Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.840/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_840/2009

Urteil vom 30. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Groz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
Zivilrechtliche Kammer, vom 11. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist ein weltweit im Bereich der Wasserversorgung und
Wasserreinigung tätiges Unternehmen, dessen einziges Verwaltungsratsmitglied
A.________ ist.
Im Zusammenhang mit einem Wasserreinigungsprojekt in China beauftragte
X.________ anfangs November 2007 die als Personengesellschaft organisierte
Anwaltskanzlei Y.________ in Hongkong mit verschiedenen Arbeiten (Beratung und
Unterstützung beim Entwerfen eines Beratungsvertrages und bei der Gründung
eines Joint Ventures).
Nachdem sie die von Y.________ am 30. November 2007 ausgestellte Rechnung über
HK$ 407'564.-- nicht honoriert hatte, leitete diese im April 2008 vor dem
District Court of the Hong Kong Special Administrative Region (nachfolgend
District Court) eine Klage ein.
Mit Säumnisurteil vom 19. August 2008 verpflichtete der District Court die
X.________, Y.________ HK$ 407'564.-- nebst Zins sowie die Gerichtskosten von
HK$ 1'530.-- zu bezahlen.

B.
Gestützt auf dieses Urteil leitete Y.________ beim Betreibungsamt B.________
für Fr. 56'839.20 nebst Zins und Fr. 213.30 die Betreibung Nr. 1 ein, gegen
welche X.________ Rechtsvorschlag erhob.
Das Kantonsgericht Zug erteilte Y.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2009 in
der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'839.20 nebst
Zins zu 8% seit 1. April 2009 sowie für Fr. 4'702.15.
Die hiergegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zug mit Urteil vom 11. November 2009 ab.

C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 13. Dezember 2009 Beschwerde in
Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuches der Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialverfügung vom 13.
Januar 2010 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung
erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit
Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den grundsätzlich die Beschwerde
in Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1
lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Der Rechtsöffnungsentscheid - umso mehr als vorfrageweise über die Anerkennung
eines ausländischen Urteils befunden wurde - ist keine vorsorgliche Massnahme
im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb das Bundesgericht behauptete
Rechtsverletzungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft (BGE
133 III 399 E. 1.5 S. 400). Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), sondern auch von Völkerrecht (Art. 95 lit. b
BGG) und damit insbesondere des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und
Handelssachen (HZÜ65, SR 0.274.131).
Im Gegensatz zur freien Rechtsprüfung ist das Bundesgericht an den im
angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich
unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich
unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338;
133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann
nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den
davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen;
vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246).

2.
Die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus Hongkong richtet sich
mangels spezieller Staatsverträge gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
IPRG nach den Regeln dieses Gesetzes. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass
für die Vollstreckbarkeitserklärung kein separates Exequatur nötig ist, sondern
darüber vorfrageweise im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung befunden werden
kann.
Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin die Echtheit des vorgelegten
Säumnisurteils (dazu E. 2.1), die Zuständigkeit des District Court in Hongkong
(dazu E. 2.2), die Rechtskraft des Urteils (dazu E. 2.3), die gehörige Ladung
(dazu E. 2.4), die Zustellung des Urteils (dazu E. 2.5) und dessen Ordre
public-Konformität (dazu E. 2.6).

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG ist dem Begehren um Anerkennung oder
Vollstreckung eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung
beizulegen.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe eine (mit gesiegelter
notarieller Urkunde und Apostille) beglaubigte Kopie des Säumnisurteils des
District Court eingereicht, welches seinerseits mit dem Stempel "The seal of
the District Court Hong Kong" und einer Unterschrift versehen sei. Somit könne
kein Zweifel bestehen, dass es sich dabei um eine Kopie des vom District Court
am 19. August 2008 gefällten Säumnisurteils handle.
Ob ein echtes bzw. die Kopie des wirklichen Urteils eingereicht worden ist,
beschlägt eine Tatsachenfrage; zulässig sind mithin lediglich Verfassungsrügen
(vgl. E. 1). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag - soweit es sich
nicht ohnehin um neue und damit von vornherein unzulässige Vorbringen handelt -
keine Willkür zu begründen, setzt sie sich doch mit dem Kernargument des
Obergerichts, es sei eine gesiegelte bzw. beglaubigte Kopie des Säumnisurteils
eingereicht worden, nicht auseinander. Wenn das Obergericht angesichts der
öffentlichen Beglaubigung die Identität mit dem gefällten Säumnisurteil als
erwiesen erachtet hat, ist insbesondere keine Willkür darzutun mit dem Hinweis,
dass das Urteil weder den urteilenden Richter, das Datum der Verhandlung, den
Sachverhalt, eine Begründung etc. enthalte (zur Frage des Ordre public vgl. E.
2.6) noch in der auf Internet abrufbaren Datenbank des District Court
figuriere. Wie sich aus den Laufnummern ohne weiteres ergibt, sind in der von
der Beschwerdeführerin genannten Datenbank nur einzelne Leitentscheide
aufgeführt. Diese enthalten in der Tat die von der Beschwerdeführerin
bezeichneten Elemente wie Gerichtsbesetzung, Schilderung des Sachverhalts und
ausführliche Urteilsbegründung. Es liegt jedoch auf der Hand, dass dies auf
Säumnisurteile nicht zutrifft, sondern dass hier ohne Weiterungen das Verlangte
zugesprochen wird (vgl. auch E. 2.6). Insgesamt ist jedenfalls nicht
ersichtlich, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es
die mit Siegel und Apostille versehene notariell beglaubigte Kopie des
Säumnisurteils als echt angesehen und als rechtliche Folge davon das
Säumnisurteil gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG anerkannt hat.

2.2 Gemäss Art. 25 lit. a IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der
Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem
diese ergangen ist, begründet war.
Das Obergericht hat festgestellt, dass im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
13. November 2007 auf deren AGB verwiesen wurde, die in Ziff. 14 die Gerichte
von Hongkong als zuständig erklären. Bei der Gegenzeichnung am 14. November
2007 hielt der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit einem
handschriftlichen Zusatz zur Gerichtsstandsklausel fest: "arbitration Zurich
Switzerland according to the International rules and regulations of chamber of
commerce". Das Obergericht hat erwogen, dass dieser Zusatz von der
Beschwerdegegnerin nicht bestätigt worden und deshalb für diese nicht
verbindlich sei. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin die in den AGB enthaltene
Gerichtsstandklausel nicht durchgestrichen, sondern durch einen Zusatz ergänzt,
weshalb die Beschwerdegegnerin nach dem Vertrauensprinzip davon habe ausgehen
dürfen, dass nicht die Zuständigkeit der Gerichte in Hongkong wegbedungen,
sondern wenn schon ein alternativer Gerichtsstand in Zürich begründet worden
sei. Aufgrund dieses klaren Resultates bei der Vertragsauslegung könne die
Unklarheitsregel gar nicht erst spielen und ohnehin hätte die
Beschwerdeführerin allfällige Unklarheiten selber zu tragen, weil erst sie
diese geschaffen habe.
Ob die Beschwerdegegnerin auf den von der Beschwerdeführerin angebrachten
Zusatz hätte reagieren müssen, wie diese behauptet, muss nicht abschliessend
beurteilt werden, weil sich die Beschwerdegegnerin aufgrund des
Vertrauensprinzips, nach welchem eine Willenserklärung so auszulegen ist, wie
sie von der anderen Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen
verstanden werden durfte und musste (BGE 126 III 59 E. 5b S. 68; 130 III 417 E.
3.2 S. 424), jedenfalls keine Wegbedingung der Zuständigkeit der Gerichte in
Hongkong entgegenhalten lassen muss, wenn die Beschwerdeführerin die
betreffende Klausel nicht durchgestrichen, sondern lediglich ergänzt hat. An
der Sache vorbei geht in diesem Zusammenhang die Behauptung, für die Schaffung
eines alternativen Gerichtsstandes hätte es der Konjunktion "or" bedurft.
Enscheidend ist, ob sich die Beschwerdegegnerin eine Wegbedingung des
Gerichtsstandes in Hongkong entgegenhalten lassen muss; dies ist nach dem
Gesagten nicht der Fall. Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen, als
juristischer Laie habe der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin nicht wissen
können, dass er die Gerichtsstandklausel der Beschwerdegegnerin hätte
durchstreichen müssen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine
Tatsachenbehauptung und nicht um ein rechtliches Vorbringen handelt, musste
sich die Beschwerdegegnerin nicht um das interne Wissen ihrer unzweifelhaft
geschäftserfahrenen Vertragspartnerin kümmern.

2.3 Gemäss Art. 25 lit. b IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der
Schweiz anerkannt, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend
gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, was gemäss Art. 29 Abs. 1 lit.
b IPRG durch eine entsprechende Bestätigung zu belegen ist.
Das Obergericht hat befunden, nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei
die Rechtskraftbescheinigung in Hongkong unbekannt und könne sie entsprechend
von den dortigen Behörden nicht verlangt werden. Der Nachweis könne aber auch
anders als durch eine solche Bescheinigung erbracht werden. Die als Ersatz von
einem der Anwälte der Beschwerdegegnerin abgegebene eidesstattliche Erklärung,
dass kein Rechtsmittel gegeben sei, stelle zwar eine blosse Parteibehauptung
dar. Indes ergebe sich aus den beigelegten "Rules of the District Court", dass
ein Säumnisurteil sofort in Rechtskraft erwachse. Es bestehe zwar ein
Rechtsmittel ("application to set aside"), aber dieses sei ohne strikte
zeitliche Schranke möglich und der Ermessensentscheid über die Zulassung hänge
im Übrigen von verschiedenen anderen Faktoren ab. Es handle sich mithin um ein
ausserordentliches Rechtsmittel und der Nachweis des Fehlens eines ordentlichen
Rechtsmittels sei damit erbracht. Dies stimme mit dem Schreiben des
Justizdepartementes Hongkong vom 23. April 2009 überein, wonach ein
Säumnisurteil des District Court ohne Verfahren zur Erlangung einer
Rechtskraftbescheinigung vollstreckt werden könne. Schliesslich falle in
Betracht, dass die Beschwerdeführerin bis anhin ohnehin kein Rechtsmittel gegen
das Säumnisurteil vom 19. August 2008 erhoben habe und die von der
Beschwerdegegnerin in Hongkong beantragten Vollstreckungsmassnahmen
gutgeheissen worden seien.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde auf die Behauptung,
Hongkong kenne sehr wohl die Rechtskraftbescheinigung bzw. das Gegenteil sei
nicht hinreichend nachgewiesen. Dabei übergeht sie, dass die von Art. 29 Abs. 1
lit. b IPRG verlangte Bestätigung nicht Selbstzweck ist. Vielmehr soll dadurch
sichergestellt werden, dass die anzuerkennende bzw. zu vollstreckende
Entscheidung auch tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist; das Fehlen einer
formellen Rechtskraftbescheinigung ist deshalb unschädlich, soweit aus anderen
aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgeht, dass die Entscheidung
rechtskräftig geworden ist (BGE 102 Ia 76 E. 2e S. 79; 118 Ia 118 nicht publ.
E. 3c = Urteil 5P.353/1991).
Daraus erhellt, dass das Obergericht sich sehr wohl auf andere Dokumente
abstützen durfte, und zwar im Wesentlichen einerseits auf die Order 13 Rule 1
(1) der Rules of the District Court, wonach ein Kläger ein rechtskräftiges
Urteil gegen denjenigen Beklagten erlangt, der eine Klageschrift mit einer
bezifferten Klagesumme erhalten und darauf verzichtet hat, dem Gericht
gegenüber zu erklären, dass er sich gegen die Klage zur Wehr setze (where a
writ is indorsed with a claim against a defendant for a liquidated demand only,
then, if that defendant fails to give notice of intention to defend, the
plaintiff may, after the prescribed time, enter final judgment against that
defendant for a sum not exceeding that claimed by the writ in respect of the
demand and for costs, and proceed with the action against the other defendants,
if any), sowie auf die Order 42 Rule 3 (1), wonach ein Urteil am Tag seiner
Ausfällung in Rechtskraft erwächst (a judgment or order of the Court takes
effect from the day of its date), und andererseits auf das Schreiben des
Justizdepartements Hongkong vom 23. April 2009, wonach ein Säumnisurteil in
Hongkong ohne weiteres vollstreckbar ist (a default judgment given by the
District Court may be enforced in the HKSAR [Hong Kong Special Administrative
Region] without going through an additional process of obtaining a certificate
of enforceability or an exequatur). Diese Ausführungen bestreitet die
Beschwerdeführerin ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie gegen das (nunmehr
immerhin eineinhalb Jahre zurückliegende) Urteil nie ein Rechtsmittel ergriffen
hat. Vor diesem Hintergrund scheint es ausgeschlossen, dass heute noch ein
ordentliches Rechtsmittel gegen das Säumnisurteil offen stehen könnte, und ist
mithin keine Rechtsverletzung durch das Obergericht im Zusammenhang mit der
Anerkennung der Rechtskraft des Säumnisurteils ersichtlich.

2.4 Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird eine im Ausland ergangene
Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach
dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach demjenigen an ihrem gewöhnlichen
Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf
das Verfahren eingelassen. Im Fall eines Abwesenheitsurteils ist gemäss Art. 29
Abs. 1 lit. c IPRG dem Gesuch um Anerkennung oder Vollstreckung eine Urkunde
beizulegen, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so
rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit hatte, sich zu
verteidigen.
2.4.1 Das Obergericht hat erwogen, die in Englisch abgefasste Klageschrift
("writ of summons") und die englischsprachigen Formulare, alles auch auf
Deutsch übersetzt, seien der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem
massgebenden § 86 Abs. 1 GOG/ZG am 12. Juni 2008 mittels Gerichtsurkunde
zugestellt worden; dies ergebe sich aus dem unterzeichneten Empfangsschein. Mit
der Behauptung des Verwaltungsrates, die Unterschrift sei unleserlich und ihm
seien die Dokumente nicht zugegangen, habe die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft gemacht, dass eine unberechtigte Person diese entgegengenommen habe.
In Betracht falle, dass die an die Beschwerdeführerin adressierte
Gerichtsurkunde von der unterzeichneten Person vorbehaltlos angenommen worden
sei. Die unterbliebene interne Weiterleitung an den Verwaltungsrat sei deshalb
unwahrscheinlich und im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin diesen
Organisationsmangel selbst zu verantworten.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Verwaltungsrat sei jeweils
monatelang in Indien und China unterwegs, sie beschäftige an ihrem Hauptsitz in
B.________ lediglich der Juristerei und des Englischen unkundiges
Teilzeit-Personal und abgesehen davon stamme die Unterschrift auf den
Zustelldokumenten von einer nicht bekannten Person, beschlagen den Sachverhalt.
Die Beschwerdeführerin behauptet aber in diesem Zusammenhang keine
Verfassungsverletzungen und ihre Ausführungen sind ohnehin appellatorischer
Natur, so dass sie zur Begründung von Verfassungsrügen auch nicht tauglich
wären (vgl. E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.
Mit Bezug auf die Behauptung, die zugestellten Dokumente seien dem während
Monaten in Asien weilenden Verwaltungsrat nicht zur Kenntnis gelangt, hat das
Obergericht zutreffend erwogen, dass es lediglich des Zustellnachweises an die
Beschwerdeführerin bedürfe und die interne Weiterleitung an die zuständigen
Organe in deren Machtbereich liege. Im Zeitalter von Fax, Scan und Mail ist die
interne Weiterleitung denn auch unabhängig von örtlichen Begebenheiten leicht
zu bewerkstelligen.
2.4.2 Mit Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die zugestellten
Dokumente hätten Übersetzungsfehler enthalten, so dass sie sich über deren
Inhalt nicht habe im Klaren sein können, hat das Obergericht befunden, aus der
übersetzten Klageschrift gehe hervor, dass das ausstehende Honorar von HK$
407'564.-- im Zusammenhang mit dem verfolgten Wasserreinigungsprojekt
eingeklagt gewesen sei. Insbesondere sei auch erwähnt worden, dass die
Beschwerdeführerin innerhalb von 28 Tagen entweder die Ansprüche befriedigen
oder dem District Court die beigelegte Anerkennung der Zustellung retournieren
und bekanntgeben müsse, ob sie sich dem Verfahren widersetze, und dass
andernfalls dieses seinen Fortgang nehme und die eingeklagte Summe zugesprochen
werde. Der Beschwerdeführerin sei damit unmissverständlich klargemacht worden,
dass sie das beigelegte und übersetzte Formular "Anerkennung der Zustellung der
gleichlaufenden Klagefrist" habe ausfüllen müssen, ansonsten der Prozess seinen
Fortgang nehme und ein Säumnisurteil ergehe. Die Übersetzungsfehler seien
untergeordneter Natur und im Übrigen offensichtlich (z.B. "Beklagte" statt
"Klägerin" oder "Klageschrift" statt "Klagebegründung"). Insbesondere habe der
Beschwerdeführerin trotz dieser Übersetzungsfehler auch klar sein müssen, dass
sie spätestens zwei Wochen nach Rücksendung des Formulars eine Klageantwort
beim District Court einzureichen gehabt habe.
Das erneute Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht, angesichts der
verschiedenen Übersetzungsfehler seien die zugestellten Dokumente
unverständlich gewesen, beschlägt eine Tatsache, ohne dass sie Verfassungsrügen
erheben würde (vgl. E. 1). Insbesondere rügt sie nicht die obergerichtliche
Erwägung als willkürlich, wonach trotz der Übersetzungsfehler für die
Beschwerdeführerin kein Zweifel habe bestehen können, was für Dokumente
zugestellt worden seien und wie sie zu reagieren gehabt habe.
Im Übrigen ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen
Entscheid, dass die Dokumente von der Beschwerdeführerin ohne jeden Vorbehalt
entgegengenommen worden sind und deshalb ohnehin auch von einer gültigen
Zustellung der Originaldokumente gemäss Art. 5 Abs. 2 HZÜ65 ausgegangen werden
kann, denn bei der einfachen bzw. formlosen Zustellung (remise simple) gibt es
keine Übersetzung; in der Schweiz, wo die meisten kantonalen Prozessgesetze
keine eigene Form für die einfache Zustellung kennen, wird sie in gleicher
Weise vollzogen wie die förmliche, nämlich in der Regel mit GU, so dass sich
eine formlose Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZÜ65 äusserlich nicht von der
förmlichen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ65 unterscheidet (vgl. BISCHOF, Die
Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Diss.
St. Gallen 1997, S. 274; CONFÉRENCE DE LA HAYE - BUREAU PERMANENT, Manuel
Pratique sur le fonctionnement de la Convention de La Haye du 15 novembre 1965,
3. Aufl., Montréal 2006, S. 53 und 55). Nur am Rande sei schliesslich vermerkt,
dass das HZÜ65 als solches nicht einmal für die förmliche Zustellung eine
Übersetzung der zuzustellenden Dokumente fordert, sondern den Vertragsstaaten
in Art. 5 Abs. 3 bloss die Möglichkeit gibt, eine solche zu verlangen. Die
Schweiz hat diesbezüglich die Erklärung abgegeben, dass Schriftstücke dem
Empfänger, falls er deren freiwillige Annahme verweigert, gemäss Art. 5 Abs. 1
nur formell zugestellt werden können, wenn sie in der Sprache der ersuchten
Behörde abgefasst sind (vgl. Ziff. 3 der Vorbehalte und Erklärungen zum HZÜ65,
abgedruckt im Anschluss an das Übereinkommen; vgl. sodann Botschaft, BBl 1993
III 1291 f.).
2.4.3 Wie bereits im kantonalen Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass das als Zustellungsersuchen zu verwendende HZÜ-Musterformular nicht
korrekt ausgefüllt worden sei; insbesondere seien die Rubriken "date and place
for acknowledging service" und "time limits stated in the document"
durchgestrichen gewesen.
Das Obergericht hat anerkannt, dass die beiden Rubriken im Zustellungsersuchen
nicht hätten durchgestrichen werden dürfen, wenn der Beschwerdeführerin in den
zugestellten Dokumenten Fristen für das Ausfüllen des Formulars "Anerkennung
der Zustellung der gleichlaufenden Klageschrift" und für die allfällige
Einreichung einer Klageantwort gestellt worden sind. Es hat jedoch unter
Hinweis auf BGE 129 III 750 E. 3.1 S. 756 zutreffend erwogen, dass formelle
Mängel im Zustellungsersuchen nicht ohne weiteres bedeuten, dass auch die
Zustellung unwirksam ist, wenn diese von der ersuchten Behörde dennoch
durchgeführt wird. Vielmehr hat die ersuchte Behörde das Recht, gemäss Art. 4
HZÜ65 die ersuchende Stelle über die formellen Mängel im Zustellungsersuchen zu
unterrichten, wobei dieses Vorgehen nur dann angezeigt ist, wenn die Mängel
nach Ansicht der ersuchten Behörde eine Zustellung einstweilen verunmöglichen.
Das Obergericht hat befunden, dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen,
weshalb es seinerzeit dem Zustellungsersuchen entsprochen und die Dokumente
mittels Gerichtsurkunde zugestellt habe.
Die am 12. Juli 2008 erfolgte und durch den Empfangsschein der Gerichtsurkunde
dokumentierte Zustellung an die Beschwerdeführerin war nach dem Gesagten trotz
der untergeordneten formellen Mängel im Zustellungsersuchen gültig.
2.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das Obergericht
hätte die Dokumente gar nicht per Gerichtsurkunde zustellen dürfen, weil § 86
Abs. 2 GOG/ZG nicht anwendbar sei, verkennt sie, dass die vorliegend gewählte
Zustellung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ65 in der Form des Rechts des
ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten
Schriftstücke an dort befindliche Personen geschieht. Das HZÜ65 verweist mithin
für die Zustellung auf das nationale Recht und die Zustellung in der von § 86
Abs. 2 GOG/ZG vorgesehenen Form war mithin korrekt.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin, deren
Verwaltungsrat - wie die von diesem persönlich verfasste Beschwerde
eindrücklich beweist - sowohl im schweizerischen Recht wie auch in demjenigen
von Hongkong äusserst gut beschlagen ist, aufgrund der zugestellten Dokumente,
aus denen nach den Feststellungen des Obergerichtes die Tatsache der
Prozesseinleitung, der Verfahrensgegenstand und die von der Beschwerdeführerin
zu tätigenden Vorkehrungen in unmissverständlicher Weise ersichtlich waren,
über die Tragweite der Ladung im Unklaren hätte sein sollen und der Schutzzweck
einer Norm des IPRG oder des HZÜ65 verletzt sein könnte.

2.5 Auch was die Zustellung des Säumnisurteils anbelangt, macht die
Beschwerdeführerin wiederum geltend, die auf dem Empfangsschein der
Gerichtsurkunde angebrachte Unterschrift sei unleserlich bzw. stamme von einer
unbekannten Person und im Übrigen weise das Zustellungsersuchen erneut formelle
Mängel auf und sei nur in Englisch verfasst.
Das Obergericht hat auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Zustellung
der verfahrenseinleitenden Dokumente verwiesen und erwogen, die Zustellung an
eine angeblich unbefugte Person erscheine nicht glaubhaft; vielmehr sei die an
die Beschwerdeführerin adressierte Gerichtsurkunde von der unterzeichneten
Person vorbehaltlos entgegengenommen worden und es sei unwahrscheinlich, dass
die Gerichtsurkunde nicht an eine von der Beschwerdeführerin angestellte Person
ausgehändigt worden sei. Mit Bezug auf die Tatsache der an die
Beschwerdeführerin erfolgten Zustellung sind nur Verfassungsrügen möglich.
Weder erhebt die Beschwerdeführerin solche noch wären ihre sich in
appellatorischen Vorbringen erschöpfenden Ausführungen geeignet, solche zu
begründen (vgl. E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.
Sodann ist mit dem Obergericht festzuhalten, dass das Zustellungsersuchen
korrekt ausgefüllt worden ist. Insbesondere musste die Rubrik "time limits
stated in the document" nicht ausgefüllt werden, weil nach dem Gesagten einzig
ein nicht fristgebundenes ausserordentliches Rechtsmittel gegen das
Säumnisurteil ("application to set aside") zur Verfügung stand; das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, wenigstens eine Rechtsmittelfrist hätte genannt werden
müssen, geht bei einem nicht fristgebundenen Rechtsmittel an der Sache vorbei.
Dass das Musterformular lediglich in Englisch ausgefüllt worden ist, entspricht
den Vorgaben von Art. 7 HZÜ65 und ist folglich nicht zu beanstanden. Sodann war
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zustellung des Säumnisurteils
nicht verpflichtet, ein die Zustellung anerkennendes Formular auszufüllen,
weshalb schliesslich die Kritik, dass die Rubrik "date and place for
acknowledging service" durchgestrichen worden sei, ins Leere stösst.

2.6 Nur ganz am Rand und ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, macht die
Beschwerdeführerin abschliessend geltend, das Urteil verletze den
verfahrensrechtlichen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG, weil
das Säumnisurteil weder den urteilenden Richter nenne noch das Urteilsdatum,
den Sachverhalt oder eine Begründung enthalte.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trägt das Säumnisurteil ein
Entscheiddatum, und zwar dasjenige vom 19. August 2008. Sodann enthält es eine
Kurzbegründung, nämlich diejenige, dass die geforderte Summe zugesprochen
werde, weil sich die Beschwerdeführerin nicht verteidigt habe (no notice of
intention to defend having been given by the Defendant herein, it is this day
adjugded that the Defendant do pay to the Plaintiff ...).
Das Urteil führt in der Tat keinen Richter auf, sondern ist im Namen des
"Registrar" ergangen. Offensichtlich wird bei Säumnis dem Klagebegehren ohne
materielle Prüfung direkt durch den Registrar des District Court entsprochen;
darauf lassen jedenfalls sowohl die Begründung des Entscheides als auch die in
E. 2.3 zitierte Order 13 Rule 1 (1) schliessen. Inwiefern diese
Prozessrechtsgrundsätze für ein Säumnisurteil gegen den formellen Ordre public
verstossen sollen, ist ebenso wenig ersichtlich wie die fehlende
Sachverhaltsschilderung (vgl. BGE 103 Ia 199 E. 3a und 3d S. 201 f. betreffend
eine ähnliche Regelung im deutschen Zivilprozessrecht; BGE 116 II 625 E. 4d S.
631 f. betreffend eine ähnliche Regelung im amerikanischen Zivilprozessrecht),
zumal die Beschwerdeführerin bei der Ladung zum Prozess ausdrücklich auf die
Folgen des Nichtbestreitens des Anspruches aufmerksam gemacht worden ist.

3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an das
Gerichtsverfahren in Hongkong nicht beachtet hat und das dortige Säumnisurteil
als inexistent hinstellen will. Solches Gebaren verdient keinen Rechtsschutz
und insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht im Zusammenhang
mit der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils willkürliche
Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Recht verletzt haben soll. Der
angefochtene Entscheid ist somit zu schützen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli