Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.832/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_832/2009

Urteil vom 31. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen,
Jurastrasse 22, 4900 Langenthal,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. November
2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde)
Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung und das
Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist, und kein Disziplinarverfahren gegen
Betreibungsbeamte eröffnet hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. November 2009 erwog, für die
Behandlung der strafrechtlichen Vorwürfe sei das Obergericht (als
SchK-Aufsichtsbehörde) sachlich ebenso wenig zuständig wie für die Behandlung
der Vorwürfe gegen einen Gerichtsschreiber und einen Entscheid der 2.
Zivilkammer des Obergerichts, soweit die Beschwerdeführerin den materiellen
Bestand der Betreibungsforderung (Sozialversicherungsbeiträge) bestreite, sei
sie im Verfahren nach Art. 17 SchKG nicht zu hören, nachdem sodann die
Beschwerdeführerin den definitiven Rechtsöffnungsentscheid ohne Erfolg bis ans
Bundesgericht weitergezogen habe und von den Rechtsmittelinstanzen keine
aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, liege ein rechtskräftiger
Zahlungsbefehl vor, weshalb das Betreibungsamt - nach Vorliegen des
Fortsetzungsbegehrens - zu Recht den Pfändungsvollzug angekündigt habe (Art. 43
Ziff. 1, 88-90 SchKG), schliesslich lägen keine objektiven Anhaltspunkte für
eine - ein Disziplinarverfahren rechtfertigende - Dienstpflichtverletzung vor
und die an der Grenze der Mutwilligkeit prozessierende Beschwerdeführerin habe
inskünftig Kostenfolgen zu gewärtigen, wenn sie die Aufsichtsbehörde erneut in
ähnlicher Weise anrufen sollte (Art. 20a SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. November
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2
und 106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu
schildern, die kantonalen Behörden zu kritisieren und auch vor Bundesgericht
den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 339), zumal die Beschwerde
auch als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und
dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann