Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.838/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_838/2009

Urteil vom 6. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Rapp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Hälg-Büchi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz (Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Familienrecht, vom 30. November 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ (geb. 1958) und X.________ (geb. 1965) heirateten im Juni 1991
und sind die Eltern des Sohnes A.________ (geb. 1992) und der Tochter
B.________ (geb. 2003). Seit dem 26. Juni 2008 leben sie getrennt. Y.________
bezieht eine IV-Rente der Eidg. Invalidenversicherung sowie eine solche seiner
Personalfürsorgestiftung.
A.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ersuchte der Ehemann beim Kreisgericht
C.________ um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Anlässlich der Verhandlung vor
der Eheschutzrichterin vom 5. März 2009 schlossen die Ehegatten eine
Vereinbarung, worin unter anderem festgelegt wurde, dass die Ehefrau an den
Unterhalt des Ehemannes monatliche Beiträge von Fr. 200.-- bezahle (Ziff. 9).
Y.________ liess die Eheschutzrichterin mit Schreiben vom 9. März 2009 wissen,
dass er mit Ziff. 9 der Vereinbarung nicht (mehr) einverstanden sei, da er mit
dem vereinbarten Betrag nicht genug für seinen Lebensbedarf habe.
A.c Die Eheschutzrichterin hielt es für offensichtlich unangemessen, dass der
Ehemann seinen minimalen Lebensbedarf trotz der Unterhaltsbeitrages nicht
decken könne, während der Ehefrau freie Mittel blieben. Aus diesem Grund
verweigerte sie mit Entscheid vom 19. März 2009 der Vereinbarung in diesem
Punkt die Genehmigung und setzte den Unterhaltsanspruch des Ehemannes auf
monatlich Fr. 525.-- fest.

B.
B.a Gegen diese Eheschutzverfügung erklärte X.________ beim Kantonsgericht St.
Gallen Rekurs mit dem Antrag, ihre Unterhaltsverpflichtung aufzuheben oder
eventuell die Unterhaltsvereinbarung zu genehmigen. Der Einzelrichter des
Kantonsgerichts wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. April 2009 ab.
B.b Auf Beschwerde der Ehefrau hin hob das Bundesgericht mit Urteil 5A_332/2009
vom 31. Juli 2009 den Rekursentscheid auf und wies die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der Einzelrichter
des Kantonsgerichts St. Gallen der Ehefrau die Rekursantwort mit dem Hinweis
auf das in Art. 164 des St. Gallischen Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember
1990 (ZPO/SG; sGS 961.2) umschriebene Replikrecht zugestellt, dann aber doch
vor Ablauf der dort statuierten zehntägigen Frist entschieden habe (E. 2.1 und
2.3). Dieses übereilte Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben und laufe im
Ergebnis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinaus.
B.c Am 30. November 2009 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts den erneut
Rekurs ab.

C.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2009 beantragt X.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids des
Kantonsgerichts von jeder Verpflichtung, ihrem Ehemann (nachfolgend
Beschwerdegegner) persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, gänzlich
abzusehen, eventuell sei die Unterhaltsregelung gemäss der Vereinbarung der
Parteien vom 5. März 2009 zu genehmigen und zum Urteil zu erheben,
subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.
Das Kreisgericht und das Kantonsgericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdeführer schliesst in seiner Vernehmlassung vom 21.
April 2010 auf Abweisung der Beschwerde und ersucht seinerseits um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten sind Fr. 30'000.-- übersteigende vermögensrechtliche Folgen
eines kantonal letztinstanzlichen Eheschutzentscheids, welcher einen
Endentscheid darstellt und gegen den grundsätzlich die Beschwerde in
Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art.
75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2 Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann
(BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Zur Anwendung gelangt deshalb das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während
es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492
E. 1 b S. 495). Die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift
selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen
Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399 f. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin auf Eingaben im kantonalen
Verfahren verweist, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten
werden.

2.
In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin wie schon vor der Vorinstanz
geltend, der Beschwerdegegner habe vor erster Instanz keinen Unterhaltsbeitrag
verlangt, und rügt eine willkürliche Verletzung der Dispositionsmaxime gemäss
Art. 56 ZPO/SG sowie der Bestimmung in Art. 185 ZPO/SG betreffend die
Zulässigkeit von Änderungen von Rechtsbegehren.
Das Kantonsgericht erwog, die am ersten Gerichtstermin abgeschlossene
vorläufige Abmachung zeige, dass der Ehemann eine Deckung seines Mankos
verlangt habe. Auch die später unterzeichnete Trennungsvereinbarung weise
darauf hin, dass der Unterhalt ein Gesprächsthema gebildet habe. Sodann habe
der Ehemann die Vereinbarung widerrufen, weil der ihm zugestandene Betrag zum
Leben nicht ausreiche. Die sinngemässe Forderung eines Laien genüge, auch wenn
sie nicht in die Form eines gesonderten Rechtsbegehrens gekleidet werde, und
sie sei rechtzeitig erhoben, wenn sie vor Schluss der letzten Verhandlung
angemeldet werde (Art. 210 Abs. 2 i.V.m. Art. 185 ZPG/SG).
Die Beschwerdeführerin erläutert zwar, weshalb sie nach wie vor der Meinung
sei, der Beschwerdegegner habe erstinstanzlich kein Unterhaltsbegehren
gestellt, setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.
Insofern kommt sie ihrer Rügepflicht nicht nach, sodass auf diese Rüge nicht
eingetreten werden kann.

3.
Soweit die Beschwerdeführerin ihren Hauptantrag, dem Beschwerdegegner keine
Unterhaltsbeträge zu schulden, auf die angebliche Verletzung der
Dispositionsmaxime zurück führt, kann diesem nach dem Gesagten kein Erfolg
beschieden sein.
Es bleibt allerdings nicht restlos klar, ob die Beschwerdeführerin den
Hauptantrag auch auf die angeblich fehlerhafte Ermittlung ihres Bedarfs
abstützt, und damit meint, es sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet, weil ihr
Existenzminimum nicht gedeckt sei. Ihr Anwalt führt indes aus, sie wolle dem
Bundesgericht ersparen, "hier im einzelnen auf sämtliche umstrittenen
Bedarfspositionen einzugehen", was sie in der Folge auch nicht tut. Damit kommt
sie insofern ihrer Rügepflicht nicht nach, sodass auf diese Rüge nicht
eingetreten werden kann.
Mithin stellt sich nurmehr die Frage, ob die Vorinstanz die Genehmigung von
Ziff. 9 der vor der ersten Instanz unterzeichneten Vereinbarung zu Recht
verweigert hat, was dem in Ziff. I/1/b der Beschwerdeschrift enthaltenen
Eventualbegehren entspricht.

4.
4.1 Nicht streitig ist die Frage, ob Art. 140 ZGB, der die Genehmigung von
Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen regelt, auch auf Vereinbarungen über
die Regelung des Getrenntlebens vor Einreichung der Scheidungsklage anwendbar
ist, wie dies in der Lehre verlangt wird und der Praxis in einzelnen Kantonen
entspricht (vgl. Urteil 5A_159/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.1; Sutter/
Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 7 zu Art. 140 ZGB;
Ingeborg Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, 2005, N. 10 zu Art. 140 ZGB mit
weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die vom
Kantonsgericht übernommene Auffassung der analogen Anwendbarkeit dieser
Bestimmung auf das Eheschutzverfahren. Hingegen rügt sie die Nichtgenehmigung
von Ziff. 9 der Vereinbarung durch die Eheschutzrichterin als eine Verletzung
des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glauben.

4.2 Nach Art. 140 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Genehmigung einer
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aus, wenn es sich davon überzeugt hat,
dass die Ehegatten diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung
geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich
unangemessen ist.
4.2.1 Zur Prüfung der Angemessenheit einer Vereinbarung vergleicht das Gericht
diese mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine entsprechende Vereinbarung
vorläge. Weist die Vereinbarung eine sofort erkennbare Differenz zu einem
Entscheid auf, den das Gericht träfe, oder weicht sie in einer durch
Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen
Regelung ab, ist sie als "offensichtlich unangemessen" zu betrachten (Urteile
5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.4.1, in: FamPra.ch 2009 S. 755; 5C.163/
2006 vom 3. November 2006 E. 4.1, in: FamPra.ch 2007 S. 126; SUTTER/
FREIBURGHAUS, a.a.O., N. 71 zu Art. 140 ZGB; zur Rechtslage nach altem
Scheidungsrecht vgl. BGE 121 III 393 E. 5c S. 395).
Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung der Angemessenheit einer in einem
Eheschutzverfahren abgeschlossenen Vereinbarung (E. 4.1). In einem solchen
Verfahren prüft das Bundesgericht den Ermessensentscheid nur auf Willkür (Art.
9 BV; E. 1.2) hin. Dieser ist namentlich dann willkürlich, wenn das Gericht
Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle hätte spielen dürfen, oder wenn es Umstände nicht in Betracht gezogen
hat, die hätten beachtet werden müssen.
4.2.2 Die Vorinstanz erwog, eine Vereinbarung, die das Prinzip der
Gleichbehandlung verletze oder den Schutz des Existenzminimums missachte, sei
offenkundig unbillig und dürfe nicht genehmigt werden. Sodann stellte sie fest,
dass beim Ehemann bei einem Einkommen von Fr. 2'025.-- und einem Bedarf von Fr.
2'550.-- ein Manko von Fr. 525.-- resultiere, welches die Ehefrau aus ihrem
Überschuss ohne weiteres zu decken vermöge, zumal dieser selbst dann noch ein
Freibetrag von Fr. 295.-- verbleibe.
4.2.3 Wie bereits gegenüber der Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin den
Umstand als willkürlich, dass beide Instanzen zwar vom Miteigentum der
Ehegatten an zwei Wohnungen in der Türkei und der Vermietbarkeit derselben
Kenntnis genommen, aber das aus der Vermietung derselben erzielbare Einkommen
bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt habe, denn der Mietertrag
würde das errechnete Manko des Ehemannes ohne weiteres decken, sodass die
Grundlage für die Verweigerung der Genehmigung entfiele. In seiner
Vernehmlassung an das Bundesgericht widerspricht der Beschwerdegegner diesen
Ausführungen nicht.
4.2.4 Die Rüge ist begründet. Ausserhalb einer hier nicht thematisierten
Überschussverteilung setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines
Unterhaltsbeitrages durch den anderen auch im Eheschutzverfahren voraus, dass
jener nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken
(Urteil 5A_681/2007 vom 11. März 2008 E. 3.1). In diesem Sinne ist die
Unterhaltsleistung dazu bestimmt, die Eigenversorgungskapazität des
Unterhaltsgläubigers derart zu ergänzen, dass Eigenversorgung und Unterhalt
zusammen einen bestimmten Bedarf sicherstellen (BGE 114 II 301 E. 3d S. 303).
Die Eigenversorgungskapazität ergibt sich nicht nur aus Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen, sondern auch aus einem allfälligen Vermögensertrag
sowie (freiwillige) Leistungen Dritter, Leibrenten, Verpfründungsvertrag o.ä.
(Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 36 N.01.15 ff.).
Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder
verzichtet er freiwillig darauf, ein für seinen Unterhalt ausreichendes
Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei
gutem Willen verdienen könnte (Urteile 5A_681/2007 vom 11. März 2008 E. 3.1 in
fine und 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 4a). Die Hinzurechnung eines
hypothetischen Einkommens setzt letztlich voraus, dass dieses tatsächlich
möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139;
119 II 314 E. 4a S. 316/317). Diese hauptsächlich im Zusammenhang mit dem
Erwerbseinkommen entwickelten Grundsätze gelten auch für Vermögenserträge.
Die Beschwerdeführerin hat vor beiden Instanzen auf die Möglichkeit
hingewiesen, aus der Vermietung der im Miteigentum stehenden Wohnungen in der
Türkei Einkommen zu generieren, woraus der Ehemann sein Manko zu decken in der
Lage sei. Keine der beiden Instanzen haben sich mit diesem Einwand befasst.
Mithin haben sie bei ihrem Ermessensentscheid, betreffend die Genehmigung von
Ziff. 9 die Genehmigung der Vereinbarung zu verweigern, ein Element ausser Acht
gelassen, welches potenziell einkommensrelevant ist und damit hätte beachtet
werden müssen. Indem der vorinstanzliche Richter die Genehmigung der
Vereinbarung betreffend den Unterhalt aufgrund offensichtlicher
Unangemessenheit verweigert hat, ohne dass die Grundlage für eine solche
Annahme erstellt war, hat er das ihm zustehende Ermessen überschritten. Der
angefochtene Entscheid ist in Begründung und Ergebnis unhaltbar und verstösst
daher gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
Dieses Ergebnis führt indes nicht dazu, dass die Beschwerde im Sinne des
erwähnten Eventualbegehrens gutzuheissen und die fragliche Vereinbarung zu
genehmigen ist, denn hiezu fehlen dem Bundesgericht die tatbeständlichen
Feststellungen.

5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des
Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. November
2009 aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. neuem Entscheid an
dieses zurückzuweisen.

5.2 Wohl obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sub-Eventualbegehren der
Beschwerde, indes bleibt der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Praxisgemäss ist
damit die Gerichtsgebühr vor Bundesgericht den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen, und die Parteikosten sind wett zu schlagen, sodass jede Partei
die eigenen Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren selbst trägt
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

5.3 Bei beiden um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Parteien ist die
nach Art. 64 Abs. 1 BGG geforderte Bedürftigkeit gegeben. Der Anspruch auf
Gewährung des Armenrechts ist auch sonst bei beiden zu bejahen. Gerichtskosten
sind deshalb keine zu erheben, und beide Anwälte sind sogleich aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 30. November 2009 des
Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, aufgehoben und die
Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht St. Gallen
zurückgewiesen.

2.
2.1 Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird entsprochen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist, und der Beschwerdeführerin wird in der
Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen,
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

2.2 Dem Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird entsprochen, und dem
Beschwerdegegner wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Veronica
Hälg-Büchi, Marktgasse 14, 9004 St. Gallen, eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
4.1 Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

4.2 Rechtsanwältin lic. iur. Veronica Hälg-Büchi wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp