Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.82/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_82/2009

Urteil vom 27. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, vom 27. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes A.________ vom 20. September 1995 wurde die Ehe
von Y.________, geb. 1948, und X.________, geb. 1946, geschieden. Y.________
wurde verpflichtet, X.________ nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.--
bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes, d.h. bis zum 30. Juli
1998, von Fr. 2'000.-- ab 1. August 1998 bis zum Eintritt von X.________ ins
AHV-Alter und von Fr. 1'500.-- für die Zeit danach zu bezahlen.

B.
B.a Y.________ machte am 29. Juni 2006 beim Bezirksgericht A.________ ein
Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils anhängig. Mit Verfügung des
Einzelrichters vom 28. August 2006 wurde die Abänderungsklage - nachdem
Y.________ mit Schreiben vom 24. August 2006 die Abschreibung des Verfahrens
beantragt hatte - als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
B.b Am 31. Oktober 2006 reichte Y.________ beim Bezirksgericht B.________ Klage
auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und beantragte, es sei festzustellen,
dass er seit dem 1. Juli 2006 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde.
Eventualiter verlangte er die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages per 1.
Juli 2006. Im Übrigen ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Urteil vom 15. November 2007 reduzierte das Bezirksgericht B.________ den
Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'468.60 bis zum Eintritt von X.________ ins
AHV-Alter und auf Fr. 1'101.45 für die Zeit danach. Y.________ wurde die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
B.c Gegen dieses Urteil reichte Y.________ Appellation ein und beantragte die
Aufhebung des Urteils in allen Teilen sowie die Feststellung, dass er seit dem
1. November 2006 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Mit
Anschlussappellation verlangte auch X.________ die vollumfängliche Aufhebung
des Urteils. Zudem beantragte sie, dass auf die Klage nicht einzutreten sei.
Mit Urteil vom 27. November 2008 hob das Obergericht des Kantons Aargau das
erstinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Appellation von
Y.________ auf und setzte den Unterhaltsbeitrag ab 1. November 2006 auf Fr.
400.-- fest. Y.________ wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Februar 2009 ist X.________ (fortan:
Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung
des obergerichtlichen Urteils und das Nichteintreten auf die Abänderungsklage.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts B.________ zu bestätigen,
wonach Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'468.60 bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter
und von Fr. 1'101.45 für die Zeit danach zu leisten waren. Subeventualiter sei
ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 445.-- ab 1. November 2006 und von Fr. 908.-- ab
Eintritt von Y.________ (fortan: Beschwerdegegner) ins AHV-Alter zu bezahlen.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Strittig ist vorliegend die Frage, ob die mit Scheidungsurteil vom 20.
September 1995 festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge abgeändert werden
sollen. Beim angefochtenen Abänderungsurteil des Obergerichts handelt es sich
um eine letztinstanzlich beurteilte Zivilsache mit Vermögenswert, welche dem
Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vorgetragen werden kann, da der
Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1
lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).

2.
Zu beantworten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab die Frage, ob die
Vorinstanzen zu Recht auf die Abänderungsklage des Beschwerdegegners
eingetreten sind, was die Beschwerdeführerin bestreitet.

2.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der
Beschwerdegegner habe bereits am 29. Juni 2006 eine Klage auf Abänderung des
Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts A.________ beim dortigen Gericht
rechtshängig gemacht. Er habe diese jedoch mit Schreiben vom 24. August 2006
wieder zurückgezogen. Das Bezirksgericht A.________ habe daher am 28. August
2006 eine Abschreibungsverfügung erlassen, welcher materielle Rechtskraft
zukomme. Der vorliegenden Klage stehe daher die Einrede der materiellen
Rechtskraft entgegen, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Indem die
Vorinstanzen dem Klagerückzug keine Rechtskraftwirkung beigelegt hätten, sei
gegen den klaren und unmissverständlichen Wortlaut von § 96 Ziff. 4 ZPO/SZ
verstossen worden, weshalb das Urteil wegen Verletzung des Willkürverbots (Art.
9 BV) aufgehoben werden müsse.

2.2 Das Obergericht führt dazu aus, dass Erledigungsentscheide, die sich auf
Parteierklärungen stützen, grundsätzlich in materielle Rechtskraft erwachsen
würden. Ausnahmsweise erwachse ein Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzug
indes nicht in materielle Rechtskraft, so beispielsweise bei einem Klagerückzug
in einem frühen Prozessstadium oder zur Wiedereinbringung einer verbesserten
Klage.

2.3 In der Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass nicht
nur vollstreckbare gerichtliche Urteile, sondern auch Erledigungsentscheide
aufgrund von Parteierklärungen (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) in materielle
Rechtskraft erwachsen. Namentlich bei Klagerückzug ist von Bundesrechts wegen
grundsätzlich von materieller Rechtskraft auszugehen (BGE 105 II 149 E. 1 S.
150; Urteil 4P.94/2002 vom 27. Juni 2002 E. 3.1; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Auflage 2006, 9. Kapitel, Rz. 69 f.). Nur ausnahmsweise
erwächst ein Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzugs nicht in materielle
Rechtskraft, z.B. bei Klagerückzug in einem frühen Prozessstadium oder zur
Wiedereinbringung einer verbesserten Klage (vgl. Vogel/ SPÜHLER, a.a.O., 9.
Kapitel, Rz. 71 und 8. Kapitel, Rz. 45a). Demgegenüber erwachsen
Erledigungsentscheide aus prozessualen Gründen nicht in materielle Rechtskraft.
Sie führen nur zum Verlust des entsprechenden Prozesses, nicht jedoch zum
Verlust des Anspruchs aus Zivilrecht (BGE 118 II 479 E. 2g-j S. 484 ff.; Urteil
4P.94/2002 vom 27. Juni 2002 E. 3.1).
Der Beschwerdegegner hat am 24. August 2006 mit Bezug auf die am 29. Juni 2006
beim Bezirksgericht A.________ anhängig gemachte Abänderungsklage ein Gesuch um
Abschreibung des Verfahrens beantragt, nachdem das Bezirksgericht A.________
mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ihm als Laie für den Fall der fehlenden
Verbesserung seiner den prozessrechtlichen Anforderungen an eine Klageschrift
nicht genügenden Eingabe vom 29. Juni 2006 Nichteintreten angedroht hatte.
Unbestrittenermassen erfolgte das Gesuch um Abschreibung des Verfahrens in
einem frühen Prozessstadium und bevor die Klage der Beschwerdeführerin zur
Antwort zugestellt worden ist. Zudem hätte das Bezirksgericht A.________ das
Verfahren im Urteilsfall, wäre die mit formellen Mängeln behaftete Klage nicht
innert der richterlich angesetzten Frist verbessert worden, durch
Nichteintretensentscheid erledigt, welcher nicht in materielle Rechtskraft
hätte erwachsen können. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des
Obergerichts nicht willkürlich, wonach vorliegend der Abschreibungsentscheid
keine weitergehende Wirkung entfalten könne als ein entsprechendes, diesen
Abschreibungsentscheid ersetzendes Prozessurteil, welchem ebenfalls keine
Rechtskraftwirkung zukäme.
Anzumerken ist zudem, dass gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen mit der
Beschwerde in Zivilsachen nicht vorgebracht werden dürfen, sofern nicht erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, der Beschwerdegegner habe den Klagerückzug nur erklärt, um sich
vom zwingenden Gerichtsstand nach Art. 15 GestG zu distanzieren und den
alternativen Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zu wählen, was einer mit dem
Grundsatz der perpetuatio fori und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht zu
vereinbarenden "fishing expedition" (recte: forum shopping) gleichkomme,
handelt es sich um eine neue und damit vor Bundesgericht unzulässige Tatsache.
Auf dieses Vorbringen ist folglich nicht einzutreten.

3.
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine mehrfache Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von aArt. 153 Abs. 2 ZGB. Zudem wirft sie dem
Obergericht eine Verletzung der Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) sowie des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

3.1 Das Obergericht hat richtig erkannt, dass für die Abänderung einer
altrechtlichen Unterhaltsersatzrente (aArt. 151 Abs. 1 ZGB) bisheriges Recht
zur Anwendung gelangt (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB).
Gemäss aArt. 153 Abs. 2 ZGB kann bei erheblicher, dauernder und
unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben werden (BGE 96 II 301 E. 5a S. 303; 117 II 211 E. 5a S. 217 und BGE
118 II 229 E. 3 S. 232 ff.). Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass sich bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der
Scheidung nur beschränkt vorhersehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der
finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte
Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Entgegen dem Wortlaut
ist aArt. 153 Abs. 2 ZGB nicht nur auf die Bedürftigkeitsrente, sondern auch
auf die Unterhaltsersatzrente nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB anwendbar (BGE 117 II
211 E. 1a S. 213).
3.2
3.2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots. Die
Vorinstanz habe die in § 75 Abs. 1 ZPO/AG verankerte Dispositionsmaxime
verletzt bzw. sie sei in Willkür verfallen, weil sie eine
Angemessenheitsprüfung der Rente vorgenommen und die finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin im Scheidungs- und im aktuellen Zeitpunkt miteinbezogen
habe. Zudem stelle diese Angemessenheitsprüfung eine Verletzung von aArt. 153
Abs. 2 ZGB dar.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, inwiefern die Vorinstanz die
behauptete Angemessenheitsprüfung der mit Scheidungsurteil vom 20. September
1995 festgesetzten Unterhaltsbeiträge vorgenommen haben sollte und genügt damit
den Begründungsanforderungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. Art.
42 Abs. 2 BGG). Aus den obergerichtlichen Erwägungen geht vielmehr hervor, dass
das Obergericht geprüft hat, ob sich das Einkommen des Beschwerdegegners
wesentlich verringert hat bzw. ob vorliegend eine Herabsetzung der
Unterhaltsrente in Frage kommt. Bei dieser Prüfung hat das Obergericht
festgestellt, dass der Beschwerdegegner lediglich eine gekürzte Rente aus der
beruflichen Vorsorge bezieht. Weil ihm die Hypothekarbank per 1. März 1996 die
für die Liegenschaft in C.________ aufgenommene Hypothek wider Erwarten
gekündigt habe, sei der Beschwerdegegner zur Rückzahlung der Hypothek mittels
eines Vorbezugs von Mitteln der beruflichen Vorsorge gezwungen gewesen. Bei
einer Pfändung der Liegenschaft hätte der Kläger nämlich als Oberst im
Generalstab der Schweizer Armee seine Stelle verloren. Dieser Vorbezug habe
wiederum zu einer Kürzung der Pensionskassenrente geführt. Die Rente aus
beruflicher Vorsorge betrage aktuell Fr. 4'108.60. Das Bezirksgericht
A.________ sei jedoch im Urteilszeitpunkt von einer Rente von Fr. 5'595.--
ausgegangen, was von beiden Parteien anerkannt worden sei. Diese
Einkommensverminderung qualifiziert das Obergericht als erheblich, dauerhaft
und unvorhersehbar. Somit stützt das Obergericht seinen Abänderungsentscheid -
entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin - auf die nach Scheidungsurteil
veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners. Dazu äussert sich
die Beschwerdeführerin jedoch nicht, weshalb ihrem Vorhalt nicht gefolgt werden
kann.
3.3
3.3.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Obergericht habe in
Missachtung der Verhandlungsmaxime sowie in Verletzung des Willkürverbots und
aArt. 153 Abs. 2 ZGB in Abweichung von den übereinstimmenden Vorbringen der
Parteien das Scheidungsurteil abgeändert. Das Obergericht habe nämlich dem
Scheidungsrichter unterstellt, er sei nicht von einer ordentlichen
Pensionierung des Beschwerdegegners im Alter von 58 Jahren, sondern von 65
Jahren ausgegangen. Jedoch sei es eine Tatsache, dass im Scheidungszeitpunkt
bekannt und voraussehbar gewesen sei, dass der Beschwerdegegner als Oberst im
Generalstab der Schweizer Armee bereits mit 58 Jahren ordentlich pensioniert
werden würde.
3.3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin unterstellt das
Obergericht dem Scheidungsrichter nicht, er sei von einer ordentlichen
Pensionierung des Beschwerdegegners im Alter von 65 Jahren ausgegangen.
Vielmehr lässt die Vorinstanz die Frage, welche Annahme das Bezirksgericht
A.________ betreffend Zeitpunkt der Pensionierung getroffen hat, ausdrücklich
offen. Wie bereits ausgeführt erachtet das Obergericht die Voraussetzungen für
eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge aufgrund der erheblich verminderten
Rente aus beruflicher Vorsorge als gegeben und nicht etwa, weil der
Beschwerdegegner bereits mit 58 Jahren pensioniert worden ist. Mit dieser
Begründung des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch erneut
nicht auseinander. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen an der Sache
vorbei.
3.4
3.4.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung. Dazu führt sie aus, das Obergericht habe die erneute
Veränderung des Einkommens mit Vollendung des 65. Altersjahrs des
Beschwerdegegners unberücksichtigt gelassen. Tatsache sei jedoch, dass der
Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu seiner aktuellen Rente der
Pensionskasse von Fr. 4'108.60 eine AHV-Rente von Fr. 2'210.-- beziehen werde.
Somit werde der Beschwerdegegner ab Eintritt ins AHV-Alter über Renteneinkünfte
von insgesamt Fr. 6'318.60 verfügen. Vor diesem Hintergrund müsste der von der
Vorinstanz auf Fr. 400.-- reduzierte Unterhaltsbeitrag - sollte das
Bundesgericht auf die Abänderungsklage des Beschwerdegegners eintreten - ab
diesem Zeitpunkt auf Fr. 1'101.45 erhöht werden.
3.4.2 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Entgegen
ihrer Behauptung hat das Obergericht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner
mit Vollendung des 65. Altersjahrs zusätzlich zur Rente aus beruflicher
Vorsorge einen Anspruch auf eine AHV-Rente haben wird. Das Obergericht
beziffert diese in Zukunft zu erwartende AHV-Rente mit Fr. 2'210.--. Der
Beschwerdegegner erhalte daher mit Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Rente aus
beruflicher Vorsorge und AHV von gesamthaft Fr. 5'369.--. Verglichen mit der im
Zeitpunkt der Ehescheidung prognostizierten höheren Rente von gesamthaft Fr.
7'805.-- sei somit von einer erheblichen Einkommensverminderung auszugehen,
weshalb auch über die ordentliche Pensionierung des Beschwerdegegners hinaus
von einer dauerhaften Verschlechterung der Verhältnisse gesprochen werden
müsse. Mit diesen obergerichtlichen Überlegungen setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Zudem verkennt sie, dass mit Eintritt in
das Rentenalter die dem Beschwerdegegner momentan gewährte Überbrückungsrente
wegfallen wird. Somit wird der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt - entgegen
der unsubstantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht eine Rente von
gesamthaft Fr. 6'318.--, sondern von lediglich Fr. 5'369.-- beziehen. Vor
diesem Hintergrund ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des
Obergerichts weder rechtsgenüglich behauptet noch ersichtlich.

3.5 Weiter erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von aArt. 153 ZGB
darin, dass das Obergericht den Unterhaltsbeitrag ab Zeitpunkt des Eintritts
ins ordentliche Rentenalter nicht in Relation zum Verhältnis des erwarteten
Überschusses im Scheidungszeitpunkt zum tatsächlichen Überschuss mit 65 Jahren
reduziert habe.
Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.2), berücksichtigt die Beschwerdeführerin den
Wegfall der Überbrückungsrente nicht und geht folglich von einem unzutreffenden
Rentengesamteinkommen von Fr. 6'318.-- aus. Damit stimmen auch die Ausführungen
und Berechnungen zum Überschuss des Beschwerdegegners ab Erhalt der AHV-Rente
nicht, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden muss.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner hätte
im Alter von 58 Jahren bis zum Eintritt ins AHV-Alter eine Erwerbstätigkeit
ausüben können. Bei seiner Weigerung der Aufnahme einer entsprechenden
Erwerbstätigkeit sei das entgangene hypothetische Einkommen für die Berechnung
des nachehelichen Unterhalts massgeblich. Hinzu komme, dass der
Beschwerdegegner es im Hinblick auf die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht
pflichtwidrig unterlassen habe, eine Arbeitslosenentschädigung geltend zu
machen. Indem die Vorinstanz diese Umstände unberücksichtigt gelassen habe, sei
erneut aArt. 153 Abs. 2 ZGB verletzt worden.
3.6.2 Dass der Beschwerdegegner einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste bzw.
ihm im Unterlassungsfall ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, bringt
die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht vor. Im kantonalen Verfahren
führte die Beschwerdeführerin betreffend Ausübung einer Erwerbstätigkeit
lediglich aus, der Beschwerdegegner sei fähig, eine Stelle zu finden, sei dazu
jedoch nicht gewillt, weshalb ihm weder Kosten für einen Motorroller noch für
die Stellensuche bei der Berechnung seiner Lebensunterhaltskosten als
Bedarfspositionen angerechnet werden dürften. Es handelt sich bei diesem
Vorbringen somit um eine gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue, unzulässige Tatsache,
die mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht vorgebracht werden darf.

3.7 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung der
Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) vor, da es ihre beantragten Beweise zu den Vermögens- und
Vermögensertragsverhältnisse nicht abgenommen habe.
Welche Beweisanträge angesprochen werden, führt die Beschwerdeführerin nicht
näher aus. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich die Rüge auf die anlässlich
der Appellationsverhandlung vor Obergericht vorgebrachten Behauptungen,
Beweisbeilagen und Editionsaufforderungen bezieht. Diese Vorbringen hat das
Obergericht nicht berücksichtigt, da sie nach Abschluss des Schriftenwechsels
erfolgt und damit gemäss § 321 Abs. 4 ZPO/AG verspätet gewesen seien. Mit
dieser Begründung des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
ansatzweise auseinander, weshalb auf ihre Rüge mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht eingetreten werden kann.
3.8
3.8.1 Eine weitere Verletzung von aArt. 153 Abs. 2 ZGB erblickt die
Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht die Vermögens- und
Vermögensertragsverhältnisse des Beschwerdegegners hinsichtlich dessen
erbrechtlichen Ansprüche am Nachlass seines Vaters vernachlässigt habe. Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe auf
Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche gegenüber seiner Miterbin D.________
verzichtet, weshalb ihm die Vermögenswerte entsprechend anzurechnen seien.
3.8.2 Auch die Vorbringen betreffend erbrechtliche Ansprüche waren
grösstenteils gemäss § 321 Abs. 4 ZPO/AG verspätet und damit vor Obergericht
unbeachtlich, erfolgten doch die relevanten Ausführungen zur Begründung der
verlangten Vermögensanrechnung ebenfalls erst anlässlich der
Appellationsverhandlung. Dass das Obergericht auf diese Vorbringen nicht
eingetreten ist, kann daher nicht beanstandet werden. Zudem fehlt ohnehin die
Behauptung, die Nichtberücksichtigung sei in willkürlicher Anwendung des
kantonalen Rechts geschehen. Es kommt hinzu, dass die nunmehr vor Bundesgericht
erfolgten Ausführungen nicht schlüssig und damit nur bedingt verständlich sind.

3.9 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, das Obergericht habe auf
Beschwerde des Beschwerdegegners - im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug vom
24. August 2007 - rechtskräftig die Bedarfsverhältnisse des Beschwerdegegners
festgelegt. Da weitere Ausführungen fehlen, ist nicht ersichtlich was die
Beschwerdeführerin damit beanstanden möchte bzw. was sie daraus herzuleiten
versucht, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Da der angefochtene Entscheid nicht geändert wird, sind die Kosten des
kantonalen Verfahrens nicht neu zu verteilen (vgl. Art. 67 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut