Ausführungen
in der Vernehmlassung, soweit vorliegend von Interesse, nicht einmal erwähnt
hatte - keine Veranlassung, diesen Punkt von sich aus aufzugreifen; vielmehr
musste sie zur Begründung der Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides
darlegen, inwiefern sie mit den dortigen Ausführungen nicht einverstanden war
und deshalb dessen Abänderung wünschte (vgl. § 337 und § 323 Abs. 2 i.V.m. §
342 ZPO/AG; sodann BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 8 zu § 323 und N. 1 zu § 337).

6.
Damit stellt sich die Frage, ob das Obergericht die Einwände des
Beschwerdegegners anderweitig als glaubhaft erachten durfte. In dieser Hinsicht
macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art.
82 Abs. 2 SchKG, weil der Beschwerdegegner seine Einwände nicht belegt habe und
das Obergericht sie deshalb nicht zu mindestens 50% als wahr habe ansehen
dürfen.

6.1 Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sind Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, durch den Betriebenen sofort glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen
im Sinn dieser Bestimmung ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten;
der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen
geltend gemachten Umstände zu glauben (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82
SchKG). Der Betriebene braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts
vom Vorhandensein der geltend gemachten Tatsachen herbeizuführen, sondern es
genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das
Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnten (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S.
323 Fn. 27; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 135).

6.2 Vorliegend bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Richtigkeit
der Behauptung des Beschwerdegegners. Weder legte er Dokumente für den
angeblich bereits 2004 erfolgten Verkauf der Liegenschaft vor noch machte er
hierzu nähere Ausführungen, und insbesondere blieb die (ohnehin eher beiläufig
erhobene) Behauptung, die Investitionen seien rückerstattet worden, unbelegt.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einwand als
glaubhaft gemacht gelten könnte.

7.
Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Beschwerdeführerin provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen ist. Sie hat vor Bundesgericht ein reformatorisches
Rechtsbegehren gestellt. Dies ist sachrichtig, weil das Bundesgericht
Rechtsöffnungsangelegenheiten seit Inkrafttreten des BGG in rechtlicher
Hinsicht mit freier Kognition prüft (dazu E. 1) und dabei auch in der Sache
selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein positiver
Rechtsöffnungsentscheid setzt aber selbstredend voraus, dass die tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen.

7.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht.
Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus
der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE
122 III 125 E. 2 S. 126; 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Sodann muss die
anerkannte Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen
sein, was ebenfalls liquid zu dokumentieren ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 77 und
79 zu Art. 82 SchKG).

7.2 Ins Recht gelegt wurde von der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung vom 18.
April 2003, wonach sie Euro 47'000.-- in ein Grundstück in B.________
investiert hat. Es wird zwar nicht gesagt, an wen sie das Geld bezahlt hat,
aber aus dem Kontext muss angenommen werden, dass die Bezahlung an den
Beschwerdegegner erfolgt ist. Das Grundstück ist laut Vertrag auf den
Beschwerdegegner eingetragen, wobei auch die Beschwerdeführerin als
Teileigentümerin bezeichnet wird. Die Vereinbarung bringt weiter die Erwartung
der Parteien zum Ausdruck, dass das auf dem Grundstück zu errichtende Haus
Ertrag abwerfen und das Grundstück einen Wertzuwachs erfahren soll. Sodann wird
die Beteiligung der Beschwerdeführerin am erwarteten Mehrwert geregelt.
Schliesslich stipulierten die Parteien, dass "ein Ausstieg aus dem gemeinsamen
Geschäft" "immer möglich" sei, wobei diesfalls die Beschwerdeführerin "volles
Recht (100%)" auf alle investierten Mittel und ein Recht auf 50% am Mehrwert
der Immobilie habe.

In Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung durch die Beschwerdeführerin
sind beide kantonalen Instanzen von einem Gesellschaftsverhältnis ausgegangen.
Dessen Kündigung bewirkt jedoch nicht die sofortige Beendigung der einfachen
Gesellschaft; vielmehr besteht diese als sog. Abwicklungs- oder
Liquidationsgesellschaft bis zur vollständigen Auseinandersetzung der
Gesellschafter weiter (BGE 105 II 204 E. 2a S. 206 f.; 119 II 119 E. 3a S.
122). Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation und erst nach
der vollständigen Abwicklung kann ein Gesellschafter seine Ansprüche aus dem
Gesellschaftsverhältnis geltend machen (Staehelin, Basler Kommentar, N. 3 zu
Art. 548/549 OR). Die betreffenden Ansprüche werden mit anderen Worten erst
durch den Abschluss der Liquidation fällig.

Die Vereinbarung enthält nach ihrem Wortlaut kein unbedingtes
Zahlungsversprechen des Beschwerdegegners für die betriebene
(gesellschaftsrechtliche) Forderung der Beschwerdeführerin. Der Vereinbarung
lassen sich nicht einmal die sachenrechtlichen Verhältnisse entnehmen, wird
doch einerseits festgehalten, das Grundstück sei auf den Beschwerdegegner
eingetragen, aber andererseits die Beschwerdeführerin als Teileigentümerin
bezeichnet. Sodann kann die Vereinbarung nicht dahingehend ausgelegt werden,
dass bei einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses der andere Teil
zwingend sämtliche Aktiven und Passiven - die ohnehin in ihrem Umfang nicht
ausgewiesen wären - zu übernehmen und den kündigenden Teil abzufinden hätte,
wie dies die Beschwerdeführerin vor Obergericht behauptet hatte. Wie die
Auflösung der Gesellschaft vorzunehmen ist, ergibt sich mit anderen Worten aus
der Vereinbarung nicht liquide. Sodann kann sich aus der Vereinbarung von
vornherein nicht ergeben, welchen Verlauf eine allfällige Liquidation genommen
hätte, in welchem Stadium sich diese heute befinden oder wie das rechnerische
Ergebnis einer allfällig abgeschlossenen gesellschaftsrechtlichen
Auseinandersetzung aussehen würde. All diese Elemente sowie die Fälligkeit der
in Betreibung gesetzten Forderung ergeben sich auch nicht aus anderen
Aktenstücken. Damit mangelt es an den Voraussetzungen für die Erteilung der
Rechtsöffnung und kann das Hauptbegehren nicht zugesprochen werden.

7.3 Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung. In ihrer
Beschwerde an das Obergericht hatte sie denn auch eine Reihe von Beweisanträgen
gestellt, namentlich auf Einvernahme der Parteien und auf Edition des
Kaufvertrages bezüglich des Grundstückes in B.________ sowie eines Auszuges aus
dem dortigen Grundbuch.

Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, ein weitläufiges
Beweisverfahren durchzuführen und fehlende Beweismittel herbeizuschaffen, mit
welchen die Ansprüche des Betreibenden allenfalls liquid erscheinen könnten
(vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 56 und 57 zu Art. 84 SchKG), und jedenfalls ist er
von Bundesrechts wegen nicht dazu verpflichtet. Vielmehr gehören all diese
Handlungen - sowie insbesondere auch das Thema der Art und des Verlaufes von
Liquidationshandlungen - typischerweise in das ordentliche Prozessverfahren,
vorliegend in den Anerkennungsprozess gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG. Der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin ebenfalls
abzuweisen.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen im Ergebnis
unbegründet ist. Sie kann jedoch nicht als von Anfang an aussichtslos
betrachtet werden, weshalb der von der Sozialhilfe lebenden Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und sie durch Rechtsanwalt Philippe
Studer zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die zufolge
Beschwerdeabweisung grundsätzlich ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG) sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es wird
ihr Philipp Studer als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Philipp Studer wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'000.--
entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli