Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.842/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_842/2009

Urteil vom 18. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Parteien
X.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerden nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2009 der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobenen) Beschwerden
gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2009 der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, die eine Klage des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen die
Bestätigung der über seine 1978 geborene Tochter (Beschwerdeführerin Nr. 2) in
Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in
der betreuten Wohngemeinschaft A.________ abgewiesen hat, soweit sie darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die vom Beschwerdeführer Nr. 1 erhobene Beschwerde zum Vornherein
unzulässig ist, soweit dieser Schadenersatz wegen eines Unfalls fordert, weil
diese Forderung weder Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete noch
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Verwaltungsrekurskommission im Entscheid vom 20. Oktober 2009 -
auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer Geisteskrankheit im Sinne
von Art. 397a Abs. 1 ZGB leidende Beschwerdeführerin Nr. 2 bedürfe namentlich
wegen ihrer Erstickungsängste aufwändiger Betreuung, die ausserhalb der
A.________ nicht gewährleistet werden könne, was bei sofortiger Entlassung zur
Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 innert kurzer Zeit verwahrlosen
würde,
dass die Verwaltungsrekurskommission weiter erwog, das von der
Beschwerdeführerin Nr. 2 (als einzig mögliche Alternative zur A.________)
angestrebte Wohnen bei ihrem 74-jährigen, die Realität verkennenden Vater würde
diesen völlig überfordern, hätte (zufolge der schwierigen Beziehungen zwischen
Vater und Tochter) eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Tochter zur Folge und würde auch für die Umgebung (Ex-Ehefrau und zweite
Tochter) eine unzumutbare Belastung bedeuten,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Verwaltungsrekurskommission
pauschal bestreiten, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen
entsprechenden Rügen erheben,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Verwaltungsrekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin
Nr. 2, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung
auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen
zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Verwaltungsrekurskommission festgestellten
Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der
Beschwerdeführerin Nr. 2 in der A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin Nr. 2 nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Betreuung gewährleistet werden kann, zumal beim
Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die
Beschwerdeführerin Nr. 2 für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerden, soweit sie zulässig sind, als offensichtlich
unbegründet erweisen,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Verfahrensbeteiligten und der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann