Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.835/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_835/2009

Urteil vom 29. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Göllrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann Fioroni,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 6. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Z.________ haben die gemeinsame Tochter S.________, geb. 30.
Juni 2007.

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens bewilligte das Bezirksgericht Liestal den
Parteien am 3. März 2008 das Getrenntleben und stellte die Tochter unter die
Obhut der Mutter, unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sowie der
Erteilung eines Besuchsrechts an den Vater und dessen Verpflichtung zu
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 690.-- (inkl. Kinderzulagen) für die Tochter und
Fr. 1'090.-- für die Mutter.

B.
Mit Urteil vom 13. Januar 2009 erteilte das Bezirksgericht Liestal der Mutter
die mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 verlangte Bewilligung zur Wohnsitznahme
mit der Tochter in Italien und setzte die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 490.--
(zzgl. Kinderzulage von Fr. 200.--) für die Tochter und auf Fr. 610.-- für die
Mutter fest.

Gegen dieses Urteil erklärte der Vater am 19. Januar 2009 die Appellation. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 3. März 2009 gestattete der Präsident des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft der Mutter, gemeinsam mit der Tochter in
Italien Wohnsitz zu nehmen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht am 29. Mai 2009 nicht ein, worauf sich die Mutter in Italien
anmeldete.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 wies das Kantonsgericht die Appellation ab und
bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 13. Januar 2009.

C.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Vater am 10. Dezember 2009 eine
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und
Behaftung bei seiner Bereitschaft, für die Tochter S.________ monatlich Fr.
500.-- (zzgl. Kinderzulage von Fr. 200.--) zu bezahlen, eventualiter um
Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Ferner wird die unentgeltliche
Rechtspflege verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid, der nebst
der Unterhaltsfrage die Wohnsitznahme in Italien betrifft, so dass
streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 1,
Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG); ohnehin wäre mit Bezug auf den strittigen
Unterhalt auch der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 51 Abs. 4
i.V.m. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

2.
Vorliegend gilt es zu beachten, dass ein Eheschutzentscheid angefochten ist und
dieser eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt, weshalb
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III
393 E. 5 S. 396 f.). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht
eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht
aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen. Was den Wegzug nach Italien
anbelangt, hätte er vor dem Hintergrund, dass das Obhutsrecht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und die Entscheidbefugnis über die
Art und Weise seiner Unterbringung beinhaltet (BGE 128 III 9 E. 4a) und sich
der unselbständige Wohnsitz des Kindes gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB nach
demjenigen des Elternteils richtet, unter dessen Obhut es steht, mit
substanziierten Rügen aufzeigen müssen, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem
Entscheid gegen Verfassungsnormen verstossen hätte. Weder bei Art. 273 ZGB noch
bei Art. 3 lit. a HKÜ, welche das Kantonsgericht angeblich verletzt haben soll,
handelt es sich um Verfassungsnormen.

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht
Berührungspunkte mit Art. 9 UN-KRK und Art. 8 EMRK behauptet, spricht er zwar
Normen mit Verfassungsrang an; er zeigt aber nicht mit der für Verfassungsrügen
erforderlichen Substanziierung auf, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen
Rechtsansprüche verstossen soll, die aus diesen Normen abzuleiten sind.
Insbesondere setzt er sich weder mit der Erwägung des Kantonsgerichts, er könne
das Kind in Italien besuchen, noch mit derjenigen, er müsse gegebenenfalls eine
der veränderten Situation angepasste neue Besuchsrechtsregelung verlangen,
auseinander, weshalb die Rügen unsubstanziiert bleiben.

Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung, aus welcher sich die
Höhe der geschuldeten Unterhaltszahlungen ergibt. Der Beschwerdeführer
unterlässt auch in diesem Zusammenhang jegliche Verfassungsrüge und beschränkt
sich darauf, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern; solche
appellatorischen Ausführungen sind nach dem Gesagten ungenügend, wo das
Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

3.
Mangels Erhebung zulässiger bzw. begründeter Rügen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Erweist sie sich mithin als von Anfang an aussichtslos, fehlt es
im Übrigen an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
(vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb das betreffende Gesuch abzuweisen ist und
der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei
ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli