Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.83/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_83/2009

Urteil vom 25. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________ (Inhaber der Einzelfirma Y.________),
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Kostenvorschuss für einen Zahlungsbefehl (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer betreibungsrechtlicher
Aufsichtsbehörde vom 13. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
In der von X.________, Inhaber der Einzelfirma Y.________, gegen A.________
eingeleiteten Betreibung Nr. 1 verlangte das Betreibungsamt Z.________ mit
Verfügung vom 19. März 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 100.-- für die
Ausstellung des Zahlungsbefehls.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 erhob X.________ Beschwerde beim
Gerichtspräsidium B.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte, er sei von "sämtliche[n]
Verfahrenskosten, Gebühren und Kostenvorschüssen" zu befreien.
Der Gerichtspräsident wies die Beschwerde am 21. April 2008 ab. X.________ zog
dieses Urteil an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des
Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, das die Beschwerde
am 13. Januar 2009 seinerseits abwies. Diesen Entscheid nahm X.________ am 21.
Januar 2009 in Empfang.

B.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2009 führt X.________ Beschwerde an das
Bundesgericht und verlangt, er sei von "sämtlichen
Betreibungskostenvorschüssen" zu befreien. Ausserdem ersucht er darum, ihm für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der letztinstanzliche Entscheid über ein Armenrechtsgesuch stellt einen
Zwischenentscheid dar, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (dazu BGE
129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweisen) im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken kann. Bei einem Zwischenentscheid folgt der Rechtsweg demjenigen der
Hauptsache - vorliegend eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Gegen
Entscheide auf diesem Gebiet, die - wie hier - von der kantonalen
Aufsichtsbehörde gefällt wurden, steht unabhängig eines Streitwerts die
Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit.
c BGG; BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die vom 31. Januar 2009 datierte
Beschwerde ist am 2. Februar 2009 (Montag) und damit rechtzeitig zur Post
gebracht worden, zumal der letzte Tag der am 21. Januar 2009 ausgelösten Frist
von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), der 31. Januar 2009, auf einen
Samstag gefallen war (Art. 45 Abs. 1 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), worunter auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes fallen (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133
I 201 E. 1 S. 203). In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung
von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Soweit der Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren mehr verlangt hatte
als die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von
der Vorschusspflicht für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung
Nr. 1 des Betreibungsamtes Z.________, ist die Vorinstanz zu Recht auf sein
Begehren nicht eingegangen. Für weitere Verfahrensschritte in der genannten
Betreibung oder für andere Betreibungsverfahren wären gegebenenfalls neue
Armenrechtsgesuche zu stellen.

3.
3.1 Mit der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde hat das Obergericht die
Abweisung des Armenrechtsgesuchs damit begründet, dass es sich bei den als
Kostenvorschuss für den Zahlungsbefehl verlangten Fr. 100.-- um einen
bescheidenen Betrag handle, der den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
nicht rechtfertige. Es fügt bei, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er in
finanziell knappen Verhältnissen lebe, in der Lage sei, einen Kostenvorschuss
von Fr. 100.-- zu zahlen, was sich schon daraus ergebe, dass er offenbar in
anderen Verfahren derartige Kostenvorschüsse bezahlt habe.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seine Beschwerde aufgrund
falscher Tatsachen in aktenwidriger und willkürlicher Weise abgewiesen. Er sei
bedürftig und lebe unter dem Existenzminimum, was von der Vorinstanz, die von
"knappen Verhältnissen" spreche, verharmlost werde. Seit Juni 2007 habe er beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde hängig, weshalb
er Fr. 502.-- weniger ausbezahlt erhalten habe und unter dem Existenzminimum
lebe. Sodann erwecke der angefochtene Entscheid den Anschein, dass es nur um
einen einzigen Zahlungsbefehl gehe. Tatsache sei aber, dass er mit seiner
Einzelfirma mehrere Debitorenprozesse habe führen müssen, woraus im Jahr zehn
bis zwanzig Verlustscheine resultiert hätten bzw. resultierten. Mithin habe er
jährlich zehn- bis zwanzigmal die Zahlungsbefehlskosten vorzuschiessen. Zu den
Betreibungskosten von Fr. 100.-- kämen dann jeweils auch noch Inkassokosten,
Auslagen, Bearbeitungsgebühren und anderes hinzu, was im Jahr mehrere Tausend
Franken ausmache.

4.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

4.1 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von der
Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses für den Zahlungsbefehl) beruht hier
letztlich auf der Verneinung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Bedürftig
im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung ist, wer die Kosten eines
Verfahrens nur erbringen kann, wenn er die zur Deckung des Grundbedarfs für
sich und seine Familie benötigten Mittel angreift (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S.
232; 125 IV 161 E. 4a S. 164, mit Hinweisen). Zu diesem Existenzminimum gehört,
was zur Führung eines bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens laufend
erforderlich ist. Es umfasst mit anderen Worten insbesondere die Aufwendungen
für Wohnung, Kleidung, Ernährung, Gesundheitspflege, Versicherungen und
Steuern; nicht darunter fällt hingegen die gewöhnliche Tilgung angehäufter
Schulden (Urteil des Bundesgerichts 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6.1.1).

4.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen: Der
Feststellung, es handle sich bei dem vom Betreibungsamt verlangten
Kostenvorschuss von Fr. 100.-- um einen bescheidenen Betrag, widerspricht der
Beschwerdeführer nicht. Da er seine Einkünfte und namentlich seinen Grundbedarf
nicht im Einzelnen offen gelegt hat, ist auch nicht ersichtlich, wie sich die
Bezahlung eines Betrags der genannten Höhe auf seine finanziellen Verhältnisse
auswirkt. Der Hinweis auf eine grössere Zahl von Verlustscheinen, die aus
mehreren von ihm geführten Debitorenprozessen resultiert hätten, ist
unbehelflich. Der Beschwerdeführer spricht damit offensichtlich die Einleitung
künftiger (Verlustscheins-)Betreibungen und das Anfallen weiterer
Kostenvorschüsse an. Damit verkennt er, dass nach der dargelegten
Rechtsprechung bei der Ermittlung des prozessrechtlichen Notbedarfs Auslagen,
die im Zusammenhang mit anderen (Gerichts-)Verfahren anfallen, ausser Acht zu
bleiben haben. Die ebenfalls geltend gemachten Inkassokosten und weiteren
Auslagen werden in keiner Weise substantiiert. Es ist daher von vornherein
nicht zu erörtern, ob und inwieweit solche Aufwendungen - etwa im Sinne von
Berufsauslagen (dazu Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches
Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649 f.) - bei der Ermittlung des Grundbedarfs
allenfalls von Belang sein könnten.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64
Abs. 1 BGG), und es sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als
oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel